Basiszinssatz für die Steuererhöhung bei keinen oder unzureichenden Vorauszahlungen

Alle Steuerpflichtigen, die Gewinne oder Einkünfte erzielen, müssen Vorauszahlungen leisten. Bei keinen oder unzureichenden Vorauszahlungen erfolgt eine Steuererhöhung. Ab dem Veranlagungsjahr 2018 wird der Basiszinssatz, der bei der Berechnung dieser Steuererhöhung angewandt wird, niemals weniger als 1 % betragen. Dadurch beträgt der Erhöhungsprozentsatz automatisch immer mindestens 2,25 %.

Unternehmer und Freiberufler (Personensteuer) und alle Formen von Unternehmen (Körperschaftssteuer) müssen Vorauszahlungen leisten. Neugegründete Unternehmen (natürliche Personen und kleine Unternehmen) sind den ersten drei Jahren von dieser Pflicht befreit.

Spätestens am 20. Dezember müssen Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler, die ihr Geschäftsjahr am 31. Dezember abschließen, ihre vierte Quartalszahlung der Vorauszahlungen für das Veranlagungsjahr 2017 (Einnahmen 2016) leisten. Zahlungen, die nach dem Verfalltag beim entsprechenden Finanzamt eingehen, werden automatisch für den folgenden Zeitraum gebucht. Für Unternehmen mit einem Geschäftsjahr, das nicht mit dem Kalenderjahr zusammenfällt, und für Unternehmen mit einem Geschäftsjahr von weniger als 12 Monaten, gelten besondere Regeln.

Erhöhungsprozentsatz im Veranlagungsjahr 2017

Unternehmen, die nicht oder zu wenig vorauszahlen, zahlen eine Steuererhöhung. Das gilt auch für Unternehmer, die nicht oder nicht ausreichend die Steuern auf ihre Bezüge vorauszahlen, die höher als die Einkommensteuervorauszahlung sind, die auf ihre Bezüge einbehalten wurde.

Der Prozentsatz, mit welchem die Erhöhung berechnet wird, wird jedes Jahr festgelegt. Für die Vorauszahlungen dieses Jahres (Einkommensjahr 2016, Veranlagungsjahr 2017) beträgt die Steuererhöhung durchschnittlich 1,125 % (derselbe Prozentsatz wie voriges Jahr).

Erhöhungsprozentsatz im Veranlagungsjahr 2018

Die Steuererhöhung wird jedes Vierteljahr berechnet und entspricht der positiven Differenz zwischen:

dem Steuerbetrag, auf den die Erhöhung berechnet wird, multipliziert mit dem 2,25-fachen des „Steuerzinssatzes“, und

den Beträgen der Vorauszahlungen, multipliziert mit dem 3-fachen, 2,5-fachen, 2-fachen bzw. 1,5-fachen des Basiszinssatzes, je nachdem, ob die Vorabzahlungen spätestens am 10. April, 10. Juli, 10. Oktober bzw. 20. Dezember des Jahres vor dem Jahr, nach dem das Veranlagungsjahr genannt wird, geleistet wurden.

Die Steuererhöhung wird auf 90 % ihres Betrags reduziert.

Der „Basiszinssatz“ ist normalerweise der auf die niedrigere Einheit abgerundete Zinssatz der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank (EZB) am 1. Januar des Jahres vor dem Jahr, nach dem das Veranlagungsjahr genannt wird. Seit dem 13. November 2013 ist dieser Basiszinssatz jedoch niedriger als 1 %. Das bedeutet, dass er also immer auf die niedrigere Einheit (sprich 0 %) abgerundet werden muss. Die Folge ist, dass die betroffenen Steuerpflichtigen nicht mehr angespornt werden müssen, um den größten Teil der fälligen Steuer in dem Zeitraum zu bezahlen, in dem die steuerpflichtigen Einkünfte hervorgebracht werden.

Deshalb wird der Basiszinsfuß vor der Berechnung der Steuererhöhung bei keinen oder nicht ausreichenden Vorauszahlungen ab dem Veranlagungsjahr 2018 niemals weniger als 1 % betragen. Dadurch beträgt ab dem Veranlagungsjahr 2018 der Erhöhungsprozentsatz automatisch immer mindestens 2,25 %.

Der Basiszinsfuß wurde jedoch schon durch einen Königlichen Erlass erhöht:

für das Veranlagungsjahr 2015: von 0 % auf 0,75 % und

für die Veranlagungsjahre 2016 und 2017 jeweils auf 0,50 %.

Sobald die Zinssätze auf dem Geldmarkt es rechtfertigen, kann der König einen höheren oder einen geringeren Erhöhungsprozentsatz festlegen.

Ab dem Veranlagungsjahr 2018 erfolgt auch keine Erhöhung mehr, wenn deren berechneter Betrag unter 0,5 % der Steuer, auf der sie berechnet wurde, oder 50 Euro liegt (momentan gelten 1 % bzw. 25 Euro).