Vereinskantinen: Wie ist das mit der Mehrwertsteuer?
Ein Fußballverein oder eine Blaskapelle, die eine Kantine betreiben, gibt es in so gut wie in jedem belgischen Dorf. Unter bestimmten Bedingungen sind diese Kantinen von der Mehrwertsteuer befreit. Ab dem 1. Januar 2017 ändern sich jedoch die Regeln. Es ist also an der Zeit, sich die neuen Regeln einmal genauer anzusehen und zu prüfen, ob Ihr Verein die Befreiung noch nutzen kann.
Wie ist es heute? Die aktuell geltenden Regeln
Bestimmte Tätigkeiten werden im Mehrwertsteuergesetzbuch ausdrücklich von der Umsatzsteuer befreit. Die Erbringer dieser Dienstleistungen brauchen dann keine Mehrwertsteuer in Rechnung stellen, die Nutzer müssen keine Mehrwertsteuer zahlen. Es handelt sich dabei oft um Branchen, die als gesellschaftlich wertvoll betrachtet werden: Sozialarbeit, Sport, Kultur. Z. B. wird keine Mehrwertsteuer auf eine Eintrittskarte eines Museums oder den Mitgliedsbeitrag eines Sportvereins berechnet.
Meistens kommt dabei die Bedingung dazu, dass der Träger keine Gewinnerzielungsabsicht hat. Wer dagegen eine Eintrittskarte eines kommerziellen Konzertveranstalters kauft, wird allerdings Mehrwertsteuer bezahlen müssen.
Weil die Veranstalter keinen Gewinn erzielen dürfen, müssen sie andere Mittel suchen, um ihre Aktivitäten zu finanzieren. Das ist möglich, indem zusätzliche Aktivitäten organisiert werden. Auch diese zusätzlichen Aktivitäten sind mitunter ihrerseits von der Mehrwertsteuer befreit. Eine traditionelle Zusatzaktivität von Sportclubs ist die Kantine, in der Sportler und Zuschauer nach dem Training oder Wettbewerb gerne noch etwas trinken. Das Problem ist, dass gerade das Offenhalten einer Kantine im Prinzip nicht mit der Befreiung von der Mehrwertsteuer vereinbar ist.
Glücklicherweise ist das Finanzamt auch jetzt schon bereit, sich flexibel zu zeigen. Die Kantine ist somit trotzdem von der Mehrwertsteuer befreit, wenn ...
die Kantine nur Personen zugänglich ist, welche die Einrichtung tatsächlich besuchen, z. B. den Sportlern, Gästen, Zuschauern. Die Kantine darf deshalb nur während der Öffnungszeiten der Einrichtung (Sportclub, Museum) zugänglich sein und es darf keinen direkten Zugang von der Straße zur Kantine geben;
er Betreiber dieser Kantine keine anderen steuerpflichtigen Tätigkeiten ausübt und nur leichte Mahlzeiten serviert;
die Kantine keine Wettbewerbsverzerrung hinsichtlich kommerzieller Betreiber verursacht. Deshalb dürfen die Einnahmen aus der Kantine nicht mehr als 5.580 EUR oder, wenn sie diesen Grenzwert überschreiten, nicht mehr als 10 % der gesamten Einnahmen der Einrichtung betragen.
Neue Regeln ab 2017
Ab 2017 gelten neue Regeln. Die gute Nachricht ist, dass die Mehrwertsteuerbefreiung für Kantinen bestehen bleibt. Es werden nur einige der Bedingungen geändert.
Die Befreiung für Cafeterien gilt nur noch für (1) Krankenhäuser und psychiatrische Einrichtungen, (2) Einrichtungen zum Zwecke der Altenpflege oder Behindertenbetreuung, (3.) Sporteinrichtungen und Einrichtungen zur Leibeserziehung, (4.) Museen, Denkmäler, Naturdenkmäler, botanische und zoologische Gärten und (5.) Veranstalter von Theater-, Ballett- oder Filmaufführungen, Ausstellungen, Konzerte oder Konferenzen.
Außerdem muss die Kantine auf dem Gelände der Einrichtung selbst betrieben werden (z. B. im Museum). Daran anschließend gilt, wie es jetzt auch schon der Fall ist, die Bedingung, dass die Kantine nur für die Sportler/Besucher/Zuschauer, deren Gäste und das Personal der Einrichtung zugänglich ist. Es fällt allerdings auf, dass die Tatsache, dass die Kantine nur für die erwähnten Personen zugänglich ist, nicht nur mehr aus der Tatsache hervorgehen muss, dass sie nicht außerhalb der Öffnungszeiten der Einrichtung zugänglich und nicht direkt von außen aus zugänglich ist. Der Betreiber wird dies auch auf der Grundlage von anderen faktischen Elementen beweisen dürfen.
Schließlich müssen die befreiten Tätigkeiten (die sportliche, kulturelle Aktivität) die wichtigste Aktivität der Einstellung bleiben. Die Einnahmen der Kantine dürfen nicht mehr als 10 % des von den Einrichtungen unter den erwähnten Befreiungen erzielten Umsatzes betragen. Eine einmalige Überschreitung (im Laufe von fünf Kalenderjahren) dieser 10-%-Umsatzgrenze um 1 % wird vom Finanzamt geduldet.
Wenn eine oder mehrere der Bedingungen nicht mehr erfüllt sind, darf die Einrichtung die Befreiung ab dem 1. Januar des Jahres, welches auf das Jahr folgt, in welchem die Bedingung nicht mehr erfüllt ist, nicht mehr anwenden. Eine Einrichtung, die am 2. Januar 2017 nicht mehr die Bedingungen erfüllt, wird somit die Befreiung doch noch für den Rest des Jahres nutzen dürfen.
Sonderfälle: Jugendheime und öffentliche Sozialhilfezentren
Für Jugendheime gilt eine separate administrative Toleranz.
Die Kantinen der öffentlichen Sozialhilfezentren sind von der Mehrwertsteuer befreit, wenn der jährliche Umsatz dieser Aktivität nicht mehr als 80.000 EUR beträgt. Wird dieser Höchstbetrag überschritten, muss das Zentrum mit dem zuständigen Mehrwertsteuerkontrollamt Kontakt aufnehmen. Das Amt wird prüfen, ob eine Wettbewerbsverzerrung von einiger Bedeutung vorliegt, und entscheiden, ob der Betrieb der Cafeteria der Mehrwertsteuer unterworfen werden muss.