Das Mobilitätsbudget: Neuigkeiten
Das Gesetz vom 25. November 2021 über die steuerliche und soziale Vergrünung
der Mobilität führte auch einige Änderungen am Mobilitätshaushalt ein. Diese
Regelung schient nicht den erwarteten Erfolg zu haben. Der Gesetzgeber will dies
mit mehr Vereinfachung, Flexibilisierung, nachhaltigen Verkehrsmitteln und
rechtlicher Sicherheit ändern.
Das Mobilitätsbudget
Eine Rückschau: Als Arbeitgeber haben Sie die Möglichkeit, einen sogenannten
Mobilitätshaushalt einzuführen. Das ist Ihre freie Wahl. Ein Mobilitätsbudget
erlaubt Ihren Arbeitnehmern, ihren Firmenwagen oder ihr Recht auf einen
Firmenwagen gegen ein bestimmtes Budget einzutauschen. Dieses Budget kann auf 3
Pfeiler verteilt werden. Was diese Pfeiler genau umfassen, wird vom Arbeitgeber
festgelegt.
Im Pfeiler 1 kann der Arbeitnehmer einen umweltfreundlichen Firmenwagen wählen.
Das heißt, dass er ein Elektrofahrzeug nimmt oder einen Wagen, der bestimmte
Normen erfüllt.
Es besteht kein besonderes Steuersystem für diesen Pfeiler:
Wenn der Arbeitnehmer einen umweltfreundlichen Firmenwagen wählt, wird er
besteuert auf einen Vorteil aller Art. Bleibt noch etwas vom Mobilitätshaushalt
übrig, kann der Arbeitnehmer diesen Rest unter den Pfeilern 2 und 3 anlegen.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer können diesen Pfeiler auch überschlagen und
sogleich zum zweiten Pfeiler übergehen.
Pfeiler 2 umfasst nachhaltige Verkehrsmittel und Wohnungskosten. Als nachhaltige
Verkehrsmittel gelten: Fahrräder, elektrische Motorräder, die öffentlichen
Verkehrsmittel, ein organisierter gemeinsamer Transport... Unter Pfeiler 2
rangieren auch die Wohnungskosten, die von den Arbeitnehmern finanziert werden,
die in einem bestimmten Radius vom Arbeitsplatz wohnen. Unter den Wohnungskosten
verstehen wir nicht nur die Miete, sondern ebenfalls die Zinsen des
Hypothekendarlehens.
Der Anteil des Haushalts, der unter Pfeiler 2 für
nachhaltige Verkehrsmittel oder Wohnungskosten vergeben wird, ist für den
Arbeitnehmer steuerbefreit.
Schließlich gibt es noch Pfeiler 3: Wurde das Mobilitätsbudget noch nicht ganz
unter den Pfeilern 1 und 2 erschöpft, kann der Arbeitnehmer den Restbetrag in
Geld erhalten.
Diese Summe ist steuerbefreit, wird jedoch erst vor Steuern um
den besonderen Arbeitnehmerbeitrag von 38,07 % vermindert.
Die Neuigkeiten zum Pfeiler 1
Im Pfeiler 1 bekommt der Arbeitnehmer einen umweltfreundlichen Firmenwagen, d.h.
ein Fahrzeug, dessen Emissionsnormen mindestens mit der geltenden Norm für neue
Fahrzeuge übereinstimmen müssen.
Zu dieser Regel gab es eine Ausnahmeregelung
für Endserienfahrzeuge (Fahrzeuge, die nicht mehr hergestellt werden, aber
dennoch beim Konstrukteur oder Vertreiber vorrätig sind). Diese Ausnahme wird
jetzt aufgehoben: ab 1. Januar 2022 müssen alle Fahrzeuge unter Pfeiler 1 die
geltenden Emissionsnormen für Neufahrzeuge zum Augenblick des Antrages erfüllen.
Ab dem 1. Januar 2026 darf der Arbeitnehmer im Pfeiler 1 also noch sich für
einen Wagen ohne CO2-Emissionen entscheiden.
Für Wagen, die im Rahmen des Pfeilers vor dem 1. Januar 2026 gekauft oder
geleast wurden, ändert sich in dem Augenblick nichts. Der Fiskus schaut sich das
Datum der Unterzeichnung der Bestellung oder das Abschlussdatum des
Leasingvertrages an.
Neuigkeiten zum Pfeiler 2: Anlagen
Eine erste Neuigkeit ist, dass dieser Pfeiler nicht überschlagen werden darf.
Jedes Mobilitätsbudget muss jetzt einen Vorschlag unter Pfeiler 2 umfassen.
Ferner gilt, dass motorbetriebene Fahrzeuge, die unter die sanfte Mobilität
fallen und daher zum Pfeiler 2 und nicht Pfeiler 1 gehören, ab dem 1. Januar
2026 keine CO2-Emissionen mehr aufweisen dürfen.
Wesentlich ist hier das
Datum der Unterzeichnung der Bestellung oder des Miet- oder Leasingvertrages für
das motorbetriebene Fahrzeug. Auch Gemeinschaftsautos dürfen dann keine
CO2-Emissionen mehr haben.
Die Verwendungsmöglichkeiten im Pfeiler 2 werden ausgedehnt. Ab dem 1. Januar
2022 kommen für den Pfeiler 2 ebenfalls in Betracht:
Ausgaben für die Finanzierung der Kosten der sanften Mobilität (z.B.
Fahrradverleih);
Abstellungskosten vorn Fahrzeugen (z.B. Kosten für das (überdachte) Abstellen
eines Fahrrades, eines Motorrades oder elektrischen Motorrades an einem
öffentlichen oder privaten Ort);
Parkkosten, die einhergehen mit der Benutzung der öffentlichen
Verkehrsmittel;
Fußgängerprämien für Fortbewegungen zu Fuß, mit dem Step, dem Rollstuhl... vom
Wohnort zum Ort der Beschäftigung;
Ausrüstung zum Schutz des Fahrers und der Mitfahrer sowie zur Steigerung deren
Sichtbarkeit (z.B. Fahrradschutzhelme und Leuchtjacken. Regenkleidung ist im
Prinzip nicht angedacht, außer wenn sie auch den Schutz oder die Sichtbarkeit
des Fahrers oder seiner Fahrgäste verbessert);
motorbetriebene Drei- und Vierräder laut der Definition in der allgemeinen
Polizeiverordnung für den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen
Wege, aber nur wenn diese Fahrzeuge elektrisch angetrieben werden, für die
Beförderung von Personen konzipiert sind und im Falle von Vierradfahrzeugen
mit einer geschlossenen Fahrgastzelle versehen sind.
Ab sofort können die Abonnenten des öffentlichen Verkehrs für alle
Fortbewegungen von sowohl dem Arbeitnehmer als auch seiner Familienmitglieder
unter seinem Dach über das Mobilitätsbudget finanziert werden. Bisher galt diese
Möglichkeit allein für die Abonnenten des Wohnsitz-Arbeitsplatzverkehrs.
Der Radius, in dem der Wohnsitz des normalen Ort der Beschäftigung gelegen sein
muss, damit der Mobilitätshaushalt für Unterbringungskosten verwendet werden
darf, wird ab dem 1. Januar 2022 von 5 auf 10 Kilometer heraufgesetzt.
Es sei zu bemerken, dass ab dem 1. Januar 2022 nicht nur die Zinsen auf
Hypothekendarlehen über den Mobilitätshaushalt finanziert werden können, sondern
sogar die Kapitaltilgungsraten.
Andere Neuigkeiten
Bisher musste der Arbeitnehmer eine Wartezeit durchlaufen, bevor er seinen
Firmenwagen gegen einen Mobilitätshaushalt eintauschen konnte. Der Arbeitnehmer
musste zum Antragszeitpunkt mindestens 3 Monate ununterbrochen über einen
Firmenwagen verfügen (oder auf einen Firmenwagen Anrecht haben), und zwar beim
aktuellen Arbeitgeber, und in den 36 Monaten vor dem Antrag mindestens 12 Monate
lang über einen Firmenwagen verfügen (oder Anrecht auf einen Firmenwagen haben),
ebenfalls bei seinem aktuellen Arbeitgeber.
Diese Regel wurde
abgeschafft.
Ab dem 1. Januar 2022 musst der vollständige Betrag des Mobilitätshaushaltes
virtuell auf einem Mobilitätskonto dem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt
werden. Bisher musste lediglich der Mobilitätshaushalt nach eventuellem Abzug
der Finanzierungkosten eines umweltfreundlichen Firmenwagens im Pfeiler 1
virtuell dem Arbeitnehmer auf einem Mobilitätskonto zur Verfügung gestellt
werden.
Der Betrag des Mobilitätshaushalte muss zugeteilt werden entsprechend der Zahl
Kalendertage des Kalenderjahres, in dem der Arbeitnehmer am System des
Mobilitätshaushaltes teilgenommen hat. So vermeidet man, dass die Steuersysteme
kumuliert werden, wenn von einem Firmenwagen zu einem Mobilitätshaushalt
übergegangen wird. Die Berechnung des Vorteils aller Art im Rahmen der
persönlichen Benutzung eines Fahrzeuges, das kostenlos vom Arbeitgeber zur
Verfügung gestellt wird, erfolgt nämlich auch pro Kalendertag, an dem der
Arbeitnehmer den Wagen effektiv zu seiner Verfügung hatte.
Der Arbeitgeber hat fortan die Möglichkeit, bei der Feststellung des Umfangs des
Mobilitätshaushaltes des Arbeitnehmers die Kosten des Firmenwagens, die die
Folge dessen Benutzung zu beruflichen Zwecken sind, außer Betracht zu lassen. Es
wird dann wohl verlangt, dass der Arbeitgeber die Kosten der Fortbewegungen des
Arbeitnehmers zur beruflichen Zwecken außerhalb des Mobilitätshaushaltes
vergütet. Dies soll die Arbeitgeber dazu anspornen, nicht nur den Firmenwagen
(mit anderen Worten den Firmenwagen, der nicht hauptsächlich zu beruflichen
Zwecken gebraucht wird) in einen Mobilitätshaushalt umzuwandeln, sondern auch
Funktionswegen (Wagen, die benötigt werden, um die vereinbarte Arbeit
durchzuführen).
Minimum und Maximum
Schlussendlich führt das neue Gesetz auch Minima und Maxima für den
Mobilitätshaushalt ein. Auch wiederum ab dem 1. Januar 2022. Der Mindestbetrag
beträgt 3.000 Euro pro Kalenderjahr, der Höchstbetrag ein Fünftel des gesamten
Bruttogehaltes mit einem absoluten Maximum von 16.000 Euro pro Kalenderjahr.
Für die Mobilitätshaushalte, die bereits vor dem 3. Dezember 2021 gewährt
wurden, gelten diese Mindest- und Höchstbeträge erst ab dem 1. Januar 2023.