Neues soziales und steuerliches Statut für studentische Unternehmer

Seit Beginn dieses Jahres können Studenten, die eine selbstständige Tätigkeit ausüben, ein eigenes Statut als studentische Selbstständige beantragen. Der studentische Unternehmer genießt daraufhin eine günstige Beitragsregelung und ein eigenes steuerliches Statut. Mit einem beschränkten Einkommen als Selbstständiger bleibt der junge Unternehmer zu Lasten seiner Eltern.

Um das Unternehmen für Studenten attraktiver zu machen, hat die Regierung ein neues soziales und steuerliches Statut für den studentischen Selbstständigen eingeführt.

Der studentische Selbstständige muss mindestens 18 Jahre und darf höchstens 25 Jahre alt sein. Er muss für das betreffende Schul- oder Akademiejahr hauptsächlich in einem belgischen oder einem ausländischen Bildungsinstitut immatrikuliert sein und regelmäßig den Unterricht in einem Bildungsinstitut im Hinblick auf das Erwerben eines Abschlusszeugnisses besuchen, das von einer der zuständigen Behörden in Belgien anerkannt wird. Durch die Berufstätigkeit unterliegt er dem Sozialstatut für Selbstständige. Der junge Unternehmer hat die Anwendung der Sonderregelung ausdrücklich zu beantragen.

Der Antrag auf Einstufung als studentischer Selbstständiger wird schriftlich oder elektronisch bei der Sozialversicherungskasse eingereicht, bei der sich der Antragsteller angemeldet hat. Sobald die Sozialversicherungskasse über den Antrag, die Immatrikulationsbescheinigung und die Erklärung des Betroffenen verfügt, prüft sie für jedes Schul- oder Akademiejahr die Bedingungen für die Einstufung.

Neue besondere Beitragsregelung

Für Studenten, die Einkünfte beziehen, die unter dem Mindestbetrag für die hauptberuflichen Selbstständigen liegen, gilt eine günstige Regelung, was die Sozialbeiträge für Selbstständige anbelangt.

Die studentischen Selbstständigen brauchen für den Teil ihres Einkommens, der nicht die Hälfte des Mindesteinkommens auf der Grundlage beträgt, auf der die hauptberuflichen Selbstständigen Beiträge zahlen (für 2017: 13.296,25/2 = 6.648,13 Euro), keine Beiträge zu zahlen.

Wenn ihr Einkommen zwar die Hälfte erreicht, aber unter dem Betrag des Mindesteinkommens (für 2017: 13.296,25 Euro) liegt, zahlen die studentischen Selbstständigen einen reduzierten Beitrag in Höhe von 21 % (20,50 % im Jahr 2018). Der Beitrag wird auf den Teil des Einkommens berechnet, der die Hälfte dieses Mindesteinkommens überschreitet.

Der studentische Selbstständige, der einen Beitrag zahlen muss, unterliegt nur der Regelung für die Kranken- und Invaliditätsversicherung.
Die studentischen Selbstständigen, die keine Beiträge zahlen, haben prinzipiell weiterhin Anspruch auf medizinische Versorgung von der Kranken- und Invaliditätsversicherung als abhängige Person. Die Zeiträume, in denen Beiträge als studentische Selbstständigen gezahlt werden, zählen allerdings mit bei der Erfüllung der Wartezeit im Rahmen der Arbeitslosen- und Mutterschaftsversicherung für Selbstständige und mitwirkende Ehegatten.

Dieselbe steuerliche Regelung wie für Werkstudenten

Das steuerliche Statut des studentischen Selbstständigen läuft darauf hinaus, dass eine erste Tranche seiner Einnahmen nicht als Einkommen betrachtet wird (2.610 Euro für das Einkommensjahr 2016). Eine vergleichbare Regelung besteht bereits für die Einkünfte von Werkstudenten (Lohnabhängige). Ein Student, der ein begrenztes Einkommen als Selbstständiger erzielt, ist auf diese Weise weniger schnell nicht mehr zu Lasten seiner Eltern.

Die Bestimmungen in Bezug auf das steuerliche Statut des studentischen Selbstständigen gelten ab Veranlagungsjahr 2018 für die Einkünfte von 2017.