Höhere Berufung gegen Homologierungsurteil bei Unternehmen in Schwierigkeiten
Bei einer gerichtlichen Reorganisation durch eine kollektive Einigung muss das Gericht den Sanierungs- oder Tilgungsplan homologieren. Ein Gläubiger, der mit dem homologierten Tilgungsplan nicht einverstanden ist, kann dagegen Einspruch einlegen. Diese höhere Berufung musste er früher nur gegen den Schuldner richten. Seit dem 18. Juli 2016 muss diese Berufung gegen alle (übrigen) Parteien gerichtet werden, die dem Verfahren beigetreten sind.
Gesetz über die Kontinuität der Unternehmen
Das Gesetz über die Kontinuität der Unternehmen bietet Unternehmen seit dem 1. April 2009 verschiedene Möglichkeiten, um ihr Unternehmen während der Zeit des vorübergehenden Schutzes vor den Gläubigern zu sanieren.
Das Gesetz unterscheidet zwischen einem außergerichtlichen Verfahren (Abschluss einer bindenden Vereinbarung mit (bestimmten) Gläubigern ohne gerichtlichen Schutz) und einem Gerichtsverfahren oder einer gerichtlichen Reorganisation (drei Möglichkeiten: gütliche Einigung, kollektive Einigung, Übertragung des Unternehmens).
Gerichtliche Reorganisation durch kollektive Einigung
Wenn sich ein Unternehmer in finanziellen Schwierigkeiten für eine kollektive Einigung (eine Einigung mit allen seiner Gläubiger) entscheidet, muss er einen Reorganisationsplan aufstellen. Dieser Sanierungs- oder Tilgungsplan beschreibt, wie die Schulden ganz oder teilweise innerhalb von bis zu fünf Jahren getilgt werden sollen. In diesem Plan muss u. a. die Lage des Unternehmens, seine Schwierigkeiten, die Mittel zu ihrer Behebung und die Maßnahmen, um die Gläubiger (teilweise) zu befriedigen, samt den Zahlungsfristen aufgenommen werden.
Wenn der Plan gebilligt wird (unter der Voraussetzung einer der anwesenden Gläubiger Mehrheit in Bezug auf deren Anzahl und den Betrag), muss das Gericht den Plan homologieren. Das Gericht kann die Homologierung des Reorganisationsplans nur dann ablehnen, wenn die Verfahrensformen nicht eingehalten werden (Formanforderungen + inhaltliche Verpflichtungen) oder gegen die öffentliche Ordnung verstoßen wird (Missachtung der Gleichbehandlung von Gläubigern).
Durch diese Homologierung wird der Plan für alle Gläubiger verbindlich, also auch für die Gläubiger, die ihm nicht zugestimmt haben. Das Unternehmen in Schwierigkeiten erhält einen Zahlungsaufschub für seine Verbindlichkeiten.
Einspruch gegen einen homologierten Sanierungs- oder Tilgungsplan
Die Gläubiger, die bei der Abstimmung über den Reorganisationsplan ihre Argumente geäußert haben, können gegen die Entscheidung des Gerichts, den Reorganisationsplan zu homologieren, höhere Berufung einlegen. Der Berufungsgerichtshof prüft dann, ob das Gericht in erster Instanz den Reorganisationsplan eventuell zu Unrecht homologiert hat. Eine Anpassung des Plans oder die Organisation einer neuen Abstimmung ist nicht möglich.
Künftig müssen allerdings alle Gläubiger informiert werden, wenn eine betroffene Partei gegen eine gerichtliche Genehmigung eines Sanierungs- oder Tilgungsplans Berufung einlegen will.
Diese höhere Berufung musste früher nur gegen den Schuldner gerichtet werden. Die Folge war, dass das Urteil des Gerichts für bestimmte Gläubiger in Kraft trat, während einer oder mehrere der anderen Gläubiger die Aufhebung dieses Urteils beantragten. Deshalb muss die höhere Berufung gegen ein Urteil, wobei der Plan der gerichtlichen Reorganisation homologiert wird, seit dem 18. Juli 2016 gegen alle übrigen Parteien gerichtet werden, die während des Verfahrens per Antrag beigetreten sind, und auch gegen den Schuldner, wenn die höhere Berufung von einem Schuldner ausgeht (Gesetz vom 16. Juni 2016).