Die Steuer für geheime Provisionen: erneute Lockerung
Die Sondersteuer für geheime Provisionen ist eine Steuer in Höhe von 309 %, die Gesellschaften auferlegt werden kann, die bestimmte Kosten (Honorare, Provisionen usw.) nicht mit den verlangten Steuerformularen rechtfertigen können. In den letzten zwei Jahren wurde an diesem System ständig gearbeitet, wobei die Anwendung einmal verschärft und dann wiederum gelockert wurde. Ende Juni wurde eine neue Regelung in das Gesetz eingefügt. Diese Lockerung ist in einem Rundschreiben näher erläutert worden.
Die neue Regelung: zwei gesetzliche Toleranzen
Die alte gesetzliche Ausnahmeregelung bleibt bestehen: Die Steuer gilt also nicht, wenn die Gesellschaft nachweisen kann, dass der Begünstigte seine Provision oder seinen Vorteil spontan angegeben hat.
Dem wird nun eine zweite Lockerung hinzugefügt: Es wird keine Sondersteuer auferlegt, wenn der Begünstigte damit einverstanden ist, dass die Vergütungen nachträglich bei ihm besteuert werden. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die reguläre dreijährige Veranlagungsfrist noch nicht abgelaufen ist.
Weitere Lockerung im Verwaltungsrundschreiben (1): Kosten sind doch absetzbar
Wenn der Begünstigte seine Einkünfte spontan angegeben hat, kann die Gesellschaft die bezahlten Vergütungen als Werbekosten absetzen.
Wenn die Einkünfte nicht spontan angegeben worden sind, aber das Finanzamt trotzdem noch Steuern erheben kann (neue Toleranz), sind die Kosten (die bezahlten Vergütungen) im Prinzip nicht absetzbar. Das steht so buchstäblich im Gesetz. Der Finanzminister hat diese Regel allerdings sofort relativiert. Mit anderen Worten: das neue Gesetz wird teilweise ins Abseits gestellt. Wenn es sich um kleine Fehler oder Irrtümer handelt, die in gutem Glauben begangen worden sind, bleiben die entstandenen Kosten somit als Werbekosten absetzbar. Nur wenn von deutlicher böser Absicht die Rede ist, wird das Gesetz ungekürzt angewandt und die Kosten sind nicht mehr absetzbar.
Weitere Lockerung im Verwaltungsrundschreiben (2): Einverständnis des Begünstigten nicht notwendig
Das Einverständnis des Begünstigten ist offenbar nicht von entscheidender Bedeutung. Durchschlaggebend ist, dass der Begünstigte innerhalb der gesetzlichen Frist besteuert werden kann. Es spielt dabei eigentlich (gemäß den Angaben der Verwaltung und des Ministers) keine Rolle mehr, ob das nun mit oder ohne Einverständnis des Begünstigten erfolgt.
Weitere Lockerung im Verwaltungsrundschreiben (3): auch nach Ablauf der Dreijahresfrist
Das Gesetz schreibt vor, dass die neue Lockerung nur angewandt wird, wenn der Begünstigte noch während der regulären dreijährigen Frist besteuert werden kann. Auch dies erweist sich wiederum als nicht unüberwindlich. Es bestehen schließlich noch andere gesetzliche Veranlagungsfristen für besondere Fälle, nämlich fünf Jahre (z. B. wenn neue beweiskräftige Angaben auftauchen, die nachweisen, dass bestimmte Einkünfte, z. B. die Vergütungen des Begünstigten, nicht angegeben wurden) oder sieben Jahre (z. B. im Betrugsfall).
Auch während dieser fünf- oder siebenjährigen Frist kann der Begünstigte noch besteuert werden, sodass die Sondersteuer nicht der Gesellschaft auferlegt werden muss.
Fazit: Sondersteuer ist die Ausnahme
Aus dem neuen Standpunkt des Ministers und der Verwaltung geht deutlich hervor, dass die Auferlegung der Sondersteuer für geheime Provisionen nur noch in außerordentlichen Fällen zulässig ist.