Eine Beschwerde kann jetzt auch beim Kontroll- oder Einkommenssteueramt eingereicht werden

Wenn Sie Probleme mit einem Steuerbescheid Ihres Finanzamts haben, können Sie dagegen eine Beschwerde einlegen. Solch ein Beschwerdeschreiben muss beim Regionaldirektor eingereicht werden. Das Problem ist, dass viele Steuerpflichtige ihre Beschwerde bei der verkehrten Person oder Behörde einreichen. Das kann dazu führen, dass die Beschwerde unzulässig ist. Sie wird mit anderen Worten nicht einmal inhaltlich bzw. in der Sache bearbeitet. Diese Regel wurde im Programmgesetz zum zweiten Mal abgeschwächt.

Eine Beschwerde, die beim verkehrten Regionaldirektor eingereicht wurde

Sie sind mit einem Steuerbescheid, einer Steuererhöhung oder einem Bußgeld, die Ihnen auferlegt wurden, nicht einverstanden? Dann können Sie dagegen mit einem Beschwerdeschreiben vorgehen. Eine Beschwerde muss im Prinzip bei dem Regionaldirektor eingereicht werden, in dessen Amtsbereich der Steuerbescheid, die Erhöhung oder das Bußgeld veranlagt wurden. Das bedeutet, dass Sie sich im Prinzip nur an den Direktor wenden können, der für den Bezirk zuständig ist, in welchem die Steuer veranlagt wurde. Meistens wird das der Direktor sein, der für Ihren Wohnort zuständig ist.
Dennoch passiert es regelmäßig, dass Steuerpflichtige eine Beschwerde beim verkehrten Direktor einreichen. Seit 2004 leitet der Direktor in diesem Fall die Beschwerde an seinen zuständigen Kollegen weiter.

Was geschieht, wenn die Beschwerde bei einem anderen Beamten eingeht?

Damit sind jedoch nicht alle Probleme behoben. Oft wissen die Steuerpflichtigen nicht, dass sie sich an den Regionaldirektor wenden müssen. Sie gehen davon aus, dass sie ihre Beschwerde beim örtlichen Finanzamt einreichen können.

Früher war der Fiskus in dieser Hinsicht sehr streng: Wenn die Beschwerde nicht bei einem Regionaldirektor eingereicht wurde, war sie nicht zulässig. Obwohl es sich um dieselbe Art Irrtum oder Fehler handelt wie bei der Kontaktaufnahme mit dem verkehrten Regionaldirektor, wurde in diesem Fall völlig anders vorgegangen. Der Beamte, der die Beschwerde entgegennahm, leitete sie nämlich nicht an den zuständigen Kollegen weiter. Er schickte lediglich einen Brief an den Steuerpflichtigen mit der Mitteilung, dass eine eventuelle Beschwerde bei einem Regionaldirektor eingereicht werden muss. Dadurch konnte ein Steuerpflichtiger unangenehme Überraschungen erleben: Seine Beschwerde war nicht nur unzulässig, sondern oft war es dann auch schon zu spät, um noch eine neue Beschwerde beim richtigen Direktor einzureichen.

Lockerung

Das Gesetzbuch wurde nun allerdings angepasst. Wenn (1) das Beschwerdeschreiben an einen anderen Beamten der Verwaltung gesandt wurde, die mit der Veranlagung der Einkommenssteuer beauftragt ist, (2) gilt die Beschwerde trotzdem als gültig eingereicht, (3) ab dem Datum des Eingangs bei diesem Beamten und (4) der Beamte sendet das Beschwerdeschreiben unmittelbar an den Generaladvisor weiter und setzt den Beschwerdeführer davon in Kenntnis.

Ein paar nähere Erläuterungen zu den vier Aspekten dieser Lockerung:

(1) Die Beschwerde muss bei einem Beamten der Verwaltung eingereicht werden, die mit der Veranlagung der Einkommensteuern beauftragt ist. Ein Steuerpflichtiger darf also seine Beschwerde nicht direkt an das Finanzamt senden. Eine Beschwerde bei einem Mehrwertsteuerbeamten einzureichen, wenn es bei dem Streitpunkt um Einkommenssteuern geht, ist also immer noch nicht erlaubt.

(2) Die Beschwerde gilt trotzdem als gültig eingereicht, auch wenn sie beim verkehrten Beamten eingereicht wurde. 'Gültig' will jedoch noch nicht heißen, dass der Beschwerde auf jeden Fall stattgegeben wird. Die Beschwerde wird allerdings geprüft. Dies bedeutet, dass (a) sie noch immer aus einem anderen Grund unzulässig sein kann (z. B. dadurch, dass sie zu spät eingereicht oder nicht unterzeichnet wurde) und (b) dass Sie in der Sache noch immer im Unrecht sind.


(3) Ab dem Datum des Eingangs beim Beamten bedeutet, dass das Datum, an dem der verkehrte Beamte die Beschwerde erhält, als Datum der Einreichung betrachtet wird. Das ist vor allem für diejenigen Beschwerdeführer wichtig, die ihre Beschwerde erst im letzten Moment einreichen: Wenn die Beschwerde rechtzeitig den zwar verkehrten Beamten erreicht, gilt sie als rechtzeitig eingereicht, auch wenn sie beim zuständigen Beamten zu spät eintrifft.

(4) Der Beamte sendet das Beschwerdeschreiben unmittelbar an den im ersten Absatz genannten Generaladvisor und setzt den Beschwerdeführer davon in Kenntnis. Der Beamte, der das Schreiben erhält, leitet es an den Generaladvisor (neue Bezeichnung für den Regionaldirektor) weiter, der zuständig ist und die Beschwerde bearbeiten wird. Er teilt dem Steuerpflichtigen auch mit, dass er das getan hat.

Die neuen Regeln gelten für Beschwerdeschreiben, die ab dem 21. August 2016 eingereicht werden.