UBO-Register: deutlichere Frist für das Anhörungsrecht

Ein „Gesetz vom 18. September 2017 zur Vermeidung der Geldwäsche und der Finanzierung von Terrorismus und zur Beschränkung der Benutzung von Bargeld“ führt das sogenannte UBO-Register (Ultimate Beneficial Owners-Register) ein. Das Inkrafttreten des Registers verlief nicht reibungslos, und auch dieses Jahr wurden die Regeln bezüglich des UBO-Registers nochmals angepasst.

Europäisches Recht

Das Gesetz vom 18. September 2017 ergibt sich aus einer europäischen Richtlinie über die Geldwäsche: die sogenannte 4. AML-Richtlinie. Diese Richtlinie verpflichtet die Mitgliedsstaaten zur Aufnahme von Regeln, die

über die auf ihrem Hoheitsgebiet gegründeten Gesellschaften und sonstigen rechtlichen Einheiten ausreichende, akkurate und aktuelle Informationen über deren letztendlichen Begünstigten einholen und führen und 

ein zentrales Register mit Informationen über die letztendlichen Begünstigten dieser Einheiten führen, um den Zugang zu den „ausreichenden, akkuraten und aktuellen Informationen“ zu vereinfachen.

In Ausführung dieser Richtlinie verpflichtet das belgische Recht Gesellschaften, (internationale) V.o.E; und Stiftungen, Auskünfte über ihre letztendlichen Begünstigten einzuholen und zu bewahren. Die Geschäftsführer müssen diese Auskünfte binnen eines Monats an das UBO-Register schicken.

Die letztendlichen Begünstigten

Die Definition der letztendlichen Begünstigten hängt von der Art der rechtlichen Einheit ab. In einer Gesellschaft sind diese letztendlichen Begünstigten:

in erster Instanz die natürlichen Personen, die direkt oder indirekt einen ausreichenden Prozentsatz der Stimmrechte oder des Eigentums bzw. des Vermögens der Gesellschaft besitzen, einschließlich der Inhaberanteile der Gesellschaft. Mehr als 25 % der Anteile oder des Kapitals der Gesellschaft zu besitzen, gilt als ein Hinweis auf einen ausreichenden Prozentsatz der Stimmrechte oder der direkten Beteiligung an der Gesellschaft;

die natürlichen Personen, die das Sagen über die Gesellschaft über andere Mittel haben. Beispielsweise über eine Teilhabervereinbarung.

schlussendlich, wenn keine der obenstehenden Personen identifiziert werden konnte: die natürlichen Personen, die zum leitenden Personal gehören. 

Sanktionen

Das Gesetz vom 18. September 2017 besagt, dass bei einer Verletzung der Informationspflicht den letztendlichen Begünstigten Verwaltungsstrafen auferlegt werden können. Diese Bußgelder können von 250 bis 50.000 Euro reichen und nicht nur die Geschäftsführer treffen, sondern auch die Vorstandsmitglieder oder – mangels eines Vorstandes – auch die Mitglieder, die an der effektiven Leitung der Gesellschaft beteiligt sind.

In der Regel wird ein Bußgeld erst dann auferlegt, nachdem der Betreffende eine Mahnung oder Anzeige mit der Feststellung einer Zuwiderhandlung erhalten hat. In der Praxis erfällt kein Bußgeld bei einer ersten Feststellung einer eventuellen Zuwiderhandlung. Sie haben noch die Gelegenheit, Ihre gesetzliche Informationspflicht zu erfüllen, um das Bußgeld zu vermeiden oder zu argumentieren, weshalb Sie der Informationsverpflichtung nicht nachgekommen sind. Vielleicht war es ein Versehen. 

Als informationspflichtige Person können Sie sich auch auf Ihr Recht, angehört oder aufgerufen zu werden, berufen. Es ist nicht festgelegt, in welcher Frist dies zu geschehen hatte. Unlängst wurde verdeutlicht, dass dies in einem Monat zu erfolgen hatte. Der Betreffende erhielt 30 Tage Zeit nach Eingang der Mitteilung, dass ihm eine Verwaltungsstrafe auferlegt werden, um einen Antrag auf eine Anhörung oder Vorladung zu stellen.

Wie in der Vergangenheit zieht die Verwaltung es vor, den Informationspflichtigen zu „hören“ per Mail – also schriftlich, auf digitale Weise -, doch darf der Informationspflichtige immer darum bitten, auch mündlich angehört zu werden.