Ladestationen: erste Änderung an der neuen Gesetzgebung

In den kommenden Jahren wird sich viel auf dem Gebiet der Abzugsfähigkeit von Kfz-Berufskosten ändern. Fahrzeuge, die mit fossilem Kraftstoff fahren, können nicht mehr als Berufskosten in Abzug gebracht werden, Elektroautos hingegen schon. Um zum Wechsel anzuspornen, wird mit Mohrrübe und Stock verfahren, aber die nahende Gesetzesänderung macht die Mohrrübe etwas kleiner.

Abzug

Der Abzug von Betriebswagen (Firmenwagen, Lieferwagen aber auch Pkw) wird in den kommenden Jahren von Grund auf reformiert. Personenwagen, die mit fossilem Kraftsoff betrieben werden, sind ab 2026 nicht mehr steuerlich abzugsfähig. Ab 2026 werden nur noch rein elektrische Fahrzeuge ein wenig steuerlich abzugsfähig sind, aber der Abzug wird mit den Jahren fallen, 2032 (vorläufig?) auf letztendlich 67,5%.

Für Personenfahrzeuge, die mit fossilem Kraftstoff betrieben werden, und in der Zeit vor 2026 erworben wurden, gilt eine Übergangsregelung, wodurch der Abzug ab 2028 auf null gelangt.

Für hybride Personenwagen gilt eine Übergangsregelung, die leicht davon abweicht, aber für Hybridfahrzeuge, die ab 2026 erworben werden, ist der Abzug ebenfalls gleich null.

Diese Regeln gelten nicht für Motorräder oder leichte Lieferwagen, weil das Angebot an elektrischen Fahrzeugen in diesem Segment noch zu begrenzt ist.

Ladestationen

Ein elektrisches Fahrzeug ist teurer im Ankauf als ein herkömmliches Diesel- oder Benzinfahrzeug. Außerdem benötigen Sie für ein Elektrofahrzeug eine Ladestation. Elektrofahrzeuge können auch an einer herkömmlichen Steckdose geladen werden, doch ist die Leistung einer Steckdose häufig nicht stark genug, um das Fahrzeug innerhalb eines annehmbaren Zeitraumes zu laden (7 bis 8 Stunden je 100 km). Eine separate Ladeinstallation ist daher zu empfehlen.

Um die Installation von Ladestationen zu ermöglichen, hat der Gesetzesgeber im Gesetz, in dem er den Abzug als Berufskosten abschaffte, für Privatpersonen eine Steuerherabsetzung für die Anlage einer Ladestation vorgesehen. 

Für berufliche benutzte Ladestationen (Ladestationen, die Sie dem Personal, Ihren Kunden oder Dritten zur Verfügung stellen, sieht das Gesetz einen höheren Steuerabzug vor.

Privatpersonen (Besitzer oder Mieter), die eine Ladestation zwischen dem 1. September 2021 und 31. August 2024 installieren, zahlen weniger Steuern. Bei der Anlage einer Ladestation zwischen dem 1. September 2021 und 31. Dezember 2022 beträgt die Steuersenkung 45 %. Ab dem 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023 immer noch 30 % und schlussendlich 15 % bei einer Installation zwischen 1. Januar 2024 und 31. August 2024. Die Höhe der Steuerherabsetzung ist auf 1.500 Euro pro Station und pro Steuerpflichtigen beschränkt (nicht indexierter Betrag).

Betriebe – Gesellschaften und Selbständige oder Freiberufler – kommen in den Vorzug einer Steuersenkung bei höherem Kostenabzug. Der Abzug beträgt 200 % für einen Kauf zwischen 1. September 2021 und 31. Dezember 2022, und 150 % für einen Kauf zwischen dem 1. Januar 2023 und 31. August 2024.
Wichtige Bedingung: die Ladestation muss für jeden frei zugänglich sein!

Investitionsabzug

In seiner Antwort auf eine parlamentarische Frage Ende 2021 erklärte der Minister, dass der höhere Kostenabzug grundsätzlich mit dem Investitionsabzug kombiniert werden kann.
Dieser ist bis Ende 2022 noch 25 % (im Zuge des Wiederaufschwungs nach der Coronakrise), doch kann nach 2022 für diese Art von Investitionen noch auf den heraufgesetzten Investitionsabzug für sogenannte umweltfreundliche Investitionen zurückgegriffen werden.
Das war eigentlich überraschend, weil der Investitionsabzug grundsätzlich nur möglich ist, wenn die Nutzung der Investition nicht Dritten übertragen wird und wenn die Nutzung der Investition zu 100 % beruflich ist. Eine der Bedingungen für den höheren Kostenabzug lautet lediglich, dass die Station öffentlich zugänglich sein muss. Der Minister hielt dies in seiner Antwort nicht für ein Problem und bestätigte, dass der Investitionsabzug auf Ladestationen angewendet werden kann.

Neuer Gesetzesentwurf

Im Laufe des Monats April verabschiedete der Ministerrad jedoch einen neuen Gesetzesentwurf, laut dem Ladestationen dennoch vom Investitionsabzug ausgeschlossen sind, wenn sie Anrecht auf einen höheren Kostenabzug geben. Unternehmen, die eine Ladestation installieren, und zwar nur für eigene Fahrzeuge, behalten das Recht auf Investitionsabzug. Wenn der höhere Abzug Anwendung findet, ist kein Investitionsabzug mehr möglich.

Es ist nicht deutlich, ob ein Investitionsabzug möglich ist, wenn die Ladestation ebenfalls vom Personal benutzt werden darf, sei es für Privatwagen, oder für Firmenfahrzeuge. Dies muss aus dem letztendlichen Text hervorgehen.

Kleinere, aber etwas längere Mohrrübe

Im Gesetzesentwurf, der bei der Verfassung dieses Artikels noch nicht beim Parlament hinterlegt worden war, ist auch vorgesehen, dass der Abzugsprozentsatz von 200 % nicht bis Ende 2022, sondern bis 31. März 2023 gelten wird. Scheinbar haben viele Installateure Lieferschwierigkeiten, so dass viele Unternehmen schon im April 2022 zu hören kriegen, dass eine Installation 2022 nicht mehr in Frage kommen könne. 

Über eine Verlängerung der gesamten Dauer, also bis nach 31. August 2024, wird vorläufig nicht geredet. 

Doch ist, wie im Gesetzesentwurf verdeutlicht, eine Frist von 2 Jahren in der Steuergesetzgebung eine Ewigkeit, in der sich sehr viel ändern kann!