Bedeutung des Bestellknopfs auf Ihrer Webseite

Wenn Sie auf Ihrer Website die Möglichkeit zur Bestellung Ihrer Waren oder Leistungen bieten, müssen Sie den Verbraucher auf seine Zahlungsverpflichtung hinweisen, die er bei der Betätigung der Schaltfläche eingeht. Verletzen Sie diese Informationspflicht, riskieren Sie nicht nur ein Strafgeld, sondern auch, dass Sie keine Möglichkeit haben, für die bestellten Waren und Dienste eine Zahlung einzufordern.

Buchungssite

Ein deutsches Hotelresort hat eine Website, auf die man Zimmer über spezialisierte Buchungssites buchen kann. „A“ ist ein Verbraucher, der ein Hotel über einer solcher Site findet. Er klickt auf die Abbildung, damit er sehen kann, ob noch Zimmer zur Verfügung stehen, schaut sich die zusätzlichen Informationen über die Einrichtungen des Hotels und natürlich den Preis an. „A“ bucht am 19. Juli 2018 vier Doppelzimmer im Hotel für den Zeitraum vom 28. Mai 2019 bis 2. Juni 2019. Zu diesem Zweck klickt er die Schaltfläche „Ich buche“ an und gibt dann seine eigenen persönlichen Informationen sowie die der anderen Gäste ein und betätigt danach die Schaltfläche „Buchung beenden“. 

Am 28. Mai ist „A“ aber nicht zur Stelle. Das Hotel berechnet ihm Stornierungskosten gemäß seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen und ersucht „A“, 2.240 Euro binnen 5 Werktagen zu zahlen. Wenn dies nicht geschieht, wende der Hotelbesitzer sich ans Gericht.

„Bestellung mit Zahlungsverpflichtung“ 

Laut der EU-Richtlinie 2011/831 muss ein Geschäftsmann bei einem Fernverkauf elektronisch – mit anderen Worten über einer Website – zwei Verpflichtungen erfüllen, bevor eine Bestellung zum Abschluss gebracht werden kann:
a) Der Geschäftsmann muss unverzüglich vor der Platzierung der Bestellung die wesentlichen Informationen über die Vereinbarung beibringen und
b) muss den Kunden ausdrücklich davon in Kenntnis setzen, dass er mit einer Bestellung eine Zahlungsverpflichtung eingeht.
Wurde diese Verpflichtung eingehalten? 

Die Sache gelangt vor den Europäischen Gerichtshof, der urteilt, dass auf der Schaltfläche für eine ähnliche Funktion ein gut leserlicher und unzweideutiger Vermerk angebracht werden muss, aus dem hervorgeht, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung eine Verpflichtung eingeht, den Geschäftsmann zu bezahlen.

In der Richtlinie wird ausdrücklich der Begriff „Bestellung mit Zahlungsverpflichtung“ verwendet, doch ist dies lediglich ein Beispiel. Die Mitgliedsländer dürfen anderslautende Formulierungen auferlegen, solange diese unzweideutig angeben, dass eine Zahlungspflicht durch die Bestellung entsteht.

Deutsche (und belgische) Umsetzung dieser Richtlinie

In diesem (deutschen) Fall hatte der nationale Gesetzgeber keine anderen, präziseren Beispiele möglicher Formulierungen aufgenommen.
Aus diesem Umstand können wir schlussfolgern, dass der Geschäftsmann frei wählen darf, wie er die Zahlungsverpflichtung formuliert, solange deutlich ist, dass durch die Bestätigung bzw. das Anklicken der Schaltfläche eine Zahlungsverpflichtung eingegangen wird.

Der deutsche Richter würde dann vom Europäischen Gerichthof erfahren, ob die Formulierung „Buchung vornehmen“ auch wirklich mit den Begriffen „Bestellung mit Zahlungsverpflichtung“ übereinstimmt. Muss der Begriff „Bestellung mit Zahlungsverpflichtung“ wortwörtlich benutzt werden? Oder dürfen ebenfalls die Umstände des Bestellungsverfahrens untersucht werden?

Der Europäische Gerichtshof scheint diesbezüglich einen strikten Standpunkt einzunehmen: die betreffende Formulierung muss auf der Schaltfläche oder einer ähnlichen Funktion stehen: um zu urteilen, ob der Händler seinen Verpflichtungen nachkommt, darf nur beachtet werden, ob diese Wörter auf dieser Schaftfläche oder einer ähnlichen Funktion vermerkt sind. Es ist nun Sache des einzelstaatlichen Richters zu urteilen, ob in der Umgangssprache und in den Augen des normal informierten, vorsichtigen, aufmerksamen Durchschnittskonsumenten die Formulierung „Buchung vornehmen“ notwendigerweise und systematisch im Zusammenhang mit der Entstehung einer Zahlungsverpflichtung gebracht wird.

Auch in unserem Land gibt es keine spezifischen Regeln für die Formulierung auf der Schaltfläche. Dennoch sollten Sie die geringste Möglichkeit einer Zweideutigkeit bezüglich der Zahlungsverpflichtung am besten stets vermeiden.