Innovationseinkünfte: mehr über den neuen Steuerabzug
Wir haben früher schon einmal erwähnt, dass der Steuerabzug für Patenteinkünfte abgeschafft wurde und nach einem Zeitraum von fünf Jahren auslaufen soll. Weil Investitionen in Innovationen allerdings wichtig bleiben, hat die Regierung eine Alternative ausgearbeitet: den Steuerabzug für Innovationseinkünfte. In diesem Beitrag gehen wir näher auf diesen neuen Steuerabzug ein.
Der Innovationsabzug
Der Innovationsabzug ist ein Steuerabzug von 85 % für Einkünfte aus bestimmten geistigen Eigentumsrechten.
Welche 'Rechte'?
Der Anwendungsbereich des Innovationsabzugs ist weiträumiger als der des (abgeschafften) Patentabzugs.
Abzugsberechtigt sind:
Patente;
ergänzende Schutzzertifikate;
urheberrechtlich geschützte Computerprogramme;
Züchterrechte für Gewächse, die nach dem 30. Juni 2016 beantragt oder erworben wurden;
Orphan-Arzneimittel (das sind Medikamente für seltene Krankheiten), die nach dem 30. Juni 2016 beantragt oder erworben wurden;
staatlich gewährte Daten- oder Marktexklusivität für Pflanzenschutzmittel, für Arzneimittel für menschlichen oder tiermedizinischen Gebrauch oder für Orphan-Arzneimittel, für die ersten zehn Jahre, ohne Rücksicht darauf, ob diese Exklusivität aufgrund von europäischen Regeln, nationalen Bestimmungen oder Bestimmungen internationalen Rechts erteilt wurde.
Das Unternehmen, das den Steuerabzug nutzen will, kann Volleigentümer, Miteigentümer, Nießbraucher, Lizenzinhaber oder Rechtsinhaber von einem der aufgeführten Rechte sein.
Welche Einkünfte?
Die genannten Rechte können auf verschiedene Weise Einkünfte für das Unternehmen einbringen.
Das Unternehmen kann: (1.) das Patent in Lizenz geben und dafür Tantiemen oder eine feste Vergütung erhalten oder (2.) sich dafür entscheiden, das Eigentumsrecht selbst auszuüben. Im zweiten Fall gilt der Absatz für die einbegriffenen Tantiemen. Das ist die fiktive Vergütung, welche das Unternehmen erhalten hätte, wenn es das Patent in Lizenz gegeben hätte, statt es selbst zu nutzen.
Unter bestimmten Bedingungen kommen auch Entschädigungen (bei der Verletzung der geistigen Eigentumsrechte) und Summen in Betracht, die bei der Veräußerung der Rechte empfangen wurden.
Welcher Steuerabzug?
Die Berechnung des Abzugs für Innovationseinkünfte verläuft in mehreren Schritten.
Zuerst müssen die Innovationseinnahmen für jedes geistige Eigentumsrecht einzeln berechnet werden. Es handelt sich um einen Nettobetrag: Die Ausgaben dürfen also von den Bruttoeinnahmen abgezogen werden. Unter den Ausgaben fallen unter anderem (1.) die Ausgaben für Forschung und Entwicklung, die sich unmittelbar auf das geistige Eigentumsrecht beziehen, und (2.) die Ausgaben, die sich unmittelbar auf den Erwerb des geistigen Eigentumsrechts beziehen, unter Ausschluss der Zinsen.
Anschließend werden die Nettoinnovationseinnahmen mit dem sogenannten 'Nexus-Bruch' multipliziert. Im Zähler dieses Nexus-Bruches stehen nur die 'eigenen' Ausgaben für Forschung und Entwicklung, die das Unternehmen selbst getätigt hat, oder die es nichtverbundenen Unternehmen bezahlt hat. Im Nenner stehen alle Ausgaben, also nicht nur die eigenen Ausgaben, sondern auch die Zahlungen an verbundene Unternehmen und Ausgaben für erworbene geistige Eigentumsrechte. Auf diese Weise kommen nur noch Einkünfte in Betracht, die aus Patenten hervorgehen, von denen die eigentlichen Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten vom Unternehmen selbst durchgeführt wurden. Die anderen Einkünfte werden also herausgefiltert.
Um Unternehmen, die weiter mit erworbenen Eigentumsrechten arbeiten oder die F&E-Tätigkeiten verbundenen Unternehmen in Auftrag geben, nicht völlig zu benachteiligen, darf der Zähler des Bruchs um 30 % erhöht werden ('Uplift').
Letztendlich erhält man die folgende Formel:
Innovationseinnahmen × (130 % der 'eigenen' Ausgaben/eigenen Ausgaben + Ausgaben für erworbene Rechte und in Auftrag gegebene Forschungen).
Beispiel
Ein Unternehmen erzielt Nettoinnovationseinnahmen in Höhe von 25.000 EUR. Es hat die folgenden Ausgaben getätigt: (1.) 40.000 EUR selbst investiert in die Entwicklung eines Patents, (2.) für 90.000 EUR ein Patent erworben.
Im Zähler stehen die 40.000 EUR, aber mit dem 'Uplift' von 30 % werden das 52.000 EUR.
In den Nenner kommen alle Ausgaben: 40.000 EUR + 90.000 EUR= 130.000 EUR.
Die Formel lautet also: 25.000 × (52.000/130.000) = 10.000 EUR.
85 % dieser Einkünfte können abgesetzt werden.
Der Teil, der bei Fehlen eines ausreichenden Gewinns während eines bestimmten Jahres nicht abgesetzt werden kann, ist auf die folgenden Steuerzeiträume übertragbar.
Formalitäten
Das Unternehmen hat zahlreiche Formalitäten zu erfüllen.
Es hat den tatsächlichen Wert der von einem verbundenen Unternehmen erworbenen geistigen Eigentumsrechte, den Betrag an Innovationseinkünften, die sich ausschließlich auf das in Betracht kommende geistige Eigentumsrecht beziehen, den Betrag der von den Innovationseinkünften abzuziehenden Kosten und die Ausgaben, die sich direkt auf das in Betracht kommende geistige Eigentumsrecht beziehen, zu dokumentieren.
Außerdem muss das Unternehmen seiner Körperschaftssteuererklärung eine Aufstellung beilegen, deren Form vom Finanzminister oder seinem Stellvertreter festgelegt wird.