Bedeutung des Bestellknopfs auf Ihrer Webseite
Wenn Sie auf Ihrer Website die Möglichkeit zur Bestellung Ihrer Waren oder
Leistungen bieten, müssen Sie den Verbraucher auf seine Zahlungsverpflichtung
hinweisen, die er bei der Betätigung der Schaltfläche eingeht. Verletzen Sie
diese Informationspflicht, riskieren Sie nicht nur ein Strafgeld, sondern auch,
dass Sie keine Möglichkeit haben, für die bestellten Waren und Dienste eine
Zahlung einzufordern.
Buchungssite
Ein deutsches Hotelresort hat eine Website, auf die man Zimmer über
spezialisierte Buchungssites buchen kann. A ist ein Verbraucher, der ein Hotel
über einer solcher Site findet. Er klickt auf die Abbildung, damit er sehen
kann, ob noch Zimmer zur Verfügung stehen, schaut sich die zusätzlichen
Informationen über die Einrichtungen des Hotels und natürlich den Preis an. A
bucht am 19. Juli 2018 vier Doppelzimmer im Hotel für den Zeitraum vom 28. Mai
2019 bis 2. Juni 2019. Zu diesem Zweck klickt er die Schaltfläche Ich buche an
und gibt dann seine eigenen persönlichen Informationen sowie die der anderen
Gäste ein und betätigt danach die Schaltfläche Buchung beenden.
Am 28. Mai ist A aber nicht zur Stelle. Das Hotel berechnet ihm Stornierungskosten gemäß seinen allgemeinen
Geschäftsbedingungen und ersucht A, 2.240 Euro binnen 5 Werktagen zu zahlen.
Wenn dies nicht geschieht, wende der Hotelbesitzer sich ans Gericht.
Bestellung mit Zahlungsverpflichtung
Laut der EU-Richtlinie 2011/831 muss ein Geschäftsmann bei einem Fernverkauf
elektronisch mit anderen Worten über einer Website zwei Verpflichtungen
erfüllen, bevor eine Bestellung zum Abschluss gebracht werden kann:
a) Der
Geschäftsmann muss unverzüglich vor der Platzierung der Bestellung die
wesentlichen Informationen über die Vereinbarung beibringen und
b) muss den
Kunden ausdrücklich davon in Kenntnis setzen, dass er mit einer Bestellung eine
Zahlungsverpflichtung eingeht.
Wurde diese Verpflichtung eingehalten?
Die Sache gelangt vor den Europäischen Gerichtshof, der urteilt, dass auf der
Schaltfläche für eine ähnliche Funktion ein gut leserlicher und unzweideutiger
Vermerk angebracht werden muss, aus dem hervorgeht, dass der Verbraucher mit
seiner Bestellung eine Verpflichtung eingeht, den Geschäftsmann zu bezahlen.
In der Richtlinie wird ausdrücklich der Begriff Bestellung mit
Zahlungsverpflichtung verwendet, doch ist dies lediglich ein Beispiel. Die
Mitgliedsländer dürfen anderslautende Formulierungen auferlegen, solange diese
unzweideutig angeben, dass eine Zahlungspflicht durch die Bestellung
entsteht.
Deutsche (und belgische) Umsetzung dieser Richtlinie
In diesem (deutschen) Fall hatte der nationale Gesetzgeber keine anderen,
präziseren Beispiele möglicher Formulierungen aufgenommen.
Aus diesem
Umstand können wir schlussfolgern, dass der Geschäftsmann frei wählen darf, wie
er die Zahlungsverpflichtung formuliert, solange deutlich ist, dass durch die
Bestätigung bzw. das Anklicken der Schaltfläche eine Zahlungsverpflichtung
eingegangen wird.
Der deutsche Richter würde dann vom Europäischen Gerichthof erfahren, ob die
Formulierung Buchung vornehmen auch wirklich mit den Begriffen Bestellung mit
Zahlungsverpflichtung übereinstimmt. Muss der Begriff Bestellung mit
Zahlungsverpflichtung wortwörtlich benutzt werden? Oder dürfen ebenfalls die
Umstände des Bestellungsverfahrens untersucht werden?
Der Europäische Gerichtshof scheint diesbezüglich einen strikten Standpunkt
einzunehmen: die betreffende Formulierung muss auf der Schaltfläche oder einer
ähnlichen Funktion stehen: um zu urteilen, ob der Händler seinen Verpflichtungen
nachkommt, darf nur beachtet werden, ob diese Wörter auf dieser Schaftfläche
oder einer ähnlichen Funktion vermerkt sind. Es ist nun Sache des
einzelstaatlichen Richters zu urteilen, ob in der Umgangssprache und in den
Augen des normal informierten, vorsichtigen, aufmerksamen
Durchschnittskonsumenten die Formulierung Buchung vornehmen notwendigerweise
und systematisch im Zusammenhang mit der Entstehung einer Zahlungsverpflichtung
gebracht wird.
Auch in unserem Land gibt es keine spezifischen Regeln für die Formulierung auf
der Schaltfläche. Dennoch sollten Sie die geringste Möglichkeit einer
Zweideutigkeit bezüglich der Zahlungsverpflichtung am besten stets
vermeiden.