Ladestation und Investitionsabzug
Wenn Ihr Unternehmen bei seinem Betriebsleiter eine Ladestation installiert,
gibt es keinen Investitionsabzug. Was ist, wenn das Unternehmen sich unter
derselben Anschrift befindet?
Investitionsabzug
Der Investitionsabzug ist ein Abzug, den das Unternehmen neben den
Abschreibungen der Investition genießt. Der Standardsatz des Investitionsabzugs
beträgt 8 %, doch wurde dieser Satz bis Ende 2022 auf 25 % für Investitionen,
die bis zum 31. Dezember 2022 getätigt wurde, heraufgesetzt. Der höhere
Investitionsabzug ist eine der Unterstützungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der
Covid-19-Pandemie.
Ein Investitionsabzug ist nur möglich für selbständige Unternehmer (und
Freiberufler) und bei KMU; Große Gesellschaften genießen in der Regel keinen
Investitionsabzug, außer für einige besondere Investitionen. Die Einrichtung von
Ladestationen für das Aufladen von elektrischen Fahrzeugen gehört zu den
Investitionen, die an und für sich in für den allgemeinen Satz des
Investitionsabzugs in Betracht kommen.
Eine wichtige Bedingung, um in den Genuss des Investitionsabzugs zu gelangen,
ist, dass die Nutzung des jeweiligen Investitionsgutes nicht Dritten abgetreten
werden darf. Diese Maßnahme wurde getroffen, damit eine KMU kein Gut erwirbt,
dafür einen Investitionsabzug erhält, und die Nutzung des Gutes einem großen
Unternehmen abtritt, das an und für sich nicht in den Vorzug eines
Investitionsabzugs gelangt.
Ladestation beim Unternehmen
Wenn Ladestationen montiert werden, um dem Personal die Möglichkeit zu geben,
ihre Firmenwagen oder eigenen Wagen zu laden, darf dies nicht als eine
Übertragung der Nutzung der Investition betrachtet werden, machte der
Finanzminister in einer Beantwortung einer parlamentarischen Frage deutlich. Ein
Investitionsabzug bleibt also nach wie vor möglich.
Auch wenn die Ladestationen Besuchern oder Kunden die Möglichkeit bieten sollen,
um ihren Wagen aufzuladen, ist dies kein Hindernis für einen
Investitionsabzug.
Der Minister redete jedoch nur über Ladestationen, die in oder an einem
Betriebsgebäude installiert werden.
Laut dem Minister ist ein Investitionsabzug nicht möglich, wenn die
Ladestationen beim Arbeitnehmer oder Betriebsleiter zuhause installiert
werden.
Der Betriebsleiter wohnt in seinem Unternehmen
Eine Hypothese wurde in der Ministerantwort nicht beleuchtet, nämlich die des
Betriebssitzes zuhause beim Betriebsleiter. Nehmen wir an, dass die Wohnung des
Betriebsleiters gleichzeitig auch der Gesellschaftssitz der Gesellschaft ist,
die die Ladestation montieren lässt. Im Zusammenhang mit einer erneuten
parlamentarischen Frage beleuchtet der Minister auch diesen Gesichtspunkt.
Es werden ihm 3 Hypothesen vorgelegt:
Die Gesellschaft lässt eine Ladestation in der Privatwohnung ihres
Betriebsleiters montieren, wo sich auch der einzige tatsächliche Betriebssitz
der Gesellschaft befindet.
Die Gesellschaft lässt eine Ladestation beim Betriebsleiter an der Außenseite
des Eigentums des Betriebsleiters installieren. Er wohnt dort, und auch die
Büros des Unternehmens sind in dem Gebäude untergebracht. Das Personal darf die
Ladestation ebenfalls benutzen.
Ein Managementunternehmen lässt eine Ladestation bei seinem Betriebsleiter in
dessen Privatwohnung, wo ebenfalls ein Büro des Managementunternehmens
untergebracht ist, installieren.
Der Minister meint jedoch, dass in diesen drei Fällen das Nutzungsrecht
übertragen wird auf einen Steuerpflichtigen, der die Bedingungen unter dem
Artikel 75, 3° der Einkommenssteuergesetzgebung von 1992 nicht erfüllt. Die
Ladestation kommen in diesen drei Fällen nicht für den Investitionsabzug in
Betracht.
Der Umstand, dass auch die Personalangehörigen der Gesellschaft die
elektrischen Wagen, mit denen sie zur Arbeiten kommen, an diesen Ladestationen
aufladen dürfen, tut nichts zur Sache.