Wann können Selbstständige das Überbrückungsgeld in Anspruch nehmen?
Die Konkursversicherung für Selbstständige hat bereits mehrmals ihren Namen geändert. Seit Ende 2015 wird sie Überbrückungsgeld zugunsten von Selbstständigen genannt. Nach dem Namen ist nun der gesetzliche und reglementarische Rahmen überarbeitet worden. Ein Gesetz vom 22. Dezember 2016 und die dazugehörigen Ausführungsbestimmungen verdeutlichen und erweitern das soziale Netz für Selbstständige mit finanziellen Problemen.
Erweiterter Anwendungsbereich
Die Konkursversicherung für Selbstständige oder Geschäftsführer, Vorstände und aktive Teilhaber einer Handelsgesellschaft, die für zahlungsunfähig erklärt wurden, besteht aus einer finanziellen Unterstützung in einem Zeitraum von bis zu 12 Monaten und eine beschränkte Beibehaltung des sozialen Statuts (Gesundheitsfürsorge und Kindergeld), ohne Sozialbeiträge bezahlen zu müssen. Es handelt sich also um einen vorübergehenden Schutz, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Der Auszahlungsbetrag hängt von der Tatsache ab, ob man Personen zu Lasten hat.
Der Anwendungsbereich der Regelung ist wiederholt erweitert worden. Im Jahr 2012 wurde die Konkursversicherung umbenannt in eine soziale Versicherung zugunsten von Selbstständigen im Fall eines Konkurses, damit gleichgesetzter Situationen (kollektive Schuldenregelung) oder einer gezwungenen Geschäftsauflösung (Naturkatastrophe, Zerstörung eines Gebäudes oder von Material, Brand oder eine Allergie).
Um zu betonen, dass diese Sozialversicherung mehrere und völlig verschiedene Situationen deckt, hat der Gesetzgeber Ende 2015 eine modernere und neutralere Bezeichnung gewählt: das Überbrückungsgeld zugunsten von Selbstständigen. Seitdem ist der Anwendungsbereich auf die Selbstständigen erweitert worden, die aufgrund von wirtschaftlichen Schwierigkeiten ihre selbstständige Berufstätigkeit aufgeben müssen.
Strukturelle Änderungen
Die Überarbeitung auf struktureller Ebene bedeutet auf keinen Fall eine vollständige inhaltliche Kursänderung. Der übergroße Teil der aktuellen (Ausführungs)Bestimmungen ist in das neue Gesetz vom 22. Dezember 2016 übernommen worden. Die Ausführungsbestimmungen, die nicht übernommen worden sind, werden in einem Königlichen Erlass zur Ausführung des neuen Gesetzes geregelt. Der Anwendungsbereich besteht noch immer aus vier Pfeilern: Konkurs, kollektive Schuldenregelung, gezwungene Beendung und wirtschaftliche Schwierigkeiten.
Inhaltliche Änderungen
Das Überbrückungsgeld ist seit dem 1. Januar 2017 allerdings inhaltlich verstärkt worden. Dies bedeutet in groben Zügen, dass:
der Teil über 'soziale Rechte' um den vollständigen Bereich 'Auszahlungen' aus der Pflichtversicherung für ärztliche Versorgung und Auszahlungen erweitert worden ist;
die Helfer und die mitarbeitenden Ehepartner jetzt auch in den Anwendungsbereich des Personals fallen, außer im Fall eines Konkurses;
die Bedingung in Bezug auf das Bestehen abgeleiteter Sozialversicherungsansprüche aus der Berufstätigkeit oder einer früheren Berufstätigkeit des Ehepartners gestrichen wird;
die Bedingung, sich nicht in einem Zustand zu befinden, der Ansprüche auf eine Pension eröffnet, gestrichen wird, weil sie überflüssig geworden ist;
eine (neue) Bedingung in Bezug auf die effektive Beitragszahlung während mindestens 4 Quartalen innerhalb eines Zeitraums von 16 Quartalen vor der Beendung eingeführt wird;
ein identischer Satz von Bedingungen für beide Teile (Auszahlung und Ansprüche) des Überbrückungsgelds eingeführt wird;
der Antrag auf Überbrückungsgeld auch elektronisch eingereicht werden kann (wenn die Möglichkeit von der Versicherung angeboten wird);
ohne Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass der Begünstigte des Überbrückungsgelds die Eigenschaft eines Berechtigten mit Familie im Sinn des Überbrückungsgelds hat, kann nur auf den Tarif eines Alleinstehenden Anspruch erhoben werden kann. Wenn das Bestehen der Familienangehörigen nachträglich bewiesen wird, wird die Situation reguliert;
der König ermächtigt wird, weitere Modalitäten des vierten Pfeilers (wirtschaftliche Schwierigkeiten) zu bestimmen. Inzwischen ist dieser Königliche Erlass erschienen. Der Selbstständige, Helfer oder mitarbeitende Ehepartner befindet sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten, wenn er:
zum Zeitpunkt der Auflösung seiner selbstständigen Tätigkeit ein Existenzminimum erhält; oder
im Zeitraum von 12 Monaten vor dem Monat der Beendung im Rahmen eines Verfahrens der Kommission für die Befreiung von Beiträgen eine Entscheidung auf vollständige oder partielle Befreiung der Beitragszahlung erwirkt hat; oder
über ein Einkommen verfügt, das sowohl während des Jahres der Auflösung als auch im darauffolgenden Jahr den Mindestbeitrag (siehe K. E. Nr. 38) nicht überschreitet.