Rulings über Anwendung von Buchhaltungsregeln in Vorbereitung

Für die Erteilung von steuerlichen Rulings ist die Abteilung für Verbindliche Vorbescheide in Steuerangelegenheiten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen zuständig. Bei einzelnen Fragen über die Anwendung von Buchhaltungsregeln haben sich die Unternehmen allerdings an die Kommission für Buchhaltungsnormen (KBN) zu wenden. Im Rahmen der Kommission wird dazu ein eigenes Kollegium gegründet. Die KBN wird die buchhalterischen Rulings auf ihrer Website veröffentlichen.

Individueller Bescheid in Bezug auf das Buchhaltungsrecht

Im Rahmen der Kommission für Buchhaltungsnormen (KBN) wird ein eigenes Kollegium eingerichtet, das anhand von individuellen Bescheiden in Bezug auf das Buchhaltungsrecht Fragen beantworten wird, die ihm auf offizielle Weise gestellt werden.

Ein individueller Bescheid in Bezug auf das Buchhaltungsrecht (IBB bzw. Buchhaltungsruling) ist die Antwort, in der das Kollegium gemäß den geltenden Bestimmungen feststellt, wie das Gesetz auf eine besondere Situation oder Verrichtung des Antragstellers angewandt wird, die auf jahresabschlussrechtlicher Ebene noch keine Auswirkung gehabt hat.

Ein IBB ist nicht verbindlich (im Gegensatz zu einem steuerlichen Ruling, der für das Finanzamt verbindlich ist).

Bedingungen für das Verfahren

Nur das Verwaltungsgremium des Unternehmens kann einen individuellen Bescheid in Bezug auf das Buchhaltungsrecht beantragen. Das Verwaltungsgremium kann die Zuständigkeit einem Anwalt, einem Rechnungsprüfer, einem Buchhalter, einem Revisor oder jeder Person delegieren, die dafür ein Mandat erhalten hat.

Der Antrag muss schriftlich, begründet und unterzeichnet sein und die folgenden Angaben enthalten:

die Identität des Antragstellers und die Identität der betroffenen Parteien und Dritten;

die Beschreibung der Geschäftstätigkeiten des Antragstellers;

die vollständige Beschreibung der besonderen Situation oder Verrichtung;

die Verweisung auf die Gesetze oder Vorschriften, auf welche die Antwort beruhen muss.

Von den eventuellen Anträgen über denselben Gegenstand und von den Bescheiden über diese Anträge muss dem Antrag eine Kopie beigelegt werden. Solange das Kollegium keine Antwort erteilt hat, muss der Antrag um jedes neue Element ergänzt werden.

Innerhalb von zwei Monaten ab dem Datum, an dem der Vorgang alle notwendigen Elemente enthält, teilt das Kollegium dem Antragsteller das buchhalterische Ruling mit. Das Kollegium und der Antragsteller können diese Frist nach Rücksprache ändern.

Die KBN veröffentlicht die individuellen Bescheide in Bezug auf das Buchhaltungsrecht anonym auf ihrer Website: www.cnc-cbn.be.

Außerhalb des Anwendungsbereichs

Ein individueller Bescheid in Bezug auf das Buchhaltungsrecht ist nicht möglich, wenn:

der Antrag eine Situation betrifft, die mit einer Situation identisch ist, welche auf jahresabschlussrechtlicher Ebene bereits Konsequenzen für den Antragsteller hat, oder den Gegenstand einer administrativen Berufung ausmacht oder beim Gericht anhängig gemacht worden ist;

das Formulieren dieses Rulings aufgrund der Gesetze oder Vorschriften, die im Antrag aufgeführt werden, sinnlos ist oder wirkungslos bleibt;

der Antrag sich vor allem auf steuerlich-rechtliche Folgen bezieht, es sei denn, dass in diesem Fall 1. die Vorrangigkeit des Buchhaltungsrechts bereits bestätigt wurde, oder 2. der Antragsteller einer Rücksprache mit der zuständigen Steuerbehörde zustimmt, oder 3. der Antragsteller damit einverstanden ist, einen Antrag auf ein Steuerruling einzureichen;

wesentliche Elemente des Geschäfts sich auf ein Fluchtland beziehen, das nicht mit der OECD zusammenarbeitet;

die beschriebene Verrichtung oder Situation keine wirtschaftliche Substanz in Belgien hat.

Die neue Regelung ist am 30. Dezember 2016 in Kraft getreten. In der Praxis muss zuerst allerdings noch ein Kollegium zusammengestellt werden, bevor effektiv ein Ruling ausgestellt werden kann. Auch die Gültigkeitsdauer eines Buchhaltungsruling muss noch in einem Königlichen Erlass festgelegt werden.