Nun doch Mehrwertsteuerabzug auf der Grundlage einer nicht-konformen Kaufrechnung?
Nach dem allgemeinen Prinzip hat ein Mehrwertsteuerpflichtiger ohne eine konforme Rechnung kein Recht auf Abzug der Mehrwertsteuer. Nun geht jedoch aus einem neuen Urteil des Europäischen Gerichtshofs hervor, dass der Mehrwertsteuerabzug nicht ohne Weiteres abgelehnt werden darf, wenn bestimmte obligatorische Vermerke auf der Rechnung fehlen. Wenn der Mehrwertsteuerpflichtige anhand anderer Unterlagen nachweisen kann, dass die materiellen Bedingungen erfüllt wurden, reicht dies für die Ausübung des Mehrwertsteuerabzugs aus.
Die Regel
Keine Mehrwertsteuer ohne Rechnung. Das ist die Regel. Sowohl nach der belgischen Gesetzgebung als auch nach dem europäischen Recht besteht erst dann ein Abzugsrecht, wenn der Mehrwertsteuerpflichtige über eine konforme Rechnung verfügt. Auf der Rechnung müssen verschiedene Angaben aufgeführt werden. Dabei handelt es sich u. a. um Folgendes:
Umfang und Art der verrichteten Dienstleistung;
Datum der Ausstellung oder Übergabe der Rechnung;
Tarif;
Identität, Anschrift des Steuerpflichtigen, der die Lieferung oder Dienstleistung verrichtet;
...
Keine feste Zeitangabe auf der Rechnung
Eine der Voraussetzungen ist demnach, dass der Umfang und die Art der verrichteten Dienstleistung auf der Rechnung aufgeführt werden.
Beispiel
Ein portugiesischer Mehrwertsteuerpflichtiger erwähnt auf seiner Rechnung: 'Juristische Dienstleistung in der Zeit vom ... bis heute'. Anschließend hat der Mehrwertsteuerpflichtige seine Mehrwertsteuer abgesetzt.
In diesem Beispiel wurde von der örtlichen Verwaltung argumentiert, dass die Rechnung nicht die gesetzlichen Anforderungen erfüllt, da auf der Grundlage der Beschreibung der Umfang der erbrachten Dienstleistungen nicht in ausreichender Weise festgestellt werden kann. Sowohl das Anfangs- als auch Enddatum muss auf der Rechnung aufgeführt werden, wenn es sich um durchgehende Dienstleistungen handelt.
Trotzdem Abzugsrecht
Der Gerichtshof nimmt nun allerdings einen besonderen Standpunkt ein: Das Abzugsrecht kann nicht abgelehnt werden, weil die Rechnung nicht die formalen Rechnungsangaben erfüllt. Wenn nachgewiesen werden kann, dass die Mehrwertsteuer korrekt abgesetzt wurde, muss die Mehrwertsteuerverwaltung diesen Abzug akzeptieren, auch wenn die Rechnung formal nicht in Ordnung ist. Beim Prüfen der Rechnung muss die Mehrwertsteuerverwaltung alle Informationen, die auf der Rechnung zu finden sind, und alle eventuellen ergänzenden Informationen des Mehrwertsteuerpflichtigen berücksichtigen.
Trotzdem kann die Nichteinhaltung der formalen Voraussetzungen für den Mehrwertsteuerpflichtigen verhängnisvolle Folgen haben. Z. B. steht es der Verwaltung frei, eine Geldbuße oder finanzielle Sanktion zu verhängen, wenn die formalen Bedingungen nicht erfüllt worden sind.
Was dies in der Zukunft in der Praxis bedeuten wird, ist allerdings noch abzuwarten.