Ladestationen: erste Änderung an der neuen Gesetzgebung
In den kommenden Jahren wird sich viel auf dem Gebiet der Abzugsfähigkeit von
Kfz-Berufskosten ändern. Fahrzeuge, die mit fossilem Kraftstoff fahren, können
nicht mehr als Berufskosten in Abzug gebracht werden, Elektroautos hingegen
schon. Um zum Wechsel anzuspornen, wird mit Mohrrübe und Stock verfahren, aber
die nahende Gesetzesänderung macht die Mohrrübe etwas kleiner.
Abzug
Der Abzug von Betriebswagen (Firmenwagen, Lieferwagen aber auch Pkw) wird in den
kommenden Jahren von Grund auf reformiert. Personenwagen, die mit fossilem
Kraftsoff betrieben werden, sind ab 2026 nicht mehr steuerlich abzugsfähig. Ab
2026 werden nur noch rein elektrische Fahrzeuge ein wenig steuerlich abzugsfähig
sind, aber der Abzug wird mit den Jahren fallen, 2032 (vorläufig?) auf
letztendlich 67,5%.
Für Personenfahrzeuge, die mit fossilem Kraftstoff betrieben werden, und in der
Zeit vor 2026 erworben wurden, gilt eine Übergangsregelung, wodurch der Abzug ab
2028 auf null gelangt.
Für hybride Personenwagen gilt eine Übergangsregelung, die leicht davon
abweicht, aber für Hybridfahrzeuge, die ab 2026 erworben werden, ist der Abzug
ebenfalls gleich null.
Diese Regeln gelten nicht für Motorräder oder leichte Lieferwagen, weil das
Angebot an elektrischen Fahrzeugen in diesem Segment noch zu begrenzt ist.
Ladestationen
Ein elektrisches Fahrzeug ist teurer im Ankauf als ein herkömmliches Diesel-
oder Benzinfahrzeug. Außerdem benötigen Sie für ein Elektrofahrzeug eine
Ladestation. Elektrofahrzeuge können auch an einer herkömmlichen Steckdose
geladen werden, doch ist die Leistung einer Steckdose häufig nicht stark genug,
um das Fahrzeug innerhalb eines annehmbaren Zeitraumes zu laden (7 bis 8 Stunden
je 100 km). Eine separate Ladeinstallation ist daher zu empfehlen.
Um die Installation von Ladestationen zu ermöglichen, hat der Gesetzesgeber im
Gesetz, in dem er den Abzug als Berufskosten abschaffte, für Privatpersonen eine
Steuerherabsetzung für die Anlage einer Ladestation vorgesehen.
Für berufliche benutzte Ladestationen (Ladestationen, die Sie dem Personal,
Ihren Kunden oder Dritten zur Verfügung stellen, sieht das Gesetz einen höheren
Steuerabzug vor.
Privatpersonen (Besitzer oder Mieter), die eine Ladestation zwischen dem 1.
September 2021 und 31. August 2024 installieren, zahlen weniger Steuern. Bei der
Anlage einer Ladestation zwischen dem 1. September 2021 und 31. Dezember 2022
beträgt die Steuersenkung 45 %. Ab dem 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023
immer noch 30 % und schlussendlich 15 % bei einer Installation zwischen 1.
Januar 2024 und 31. August 2024. Die Höhe der Steuerherabsetzung ist auf 1.500
Euro pro Station und pro Steuerpflichtigen beschränkt (nicht indexierter
Betrag).
Betriebe Gesellschaften und Selbständige oder Freiberufler kommen in den
Vorzug einer Steuersenkung bei höherem Kostenabzug. Der Abzug beträgt 200 % für
einen Kauf zwischen 1. September 2021 und 31. Dezember 2022, und 150 % für einen
Kauf zwischen dem 1. Januar 2023 und 31. August 2024.
Wichtige Bedingung: die
Ladestation muss für jeden frei zugänglich sein!
Investitionsabzug
In seiner Antwort auf eine parlamentarische Frage Ende 2021 erklärte der
Minister, dass der höhere Kostenabzug grundsätzlich mit dem Investitionsabzug
kombiniert werden kann.
Dieser ist bis Ende 2022 noch 25 % (im Zuge des
Wiederaufschwungs nach der Coronakrise), doch kann nach 2022 für diese Art von
Investitionen noch auf den heraufgesetzten Investitionsabzug für sogenannte
umweltfreundliche Investitionen zurückgegriffen werden.
Das war eigentlich
überraschend, weil der Investitionsabzug grundsätzlich nur möglich ist, wenn die
Nutzung der Investition nicht Dritten übertragen wird und wenn die Nutzung der
Investition zu 100 % beruflich ist. Eine der Bedingungen für den höheren
Kostenabzug lautet lediglich, dass die Station öffentlich zugänglich sein muss.
Der Minister hielt dies in seiner Antwort nicht für ein Problem und bestätigte,
dass der Investitionsabzug auf Ladestationen angewendet werden kann.
Neuer Gesetzesentwurf
Im Laufe des Monats April verabschiedete der Ministerrad jedoch einen neuen
Gesetzesentwurf, laut dem Ladestationen dennoch vom Investitionsabzug
ausgeschlossen sind, wenn sie Anrecht auf einen höheren Kostenabzug geben.
Unternehmen, die eine Ladestation installieren, und zwar nur für eigene
Fahrzeuge, behalten das Recht auf Investitionsabzug. Wenn der höhere Abzug
Anwendung findet, ist kein Investitionsabzug mehr möglich.
Es ist nicht deutlich, ob ein Investitionsabzug möglich ist, wenn die
Ladestation ebenfalls vom Personal benutzt werden darf, sei es für Privatwagen,
oder für Firmenfahrzeuge. Dies muss aus dem letztendlichen Text hervorgehen.
Kleinere, aber etwas längere Mohrrübe
Im Gesetzesentwurf, der bei der Verfassung dieses Artikels noch nicht beim
Parlament hinterlegt worden war, ist auch vorgesehen, dass der Abzugsprozentsatz
von 200 % nicht bis Ende 2022, sondern bis 31. März 2023 gelten wird. Scheinbar
haben viele Installateure Lieferschwierigkeiten, so dass viele Unternehmen schon
im April 2022 zu hören kriegen, dass eine Installation 2022 nicht mehr in Frage
kommen könne.
Über eine Verlängerung der gesamten Dauer, also bis nach 31. August 2024, wird
vorläufig nicht geredet.
Doch ist, wie im Gesetzesentwurf verdeutlicht, eine Frist von 2 Jahren in der
Steuergesetzgebung eine Ewigkeit, in der sich sehr viel ändern kann!