Neue Maßnahme für Arbeitslose: Sprungbrett zur Selbstständigkeit

Bis vor Kurzem durften Arbeitslose nur in Ausnahmefällen eine Nebenaktivität als Selbstständige ausüben. Durch eine neue Maßnahme des Landesamts für Arbeitsbeschaffung (LfA) können Arbeitslose zwölf Monate lang eine Nebenaktivität als Selbstständige mit dem Erhalt von Arbeitslosenunterstützung kombinieren. Dieses „Sprungbrett zur Selbstständigkeit“ besteht seit dem 1. Oktober 2016.

Als Selbstständiger einen Nebenberuf auszuüben, während man arbeitslos ist, ist grundsätzlich verboten. Eine bereits bestehende Nebentätigkeit darf zwar fortgesetzt werden, aber nur unter strikten Bedingungen (Genehmigung des Landesamts für Arbeitsbeschaffung (LfA) erforderlich für eine Nebentätigkeit, die als Arbeitnehmer schon mindestens 3 Monate lang vor dem Antrag auf Arbeitslosenunterstützung ausgeübt wurde; nur für eine Tätigkeit während der Woche zwischen 18 und 7 Uhr ...). Trotzdem ist ein Nebenberuf ein Zugangstor zur Arbeit. Jährlich wagen etwa 10 000 nebenberufliche Selbstständige den Schritt in den Hauptberuf. Die neue Maßnahme „Sprungbrett zur Selbstständigkeit“ soll diesen Trend unterstützen. Seit dem 1. Oktober 2016 können Sie eine Nebentätigkeit als Selbstständiger ausüben und den Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung zwölf Monate lang behalten.

Bedingungen für diesen Vorteil

Sie können diesen neuen Vorteil nutzen, wenn Sie gleichzeitig die folgenden fünf Bedingungen erfüllen:

1. Sie müssen Ihre selbstständige Nebentätigkeit zum Zeitpunkt Ihres Antrags auf Arbeitslosenunterstützung oder, wenn Sie schon Arbeitslosenunterstützung erhalten, vor dem Beginn der Tätigkeit anmelden. Sie verwenden dazu die Formulare C1 und C1C, die Sie durch Vermittlung Ihrer Zahlstelle beim Arbeitsamt einreichen.
2. Ihre Arbeitslosigkeit darf nicht durch die Beendung oder die Verkürzung einer lohnabhängigen Tätigkeit im Hinblick auf die Erzielung des Vorteils „Sprungbrett zur Selbstständigkeit“ verursacht sein.
3. Sie dürfen die Nebentätigkeit während der vergangenen sechs Jahre, gerechnet von Datum bis Datum, nicht als Hauptberuf ausgeübt haben.
4. Sie dürfen die Tätigkeit nicht durch Dritte ausüben lassen (z. B. durch Arbeitnehmer oder Subunternehmer), außer in Ausnahmefällen.
5. Sie dürfen den Vorteil nicht mit einer lohnabhängigen Tätigkeit oder einer künstlerischen Tätigkeit kumulieren.

Wer einen Nebenberuf ausübt, ohne diesen anzumelden, muss seine Arbeitslosenunterstützung zurückzahlen und wird mehrere Wochen vom Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung ausgeschlossen. Außerdem ist eine Verfolgung vor einem Strafgericht möglich.

Gewährung des Vorteils

Wenn alle Bedingungen erfüllt sind, gewährt das Arbeitsamt den Vorteil für zwölf Monate. Der Arbeitslose darf seine Nebentätigkeit jederzeit ausüben (vorausgesetzt, sie bleibt eine Nebentätigkeit). Der Vorteil kann nicht verlängert werden.

Pflichten des Arbeitslosen

Während der Dauer des Vorteils hat der Arbeitslose verschiedene Pflichten:

Sie müssen im Besitz einer papiernen oder elektronischen Kontrollkarte sein.

Sie sind bei Ihrem zuständigen regionalen Arbeitsamt (Actiris, Arbeitsamt der DG, VDAB oder FOREM) als Arbeitsuchender gemeldet, es sei denn, Sie wurden davon befreit.

Sie stehen dem Arbeitsmarkt zur Verfügung.

Sie sind arbeitsfähig und

Sie haben Ihren gewöhnlichen und tatsächlichen Wohnsitz in Belgien.

Umfang des Vorteils

Der Tagesbetrag der Arbeitslosenunterstützung wird verringert, je nach den Einkünften aus der selbstständigen Tätigkeit und insbesondere um den Teil des Betrags des täglichen Einkommens der Nebentätigkeit, der 13,70 Euro überschreitet (gemäß Index am 1. Juli 2016). Z. B.: das Nettotageseinkommen aus Ihrem Nebenberuf beträgt 15 Euro, dann wird der Tagesbetrag Ihrer Arbeitslosenunterstützung um die Differenz zwischen 15 und 13,70 verringert.
Der Höchstbetrag für das Jahr 2016 beträgt 4.274,40 Euro.

Ende des Vorteils: 2 Entscheidungen

Wenn die Frist von zwölf Monaten abläuft, müssen Sie sich als hauptberuflicher Selbstständiger anmelden und Sie verlieren den Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung; oder Sie geben Ihre Nebentätigkeit auf und dann können Sie weiterhin Arbeitslosenunterstützung beziehen.

Nähere Auskünfte: www.lfa.be.