Niedrigeinkünfte aus der Berufstätigkeit: Steuergutschrift wird erweitert
Der Steuergutschrift auf Niedrigeinkünfte aus der Berufstätigkeit ist für Steuerpflichtige gedacht, die aus ihrer Berufstätigkeit nur ein geringes Einkommen erzielen. Wenn sie weniger als 670,00 EUR Steuern zahlen, wird der Saldo sogar erstattet. Das System wird jetzt auch auf neue Kategorien von Selbstständigen ausgeweitet.
Niedrigeinkünfte aus der Berufstätigkeit
Ein Steuerpflichtiger hat Niedrigeinkünfte aus der Berufstätigkeit, wenn er eine selbstständige Tätigkeit entfaltet oder als Arbeitnehmer aus seiner beruflichen Tätigkeit ein Einkommen erzielt, dass geringer als 21.170,00 EUR ist (Beträge für Veranlagungsjahr 2017, Einkünfte 2016).
Um das Einkommen zu ermitteln, werden die Nettoberufseinkünfte berücksichtigt, abzüglich:
die Pensionen und Renten und als solche geltenden Zulagen;
die Bezüge von Arbeitnehmern und Mandatsinhabern von Gesellschaften, die in einem Angestelltenverhältnis beschäftigt sind;
die Vergütungen für eine vollständige oder partielle Wiederherstellung eines vorübergehenden Verdienstausfalls;
die Berufseinkünfte, die gemäß Artikel 171, Einkommenssteuergesetzbuch 1992 getrennt besteuert werden;
der Gewinn oder Einnahmen aus einem selbstständigen Nebenberuf.
Eine Steuergutschrift
Steuerpflichtige mit solch einem niedrigen Einkommen aus der Berufstätigkeit haben ein Recht auf eine Steuergutschrift bis zu 680,00 EUR. Je nachdem, wie das Einkommen zunimmt, sinkt oder steigt die Steuergutschrift (die folgenden Beträge sind für das Veranlagungsjahr 2017):
Einkommen von 0,00 EUR bis 5.010,00 EUR: kein Anspruch auf die Steuergutschrift;
Einkommen zwischen 5.010,00 EUR und 6.080,00 EUR: allmähliche Zunahme bis 440,00 EUR;
Einkommen zwischen 6.080,00 EUR und 16.710,00 EUR: Steuergutschrift in Höhe von 440,00 EUR;
Einkommen zwischen 16.710,00 EUR und 21.710,00 EUR: allmähliche Abnahme bis 0,00 EUR;
Einkommen über 21.710,00 EUR: kein Anspruch auf die Steuergutschrift.
Der Steuergutschrift ist verrechenbar (mit der fälligen Steuer) und rückzahlbar (wenn der Steuerpflichtige insgesamt weniger als 680,00 EUR Steuern zahlen muss, wird ihm die Differenz erstattet).
Selbstständige: Erweiterung
Bisher fielen Selbstständige, deren Gewinne oder Erträge anhand pauschaler Grundlagen festgestellt wurden, aus dem Rahmen. Dieses Verfahren wird häufig bei kleinen Selbstständigen wie Bäcker, Fleischer, Frisöre, Gastwirte und Landwirte angewandt.
Der Ausschluss von Steuerpflichtigen, deren Gewinne und Erträge pauschal festgestellt werden, führt jedoch dazu, dass gerade diese Gruppe kleiner Selbstständiger, die oft nur ein geringes Einkommen erzielen, keinen Anspruch auf die Steuergutschrift haben. Das war eigentlich nicht logisch.
Ab Veranlagungsjahr 2017 werden sie nicht mehr von diesem Verfahren ausgeschlossen. Das Einkommenssteuergesetzbuch wurde entsprechend abgeändert.
Die Steuerpflichtigen, die anhand einer Mindestgewinn- oder Ertragspauschale besteuert werden, weil sie ihre Erklärung nicht oder nicht rechtzeitig eingereicht haben, sind allerdings weiterhin ausgeschlossen. Sie haben noch immer kein Anspruch auf die Steuergutschrift.