Gesellschaft und Teilhaber sind Eigentümer... keine gute Idee
Wer zusammen mit jemand anderen Eigentümer eines unbeweglichen Gutes ist, kann
den Mitbesitz durch den Austritt aus der Gesamthandsgemeinschaft beenden. Die
Aufteilgebühr beträgt je nach der Lage des unbeweglichen Gutes 2,5 % in Flandern
oder 1 % in den beiden anderen Regionen. Sind Sie jedoch Miteigentümer mit Ihrer
eigenen Gesellschaft, entrichten Sie eine Verkaufsgebühr von 12 oder 12,5 %.
Warum?
Historische Teilhaber
Sie haben eine AG (Kapitalgesellschaft), und diese AG besitzt ein Gebäude. Wenn
die AG aufgelöst wird und Sie das Gebäude erhalten, ist eine Verkaufsgebühr
geschuldet. Selbst wenn Sie selber das Gebäude eingebracht haben, das Sie bei
der Auflösung erhalten. Die Gebühr beträgt 12% in Flandern und 12,5% in den
beiden anderen Regionen.
Sind Sie Teilhaber einer Personengesellschaft und erhalten Sie bei der Auflösung
das unbewegliche Gut, gibt es zwei Möglichkeiten:
Wenn Sie nicht Teilhaber waren, als die BV das Eigentum erwarb, zahlen Sie eine Verkaufsgebühr.
Wenn Sie Teilhaber waren, als die BV (oder früher die GmbH) das Gebäude kaufte, oder wenn Sie selber das Gebäude eingebracht haben, sind Sie historischer Teilhaber und der sogenannten Warteregelung unterworfen.
Die Warteregelung bedeutet, dass Sie bei der Auflösung nur eine feste Gebühr
zahlen. Der Fiskus wartet dann, was anschließend geschieht:
Wenn Sie das Gebäude mit anderen Teilhaber, die allesamt historische Teilhaber
sind, erwerben, können Sie aus dem Gesamtbesitzt austreten und schulden keine
Aufteilungsgebühr.
Wenn das Gebäude hingegen bei jemanden landet, der nicht historischer Teilhaber
ist, ist die Verkaufsgebühr geschuldet.
Die Hintertür führt nirgendwo hin
In einer AG entgehen Sie nicht das Verkaufsgebühr, außer wenn...
vielleicht...
Vor rund zehn Jahren entstand die Tendenz, dass Sie als
Teilhaber mit der Gesellschaft ein unbewegliches gut kaufen konnten. Sie kaufen
zum Beispiel 10 % des Ganzen, worauf Sie dann die Verkaufsgebühr zahlen müssen,
und Ihre Gesellschaft die übrigen 90 %, worauf auch Verkaufsgebühren fällig
sind, doch sind diese Gebühren als Berufskosten abzugsfähig.
Nach vielen Jahren, zum Beispiel wenn Sie die Gesellschaft beenden möchten,
verlassen Sie den Gesamtbesitz und übernehmen einen Teil der Gesellschaft.
Reicht eine Aufteilungsgebühr dann aus?
Nein, sagt der Fiskus. Die Regelung bezüglich der Teilhaber, die ein
unbewegliches Gut aus der eigenen Gesellschaft erhalten, ist nämlich eine
besondere, eine Antimissbrauchbestimmung. Diese Bestimmung hat Vorrang gegenüber
der allgemeinen Regelung über die Aufteilungsgebühren. Mit Fiskus meinen wir
hier die föderale Steuerbehörde (die noch teilweise für die Eintragungsgebühren
zuständig ist) und die Vlabel, die zuständig ist für die flämischen
Eintragungsgebühren.
Von der ersten Instanz über die Kassation zum Verfassungsgericht
Es ist schon viel Tinte bezüglich dieser Deutung geflossen. Viele
Steuerpflichtige zogen vor die zuständigen Gerichte und Gerichtshöfe, um
schließlich vor dem Kassationshof zu landen. Eines der Argumente, die beim
Kassationshof vorgebracht wurden, war die Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes.
Dafür ist nicht der Kassationshof zuständig, sondern das Verfassungsgericht. Der
Gleichheitsgrundsatz scheint dahingehend verletzt zu werden, wenn der Teilhaber,
der sich mit seiner Gesellschaft in einer Gesamthandsgemeinschaft befindet, eine
Verkaufsgebühr entrichten muss, während jemand anderes, der kein Teilhaber ist
und in der Gesamthandsgemeinschaft mit derselben Gesellschaft ist, nur eine
Aufteilungsgebühr zu entrichten hat.
Das Verfassungsgericht ist der Meinung, dass dieser Unterschied gerechtfertigt
ist, weil die Regel, dass eine Verkaufsgebühr geschuldet ist, wenn der Teilhaber
eine Immobilie aus der eigenen Gesellschaft bekommt, eine
Antimissbrauchsbestimmung ist, die Vorrang gegenüber der Aufteilungsgebühr hat.
Zu Recht stellt man sich die Frage, welcher Missbrauch hier bekämpft wird. Beim
Kauf des unbeweglichen Gutes wurden die Gebühren bezahlt, teils von der
Gesellschaft, teils vom Teilhaber. Durch die Entscheidung des
Verfassungsgerichtes wird den Diskussionen ein Ende gesetzt. Eine
Gesamthandsgemeinschaft einer Gesellschaft und einem ihrer Teilhaber wird somit
also vermieden.