Buchung von verjährten Verbindlichkeiten

Die Verjährung ist ein Mittel, durch Ablauf einer gewissen Zeit etwas zu erwerben oder sich von einer Verbindlichkeit zu befreien. Wie eine Verbindlichkeit in der Buchhaltung verarbeitet werden muss, wenn die Verjährungsfrist verstrichen ist, verdeutlicht die Kommission für Buchhaltungsnormen in ihrer Empfehlung 2016/12.

Bürgerliches Recht

Die Verjährung ist ein Mittel, durch Ablauf einer bestimmten Zeit und unter den im Gesetz festgelegten Bedingungen etwas zu erhalten oder sich von einer Verbindlichkeit zu befreien (Art. 2219 des Zivilgesetzbuchs). Wenn eine Verbindlichkeit verjährt ist, kann der Gläubiger seine Außenstände nicht mehr einfordern und ist der Schuldner von seiner Verpflichtung befreit, seine Schulden zu begleichen. Das bedeutet nicht, dass die Verbindlichkeit nicht mehr existiert. Die ursprüngliche Verbindlichkeit zwischen den beiden Parteien bleibt weiterhin in der Form einer natürlichen Verpflichtung bestehen, deren Begleichung durch den Schuldner freiwillig ist. Der Schuldner hat die Wahl, sich auf die Verjährung der Schuld zu berufen. Der Schuldner kann stillschweigend oder ausdrücklich auf die zugestandene Verjährung verzichten. Ein Amtsrichter wird beurteilen, ob die Umstände zeigen, dass der Schuldner auf die zugestandene Verjährung verzichten möchte.

Buchhaltungsrecht

Buchhaltungsrechtlich ist der Schuldner verpflichtet, jede Verbindlichkeit jährlich in seine Buchhaltung und seinen Jahresabschluss aufzunehmen. Eine verjährte Verbindlichkeit ist damit keine eine fällige Verbindlichkeit mehr. Der Schuldner hat demnach die Möglichkeit, sich auf die Verjährung der Verbindlichkeit zu berufen.

Der Schuldner hat auf die Verjährung verzichtet

Wenn der Schuldner nach der Verjährung der Verbindlichkeit auf die Verjährung verzichtet oder verzichtet hat, muss diese Verbindlichkeit auf Dauer auf der Passivseite der Bilanz gebucht werden. Diese Verbindlichkeit bleibt nämlich eine Verbindlichkeit, die der Gläubiger unmittelbar einfordern kann.

Der Schuldner hat (noch) nicht auf die Verjährung verzichtet

Wenn der Schuldner nach der Verjährung der Verbindlichkeit nicht oder noch nicht auf die Verjährung verzichtet hat, ist die Verbindlichkeit keine fällige Verbindlichkeit mehr, sondern eine natürliche Verbindlichkeit. Die Begleichung der Verbindlichkeit durch den Schuldner ist freiwillig und die verjährte Verbindlichkeit kann nicht endgültig gebucht werden.

Aber wenn der Schuldner sich definitiv auf die Verjährung der Verbindlichkeit beruft (die Verbindlichkeit wird endgültig erlassen), darf diese Verbindlichkeit nicht mehr auf der Passivseite der Bilanz aufgeführt werden. Der Betrag der Verbindlichkeit muss somit in der Erfolgsrechnung unter den sonstigen außerordentlichen Erträgen aufgenommen werden.

Sollten der Schuldner und der Gläubiger sich nicht einig sein, ob die Verbindlichkeit verjährt ist, muss die Verwaltung entscheiden, ob eine Rücklage angelegt werden muss.