Ladestation und Investitionsabzug

Wenn Ihr Unternehmen bei seinem Betriebsleiter eine Ladestation installiert, gibt es keinen Investitionsabzug. Was ist, wenn das Unternehmen sich unter derselben Anschrift befindet?

Investitionsabzug

Der Investitionsabzug ist ein Abzug, den das Unternehmen neben den Abschreibungen der Investition genießt. Der Standardsatz des Investitionsabzugs beträgt 8 %, doch wurde dieser Satz bis Ende 2022 auf 25 % für Investitionen, die bis zum 31. Dezember 2022 getätigt wurde, heraufgesetzt. Der höhere Investitionsabzug ist eine der Unterstützungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie.

Ein Investitionsabzug ist nur möglich für selbständige Unternehmer (und Freiberufler) und bei KMU; Große Gesellschaften genießen in der Regel keinen Investitionsabzug, außer für einige besondere Investitionen. Die Einrichtung von Ladestationen für das Aufladen von elektrischen Fahrzeugen gehört zu den Investitionen, die an und für sich in für den allgemeinen Satz des Investitionsabzugs in Betracht kommen.

Eine wichtige Bedingung, um in den Genuss des Investitionsabzugs zu gelangen, ist, dass die Nutzung des jeweiligen Investitionsgutes nicht Dritten abgetreten werden darf. Diese Maßnahme wurde getroffen, damit eine KMU kein Gut erwirbt, dafür einen Investitionsabzug erhält, und die Nutzung des Gutes einem großen Unternehmen abtritt, das an und für sich nicht in den Vorzug eines Investitionsabzugs gelangt.

Ladestation beim Unternehmen

Wenn Ladestationen montiert werden, um dem Personal die Möglichkeit zu geben, ihre Firmenwagen oder eigenen Wagen zu laden, darf dies nicht als eine Übertragung der Nutzung der Investition betrachtet werden, machte der Finanzminister in einer Beantwortung einer parlamentarischen Frage deutlich. Ein Investitionsabzug bleibt also nach wie vor möglich.

Auch wenn die Ladestationen Besuchern oder Kunden die Möglichkeit bieten sollen, um ihren Wagen aufzuladen, ist dies kein Hindernis für einen Investitionsabzug.

Der Minister redete jedoch nur über Ladestationen, die in oder an einem Betriebsgebäude installiert werden.

Laut dem Minister ist ein Investitionsabzug nicht möglich, wenn die Ladestationen beim Arbeitnehmer oder Betriebsleiter zuhause installiert werden.

Der Betriebsleiter wohnt in seinem Unternehmen

Eine Hypothese wurde in der Ministerantwort nicht beleuchtet, nämlich die des Betriebssitzes zuhause beim Betriebsleiter. Nehmen wir an, dass die Wohnung des Betriebsleiters gleichzeitig auch der Gesellschaftssitz der Gesellschaft ist, die die Ladestation montieren lässt. Im Zusammenhang mit einer erneuten parlamentarischen Frage beleuchtet der Minister auch diesen Gesichtspunkt.

Es werden ihm 3 Hypothesen vorgelegt:

Die Gesellschaft lässt eine Ladestation in der Privatwohnung ihres Betriebsleiters montieren, wo sich auch der einzige tatsächliche Betriebssitz der Gesellschaft befindet.

Die Gesellschaft lässt eine Ladestation beim Betriebsleiter an der Außenseite des Eigentums des Betriebsleiters installieren. Er wohnt dort, und auch die Büros des Unternehmens sind in dem Gebäude untergebracht. Das Personal darf die Ladestation ebenfalls benutzen.

Ein Managementunternehmen lässt eine Ladestation bei seinem Betriebsleiter in dessen Privatwohnung, wo ebenfalls ein Büro des Managementunternehmens untergebracht ist, installieren.

Der Minister meint jedoch, dass in diesen drei Fällen das Nutzungsrecht übertragen wird auf einen Steuerpflichtigen, der die Bedingungen unter dem Artikel 75, 3° der Einkommenssteuergesetzgebung von 1992 nicht erfüllt. Die Ladestation kommen in diesen drei Fällen nicht für den Investitionsabzug in Betracht.
Der Umstand, dass auch die Personalangehörigen der Gesellschaft die elektrischen Wagen, mit denen sie zur Arbeiten kommen, an diesen Ladestationen aufladen dürfen, tut nichts zur Sache.