Die Zinssätze für 2017
Der gesetzliche Zinssatz, der in Zivil- und Handelssachen angewandt wird, ist auf 2 % gesunken. Im Jahr 2016 betrug er noch 2,25 %. Die meisten anderen Zinssätze werden pro Halbjahr oder pro Monat festgelegt. Eine Übersicht.
Zivil- und Handelssachen: vertraglicher oder gesetzlicher Zinssatz
Wenn Geschäftspartner vertraglich vereinbaren, welchen Zinssatz sie bei einer verspäteten Zahlung in Rechnung stellen werden, wird dieser Zinssatz angewandt.
Wenn kein Zinssatz vereinbart wird, gilt der gesetzliche Zinssatz. Im Jahr 2017 beträgt der gesetzliche Zinssatz 2 %. Er bleibt das ganze Jahr über gültig und ist auf Zivilsachen (private Fälle zwischen natürlichen Personen und zwischen juristischen Personen) und auf Handelssachen (Geschäfte zwischen Händlern und Privatleuten) anwendbar.
Handelsgeschäfte: halbjährliche Anpassung des Zinssatzes
Der Zinssatz, die auf rückständige Zahlungen bei Handelsgeschäften anwendbar ist, beträgt vom 1. Januar 2017 bis zum 30. Juni 2017 (erstes Halbjahr 2017) 8 %. Dieser Zinssatz ist lange Zeit unverändert geblieben. Er betrug 8,5 % vom 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2016. Seit dem 1. Juli 2016 ist er auf 8 % gesunken.
Unter Handelsgeschäft verstehen wir jedes Geschäft, gegen Bezahlung, zwischen Unternehmen untereinander (also auch zwischen Freiberuflern, Selbstständigen oder Non-Profit-Firmen) oder zwischen Unternehmen und staatlichen Instanzen, wenn die staatliche Instanz der Gläubiger ist und wenn der Auftrag unter die Rubrik der 'kleinen Aufträge' fällt. D. h., dass der zu zahlende Betrag auf weniger als 8.500 Euro bzw. im Fall von Aufträgen in den Bereichen Wasser, Post, Energie oder Transport auf weniger als 17.000 Euro veranschlagt wird. Außerdem muss das Geschäft zur Lieferung von Waren, zur Erbringung von Dienstleistungen oder zum Entwerfen und Ausführen von öffentlichen Arbeiten und bau- und ziviltechnischen Arbeiten führen.
Wenn im Vertrag keine Zahlungsfrist vereinbart wurde, muss die Rechnung innerhalb von 30 Tagen beglichen werden. Unternehmen können eine längere Zahlungsfrist in ihren Verträgen vereinbaren. Eine Frist von 60 Kalendertagen ist in vielen Branchen akzeptabel.
Behörden wie Kommunen, Provinzen, ÖSHZ und Departements müssen sich im Prinzip an die gesetzliche Zahlungsfrist von 30 Tagen halten.
Größere Staatsaufträge
Die Zinssätze bei größeren Staatsaufträgen sind für das erste Halbjahr von 2017 folgendermaßen festgelegt worden:
8 % für Staatsaufträge, die ab dem 16. März 2013 vergeben wurden;
8 % für Staatsaufträge, die zwischen dem 8. August 2002 und dem 15. März 2013 vergeben wurden; und
ein Monatszinssatz für Staatsaufträge, die vor dem 8. August 2002 vergeben und ab dem 1. Januar 1981 angekündigt wurden.
Größere Staatsaufträge sind Aufträge, bei denen der zu zahlende Betrag über dem Grenzbetrag von 8.500 oder 17.000 Euro veranschlagt wird.
Steuer- und Sozialsachen: fester Tarif
In Steuer- und Sozialsachen gilt ein fester Tarif in Höhe von 7 %, auch wenn die Steuer- oder Sozialgesetze auf den gesetzlichen Zinssatz in Zivil- und Handelssachen verweisen.
Bei Nichtzahlung der fälligen Steuer innerhalb der gesetzlichen Fristen werden Verzugszinsen fällig.