Investitionsabzug 2022: Auf welchen Satz haben Sie Anrecht?

Ende 2020 erhöhte der Gesetzgeber den Standardsatz des Investitionsabzugs von 8 % auf 25 % für die festen Aktiva, die zwischen dem 12. März 2020 und 31. Dezember 2022 erworben oder instandgesetzt wurden. Der Standardsatz liegt damit über dem „erhöhten Satz“. Welcher Satz findet auf Investitionen, die unter das Veranlagungsjahr 2023 fallen, Anwendung?

Um die Wirtschaft nach der Pandemie etwas Raum zu geben, beschloss die Regierung, den Standardsatz des Investitionsabzugs für Investitionen in feste Anlagevermögen, die zwischen dem 12. März 2020 und 31. Dezember 2022 erworben oder instandgesetzt wurden, auf 25 % anzuheben. Es gibt zwar noch ein erhöhter Investitionsabzug für unter anderem digitale Investitionen und Investitionen in die Sicherheit, aber dieser höhere Satz liegt zur Zeit unter dem Standardsatz. Laut Steuerverwaltung darf für diese „besonderen Investitionen“ mit „besonderem Satz“ dennoch der Standardsatz angewendet werden.

Für das Veranlagungsjahr 2023 finden die nachstehenden Sätze Anwendung.

Einmaliger Abzug für natürliche Personen

Für Investitionen, die unter das Veranlagungsjahr 2023 fallen und die erworben oder zustande gebracht wurden bis 31. Dezember 2022:

Patente, umweltfreundliche Investitionen in die Forschung und Entwicklung, energiesparende Investitionen, Rauchabzugs- oder Lüftungssystem in Horesca-Einrichtungen: 25%

digitale Investitionen unter der Bedingung, dass die natürliche Person als KMU laut WVV gilt: 25%

Investitionen in Sicherheit: 25%

Investitionen in CO2-emissionsfreie Lastkraftwagen, Tankinfrastrukturen für Wasserstoff und Stromladeinfrastrukturen für CO2-emissionsfreie Lastkraftwagen, die ab dem 1. Januar 2022 erworben oder instandgesetzt wurden: 35%

Sonstige Investitionen: 25%

Für Investitionen, die unter das Veranlagungsjahr 2023 fallen und die erworben oder zustande gebracht wurden ab dem 1. Januar 2023:

Patente, umweltfreundliche Investitionen in die Forschung und Entwicklung, energiesparende Investitionen, Rauchabzugs- oder Lüftungssystem in Horesca-Einrichtungen: 13,5 %

digitale Investitionen unter der Bedingung, dass die natürliche Person als KMU laut WVV gilt: 13,5 %

Investitionen in Sicherheit: 20,5 %

Investitionen in CO2-emissionsfreie Lastkraftwagen, Tankinfrastrukturen für Wasserstoff und Stromladeinfrastrukturen für CO2-emissionsfreie Lastkraftwagen, die ab dem 1. Januar 2022 erworben oder instandgesetzt wurden: 35%

Sonstige Investitionen: 8%

Einmaliger Abzug für Gesellschaften

Gesellschaften haben ungeachtet ihrer Größe Anrecht auf die nachstehenden Investitionsabzüge:

Patente, umweltfreundliche Investitionen in die Forschung und Entwicklung, energiesparende Investitionen, Rauchabzugs- oder Lüftungssystem in Horesca-Einrichtungen: 13,5 %

Investitionen in CO2-emissionsfreie Lastkraftwagen, Tankinfrastrukturen für Wasserstoff und Stromladeinfrastrukturen für CO2-emissionsfreie Lastkraftwagen, die ab dem 1. Januar 2022 erworben oder instandgesetzt wurden: 35%

Investitionen zur Ermutigung zur Wiederwendung von Verpackungen von Getränken und Industrieprodukten: 3%

Gesellschaften, die sich für den Steuerkredit für Forschung und Entwicklung entschieden haben, dürfen diesen nicht mit dem Investitionsabzug für Patente oder umweltfreundliche Investitionen in Forschung und Entwicklung kombinieren. Die Gesellschaft muss sich für das eine oder andere System, nicht für beide zusammen, entscheiden.

Einmaliger Abzug für KMU

Gesellschaften, die eingestuft sind als „kleine Gesellschaft“ laut den Normen des Körperschaften- und Vereinigungsrechtes (Artikel 15, §§1-6 WVV) gelangen in den Vorzug der nachstehenden Abzüge:

Für Investitionen, die unter das Veranlagungsjahr 2023 fallen und die erworben oder zustande gebracht wurden bis 31. Dezember 2022:

Patente, umweltfreundliche Investitionen in die Forschung und Entwicklung, energiesparende Investitionen, Rauchabzugs- oder Lüftungssystem in Horesca-Einrichtungen: 25%

digitale Investitionen: 25%

Investitionen in Sicherheit: 25%

Investitionen in CO2-emissionsfreie Lastkraftwagen, Tankinfrastrukturen für Wasserstoff und Stromladeinfrastrukturen für CO2-emissionsfreie Lastkraftwagen, die ab dem 1. Januar 2022 erworben oder instandgesetzt wurden: 35%

Sonstige Investitionen: 25%

Für Investitionen, die unter das Veranlagungsjahr 2023 fallen und die erworben oder zustande gebracht wurden ab dem 1. Januar 2023:

Patente, umweltfreundliche Investitionen in die Forschung und Entwicklung, energiesparende Investitionen, Rauchabzugs- oder Lüftungssystem in Horesca-Einrichtungen: 13,5 %

digitale Investitionen: 13,5 %

Investitionen in Sicherheit: 20,5 %

Investitionen in CO2-emissionsfreie Lastkraftwagen, Tankinfrastrukturen für Wasserstoff und Stromladeinfrastrukturen für CO2-emissionsfreie Lastkraftwagen, die ab dem 1. Januar 2022 erworben oder instandgesetzt wurden: 35%

Sonstige Investitionen: 8%

Einmaliger Abzug für Gesellschaften, die ausschließlich Gewinn aus der Schifffahrt erwirtschaften

Diese Gesellschaften genießen einen Investitionsabzug von 30 % auf Investitionen in Meeresschiffe.

Gestreuter Abzug

Wenn Sie am ersten Tag des steuerbaren Zeitraumes in Verbindung mit dem Veranlagungsjahr 2023 (mit anderen Worten am 1. Januar 2022, wenn Ihre Buchhaltung nach Kalenderjahr geführt wird) weniger als 20 Arbeitnehmer beschäftigen, können Sie sich dazu entscheiden, den Investitionsabzug für die in dem Zeitraum getätigten Investitionen über den Abschreibungszeitraum dieser Vermögenswerte zu streuen.

Wenn Sie diese Wahl treffen, beträgt der Investitionsabzug für diese Aktiva 10,5 % der Abschreibungen, die für jeden steuerbaren Zeitraum dieser Periode angenommen wurden.

Der gestreute Abzug beträgt sogar 20,5 % der Abschreibungen auf umweltfreundliche Investitionen in Forschung und Entwicklungen, die während des steuerbaren Zeitraumes erworben oder durchgeführt wurden.
Dies gilt sowohl für natürliche Personen als auch für Gesellschaften.
Diese Sätze bleiben also im Vergleich zu den Vorjahren unverändert.

Beantragung von Bescheinigungen

Eine Bescheinigung für umweltfreundliche Investitionen in Forschung und Entwicklung können Sie je nach Investitionsort beantragen bei:

der Flämischen Region: Flämische Regierung, Abteilung Umwelt – Partnerschaften mit Behörden und Gesellschaften, Graaf de Ferraris-Gebäude, Koning Albert II-laan 20 bus 8, 1000 Brüssel, tel. 0492 22 58 11, E-Mail: attest-OenO.omgeving@vlaanderen.
www.omgeving.vlaanderen.be 

der Wallonischen Region: FÖD der Wallonie, Generaldirektion für Landwirtschaft, natürliche Ressourcen und Umwelt, Chaussée de Louvain 14, 5000 Namur, Tel. 081/64.94.70 oder 081/64.96.97, E-Mail : jonas.nunesdecarvalho@spw.wallonie.be www.environnement.wallonie.be

die Region Brüssel-Hauptstadt: Umwelt Brüssel, Thurn & Taxis-site, Havenlaan 86/C3000, 1000 Brüssel, Tel. 02/775.75.75, www.leefmilieu.brussels

Eine Bescheinigung für energiesparende Investitionen können Sie je nach Ort der Investition beantragen bei: 

der Flämischen Region: Flämische Regierung, Energie- und Klimaagentur, Graaf de Ferraris-Gebäude, Koning Albert II-laan 20 bus 17, 1000 Brüssel, Tel. 02/553.46.00, E-Mail: investeringsaftrek.veka@vlaanderen.be, www.energiesparen.be

der Wallonischen Region: (neu!)
Die Beantragung einer Bescheinigung bei der regionalen Energiebehörde erfolgt fortan ausschließlich durch das Ausfüllen des Online-Formulars auf der folgenden Webseite: https://energie.wallonie.be/fr/deduction-fiscale-pour-investissements.html?IDC=6952  

der Region Brüssel-Hauptstadt: Umwelt Brüssel, Thurn & Taxis-site, Havenlaan 86/C3000, 1000 Brüssel, Tel. 02/775.75.75, www.leefmilieu.brussels