Provisionen anlegen für (un)gewisse Kostenpunkte
In einer einzelnen Entscheidung zum Buchhaltungsrecht (IBB) erweist der
Ausschuss für Buchhaltungsnormen (CBN) sich als strenger Meister der wenigen
Worte. Die Anlage einer Provision wird nicht gestattet, weil unserer Vermutung
nach Unsicherheit bezüglich der Ausgaben besteht.
Zwei Jahre warten auf eine Genehmigung
Eine Gesellschaft ist im Mineraliengeschäft tätig. Sie möchte ihre Tätigkeiten
erweitern und hat einen diesbezüglichen Antrag eingereicht. Die Behörde, die
über die Erweiterung zu befinden hat, fordert einen Umweltbericht, und ein
solcher Bericht kann zwei Jahre auf sich warten lassen. Vorher kann keine
Erweiterungszulassung erteilt werden. Die Gesellschaft besitzt eines der
Gelände, auf dem sie tätig werden möchte, und verhandelt mit den Eigentümern
diverser angrenzender Grundstücke, um mit ihnen einen Lizenzvertrag im Hinblick
auf die Gewinnung von Mineralien als Gegenleistung für eine Vergütung
abzuschließen. Jeder Lizenzvertrag beinhaltet eine Klausel, laut der der Vertrag
von Rechts wegen aufgelöst wird, wenn die Zulassung von den zuständigen Behörden
nicht erteilt wird binnen einer Frist von drei Jahren nach der Unterzeichnung
des betreffenden Lizenzvertrages.
Die Frage, die die Gesellschaft sich stellt, lautet, ob nach der Unterzeichnung
eines Lizenzvertrages eine Provision verbucht werden kann, um den zukünftigen
Kosten der Gewinnung von Rohstoffen Rechnung zu tragen. Die Gesellschaft möchte
des Weiteren eine Provision anlegen, um die Kosten zu decken, die im
Zusammenhang mit den Raumordnungsverpflichtungen, die in den Lizenzverträgen
stehen, entstehen.
Provisionen für sichere Kosten
Artikel 3:28 der Körperschaften- und Vereinigungsgesetzgebung (WVV) besagt, dass
Provisionen für Risiken und Kosten darauf abzielen, deutlich beschriebene
Verluste oder Kosten zu decken, die zum Bilanzdatum wahrscheinlich oder sicher
sind, deren Höhe jedoch noch nicht feststeht.
Die Kosten sind laut der Gesellschaft wahrscheinlich oder sicher ab dem
Augenblick, in dem ein Lizenzvertrag mit einem Grundstückseigentümer
abgeschlossen wird, selbst wenn die Zulassung zur Tätigkeitserweiterung noch
nicht erteilt wurde und in den kommenden zwei Jahren auch noch nicht erteilt
worden sein wird. Die Gesellschaft argumentiert zudem, dass sie diese
Provisionen anlegen muss, weil diese Verpflichtung ausdrücklich in einem
CBN-Gutachten vom 1. Dezember 1988 mit Bezug auf den Erwerb, die Abschreibung
und die Gewinnung von natürlichen Reichtümern im Rahmen einer Konzession:
Entsprechend Artikel 19 des Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 1976 müssen
Provisionen angelegt werden, um die Kosten zu decken, die sich aus den vom
Betreiber eingegangenen Verpflichtungen ergeben.
CBN
Die CBN gibt jedoch ein negatives Gutachten ab, in genau 3 Sätzen. Im ersten
Satz teilt sie mit, dass die Provision nicht zugelassen ist. Im zweiten, dass
die Provision erst dann angelegt werden darf, nachdem die Erweiterungszulassung
erteilt worden ist. Und im dritten Sinn erklärt sie, dass sie ein negatives
Gutachten abgibt.
Der Ausschuss begründet das Gutachten nicht. Wir können nur vermuten, dass laut
der CBN die Kosten wahrscheinlich oder sicher sind ab dem Moment, wo der
Erweiterungsantrag genehmigt wurde. Der Lizenzvertrag ist nicht ausreichend.
Dies wird zudem durch den Umstand bestätigt, dass eine auflösende Bedingung in
den Konzessionsverträgen steht.
Doch selbst wenn keine auflösende Bedingung im Vertrag stehen sollte, ist die
Chance nach wie vor gering, dass der Ausschuss Provisionen zulassen wird. Dies
zeigt sich an der Tatsache, dass keine Provisionen angelegt werden dürfen für
das Gelände, das sich bereits im Besitz der Gesellschaft befindet.
Ohne viel Aufhebens zu machen, scheint demnach festzustehen, dass die CBN den
Terminus sichere Kosten auf sehr strenge Weise interpretiert.