Steuerliche Co-Elternschaft ab 2017 um volljährige Kinder erweitert
Bei einer steuerlichen Co-Elternschaft teilen sich ehemalige Partner den steuerlichen Vorteil, der ihnen gewährt wird, weil sie ihre gemeinsamen Kinder zu Lasten haben. Die Eltern teilen sich das elterliche Sorgerecht und die Unterbringung der Kinder. Bisher kamen nur minderjährige Kinder für das System in Betracht. Ab 2017 ist es auch für volljährige Kinder möglich.
Geteilte Unterbringung und elterliches Sorgerecht
Bei steuerlicher Co-Elternschaft können Ex-Partner die Erhöhung des Steuerfreibetrags für ihre gemeinsamen Kinder gleichmäßig verteilen. Jeder von ihnen erhält die Hälfte der Erhöhung des Steuerfreibetrags.
Dadurch ergeben sich für das Veranlagungsjahr 2017 (Einkünfte 2016) folgende Beträge:
für ein Kind: je 760,00 EUR (1/2 von 1.520,00 EUR)
für zwei Kinder: je 1.950,00 EUR (1/2 von 3.900,00 EUR)
für drei Kinder: je 4.370,00 EUR (1/2 von 8.740,00 EUR)
für vier Kinder: je 7.070,00 EUR (1/2 von 14.140,00 EUR)
Es gibt zwei wesentliche Bedingungen: (1) die Unterbringung der Kinder muss gleichmäßig zwischen beiden Eltern verteilt werden und (2) die Ex-Partner müssen gemeinsam das elterliche Sorgerecht für die Kinder ausüben.
Die gleichmäßige Verteilung der Unterbringung muss aus einer Übereinkunft zwischen den Eltern, in der sie erwähnen, dass sie die Unterbringung und den Steuerfreibetrag gleichmäßig verteilen wollen (diese Übereinkunft muss spätestens am 1. Januar des Veranlagungsjahres registriert werden oder von einem Richter homologiert werden) oder aus einem spätestens am 1. Januar des Veranlagungsjahres ausgesprochenen richterlichen Beschluss hervorgehen.
Erschwerung für Volljährige: gemeinsame Ausübung des elterlichen Sorgerechts
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch unterliegen nur minderjährige Kinder dem elterlichen Sorgerecht. Da die gemeinsame Ausübung des elterlichen Sorgerechts eine entscheidende Bedingung ist, um die Co-Elternschaft anwenden zu können, und volljährige Kinder nicht dem elterlichen Sorgerecht unterworfen sind, ist eine steuerliche Co-Elternschaft bei volljährigen Kindern ausgeschlossen.
Die Erhöhung des Steuerfreibetrags geht dann automatisch zu dem Elternteil, bei welchem das Kind offiziell seinen Wohnsitz hat. Das Kind gehört am 1. Januar des Veranlagungsjahres schließlich zu der Familie dieses Elternteils = Bedingung, um ein Kind zu Lasten zu sein.
Anpassung der Regeln
Um diese Situation zu beheben, wurde der Verweis auf die gemeinsame Ausübung des elterlichen Sorgerechts gestrichen. Stattdessen verweist das Steuergesetz jetzt auf die Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber ihren Kindern gemäß Artikel 203 des Zivilgesetzbuchs. Aufgrund dieser Pflicht müssen Eltern im Verhältnis zu ihren Mitteln für die Unterbringung, den Lebensunterhalt, die Gesundheit, die Aufsicht, die Erziehung, die Ausbildung und die Entfaltung ihrer Kinder sorgen. Das Zivilgesetzbuch bestimmt insbesondere, dass diese Unterhaltspflicht bei der Volljährigkeit des Kindes nicht endet, sondern über die Volljährigkeit des Kindes hinausgeht, wenn es seine Ausbildung noch nicht abgeschlossen hat.
Ab 2017 werden also auch volljährige Kinder unter die steuerliche Co-Elternschaft ihrer Eltern fallen können.
An der Bedingung der gleichmäßigen Verteilung der Unterbringung ändert sich dadurch nichts.
Zu beachten: nicht mit dem Abzug der Unterhaltszahlungen kombinieren
Abschließend möchten wir noch kurz daran erinnern, dass die Co-Elternschaft nicht mit dem Abzug der Unterhaltszahlungen kombiniert werden kann. Wenn die Ex-Partner sich für die Co-Elternschaft entschieden haben und einer der beiden trotzdem noch Unterhalt für die Kinder zahlt, kann er diesen nicht absetzen. Die Ex-Partner sollten deshalb am besten prüfen, welche Regelung für sie finanziell interessanter ist: den Steuerfreibetrag aufteilen oder das Unterhaltsgeld absetzen.