Provisionen anlegen für (un)gewisse Kostenpunkte

In einer einzelnen Entscheidung zum Buchhaltungsrecht (IBB) erweist der Ausschuss für Buchhaltungsnormen (CBN) sich als strenger Meister der wenigen Worte. Die Anlage einer Provision wird nicht gestattet, weil – unserer Vermutung nach – Unsicherheit bezüglich der Ausgaben besteht.

Zwei Jahre warten auf eine Genehmigung

Eine Gesellschaft ist im Mineraliengeschäft tätig. Sie möchte ihre Tätigkeiten erweitern und hat einen diesbezüglichen Antrag eingereicht. Die Behörde, die über die Erweiterung zu befinden hat, fordert einen Umweltbericht, und ein solcher Bericht kann zwei Jahre auf sich warten lassen. Vorher kann keine Erweiterungszulassung erteilt werden. Die Gesellschaft besitzt eines der Gelände, auf dem sie tätig werden möchte, und verhandelt mit den Eigentümern diverser angrenzender Grundstücke, um mit ihnen einen Lizenzvertrag im Hinblick auf die Gewinnung von Mineralien als Gegenleistung für eine Vergütung abzuschließen. Jeder Lizenzvertrag beinhaltet eine Klausel, laut der der Vertrag von Rechts wegen aufgelöst wird, wenn die Zulassung von den zuständigen Behörden nicht erteilt wird binnen einer Frist von drei Jahren nach der Unterzeichnung des betreffenden Lizenzvertrages.

Die Frage, die die Gesellschaft sich stellt, lautet, ob nach der Unterzeichnung eines Lizenzvertrages eine Provision verbucht werden kann, um den zukünftigen Kosten der Gewinnung von Rohstoffen Rechnung zu tragen. Die Gesellschaft möchte des Weiteren eine Provision anlegen, um die Kosten zu decken, die im Zusammenhang mit den Raumordnungsverpflichtungen, die in den Lizenzverträgen stehen, entstehen.

Provisionen für sichere Kosten

Artikel 3:28 der Körperschaften- und Vereinigungsgesetzgebung (WVV) besagt, dass Provisionen für Risiken und Kosten darauf abzielen, deutlich beschriebene Verluste oder Kosten zu decken, die zum Bilanzdatum wahrscheinlich oder sicher sind, deren Höhe jedoch noch nicht feststeht.

Die Kosten sind laut der Gesellschaft „wahrscheinlich oder sicher“ ab dem Augenblick, in dem ein Lizenzvertrag mit einem Grundstückseigentümer abgeschlossen wird, selbst wenn die Zulassung zur Tätigkeitserweiterung noch nicht erteilt wurde und in den kommenden zwei Jahren auch noch nicht erteilt worden sein wird. Die Gesellschaft argumentiert zudem, dass sie diese Provisionen anlegen muss, weil diese Verpflichtung ausdrücklich in einem CBN-Gutachten vom 1. Dezember 1988 mit Bezug auf den Erwerb, die Abschreibung und die Gewinnung von natürlichen Reichtümern im Rahmen einer Konzession: Entsprechend Artikel 19 des Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 1976 müssen Provisionen angelegt werden, um die Kosten zu decken, die sich aus den vom Betreiber eingegangenen Verpflichtungen ergeben.

CBN

Die CBN gibt jedoch ein negatives Gutachten ab, in genau 3 Sätzen. Im ersten Satz teilt sie mit, dass die Provision nicht zugelassen ist. Im zweiten, dass die Provision erst dann angelegt werden darf, nachdem die Erweiterungszulassung erteilt worden ist. Und im dritten Sinn erklärt sie, dass sie ein negatives Gutachten abgibt.

Der Ausschuss begründet das Gutachten nicht. Wir können nur vermuten, dass laut der CBN die Kosten wahrscheinlich oder sicher sind ab dem Moment, wo der Erweiterungsantrag genehmigt wurde. Der Lizenzvertrag ist nicht ausreichend. Dies wird zudem durch den Umstand bestätigt, dass eine auflösende Bedingung in den Konzessionsverträgen steht.

Doch selbst wenn keine auflösende Bedingung im Vertrag stehen sollte, ist die Chance nach wie vor gering, dass der Ausschuss Provisionen zulassen wird. Dies zeigt sich an der Tatsache, dass keine Provisionen angelegt werden dürfen für das Gelände, das sich bereits im Besitz der Gesellschaft befindet.

Ohne viel Aufhebens zu machen, scheint demnach festzustehen, dass die CBN den Terminus „sichere Kosten“ auf sehr strenge Weise interpretiert.