Gesellschaft und Teilhaber sind Eigentümer... keine gute Idee

Wer zusammen mit jemand anderen Eigentümer eines unbeweglichen Gutes ist, kann den Mitbesitz durch den Austritt aus der Gesamthandsgemeinschaft beenden. Die Aufteilgebühr beträgt je nach der Lage des unbeweglichen Gutes 2,5 % in Flandern oder 1 % in den beiden anderen Regionen. Sind Sie jedoch Miteigentümer mit Ihrer eigenen Gesellschaft, entrichten Sie eine Verkaufsgebühr von 12 oder 12,5 %. Warum?

„Historische“ Teilhaber

Sie haben eine AG (Kapitalgesellschaft), und diese AG besitzt ein Gebäude. Wenn die AG aufgelöst wird und Sie das Gebäude erhalten, ist eine Verkaufsgebühr geschuldet. Selbst wenn Sie selber das Gebäude eingebracht haben, das Sie bei der Auflösung erhalten. Die Gebühr beträgt 12% in Flandern und 12,5% in den beiden anderen Regionen.

Sind Sie Teilhaber einer Personengesellschaft und erhalten Sie bei der Auflösung das unbewegliche Gut, gibt es zwei Möglichkeiten:

Wenn Sie nicht Teilhaber waren, als die BV das Eigentum erwarb, zahlen Sie eine Verkaufsgebühr.

Wenn Sie Teilhaber waren, als die BV (oder früher die GmbH) das Gebäude kaufte, oder wenn Sie selber das Gebäude eingebracht haben, sind Sie “historischer” Teilhaber und der sogenannten Warteregelung unterworfen.

Die Warteregelung bedeutet, dass Sie bei der Auflösung nur eine feste Gebühr zahlen. Der Fiskus wartet dann, was anschließend geschieht:

Wenn Sie das Gebäude mit anderen Teilhaber, die allesamt historische Teilhaber sind, erwerben, können Sie aus dem Gesamtbesitzt austreten und schulden keine Aufteilungsgebühr.

Wenn das Gebäude hingegen bei jemanden landet, der nicht historischer Teilhaber ist, ist die Verkaufsgebühr geschuldet.

Die Hintertür führt nirgendwo hin

In einer AG entgehen Sie nicht das Verkaufsgebühr, außer wenn... vielleicht...
Vor rund zehn Jahren entstand die Tendenz, dass Sie als Teilhaber mit der Gesellschaft ein unbewegliches gut kaufen konnten. Sie kaufen zum Beispiel 10 % des Ganzen, worauf Sie dann die Verkaufsgebühr zahlen müssen, und Ihre Gesellschaft die übrigen 90 %, worauf auch Verkaufsgebühren fällig sind, doch sind diese Gebühren als Berufskosten abzugsfähig.

Nach vielen Jahren, zum Beispiel wenn Sie die Gesellschaft beenden möchten, verlassen Sie den Gesamtbesitz und übernehmen einen Teil der Gesellschaft. Reicht eine Aufteilungsgebühr dann aus?

“Nein”, sagt der Fiskus. Die Regelung bezüglich der Teilhaber, die ein unbewegliches Gut aus der eigenen Gesellschaft erhalten, ist nämlich eine besondere, eine Antimissbrauchbestimmung. Diese Bestimmung hat Vorrang gegenüber der allgemeinen Regelung über die Aufteilungsgebühren. Mit “Fiskus” meinen wir hier die föderale Steuerbehörde (die noch teilweise für die Eintragungsgebühren zuständig ist) und die Vlabel, die zuständig ist für die flämischen Eintragungsgebühren.

Von der ersten Instanz über die Kassation zum Verfassungsgericht

Es ist schon viel Tinte bezüglich dieser Deutung geflossen. Viele Steuerpflichtige zogen vor die zuständigen Gerichte und Gerichtshöfe, um schließlich vor dem Kassationshof zu landen. Eines der Argumente, die beim Kassationshof vorgebracht wurden, war die Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes. Dafür ist nicht der Kassationshof zuständig, sondern das Verfassungsgericht. Der Gleichheitsgrundsatz scheint dahingehend verletzt zu werden, wenn der Teilhaber, der sich mit seiner Gesellschaft in einer Gesamthandsgemeinschaft befindet, eine Verkaufsgebühr entrichten muss, während jemand anderes, der kein Teilhaber ist und in der Gesamthandsgemeinschaft mit derselben Gesellschaft ist, nur eine Aufteilungsgebühr zu entrichten hat.

Das Verfassungsgericht ist der Meinung, dass dieser Unterschied gerechtfertigt ist, weil die Regel, dass eine Verkaufsgebühr geschuldet ist, wenn der Teilhaber eine Immobilie aus der eigenen Gesellschaft bekommt, eine Antimissbrauchsbestimmung ist, die Vorrang gegenüber der Aufteilungsgebühr hat. Zu Recht stellt man sich die Frage, welcher Missbrauch hier bekämpft wird. Beim Kauf des unbeweglichen Gutes wurden die Gebühren bezahlt, teils von der Gesellschaft, teils vom Teilhaber. Durch die Entscheidung des Verfassungsgerichtes wird den Diskussionen ein Ende gesetzt. Eine Gesamthandsgemeinschaft einer Gesellschaft und einem ihrer Teilhaber wird somit also vermieden.