Das Mobilitätsbudget: Neuigkeiten

Das “Gesetz vom 25. November 2021 über die steuerliche und soziale Vergrünung der Mobilität” führte auch einige Änderungen am Mobilitätshaushalt ein. Diese Regelung schient nicht den erwarteten Erfolg zu haben. Der Gesetzgeber will dies mit mehr Vereinfachung, Flexibilisierung, nachhaltigen Verkehrsmitteln und rechtlicher Sicherheit ändern.

Das Mobilitätsbudget

Eine Rückschau: Als Arbeitgeber haben Sie die Möglichkeit, einen sogenannten Mobilitätshaushalt einzuführen. Das ist Ihre freie Wahl. Ein Mobilitätsbudget erlaubt Ihren Arbeitnehmern, ihren Firmenwagen oder ihr Recht auf einen Firmenwagen gegen ein bestimmtes Budget einzutauschen. Dieses Budget kann auf 3 Pfeiler verteilt werden. Was diese Pfeiler genau umfassen, wird vom Arbeitgeber festgelegt.

Im Pfeiler 1 kann der Arbeitnehmer einen umweltfreundlichen Firmenwagen wählen. Das heißt, dass er ein Elektrofahrzeug nimmt oder einen Wagen, der bestimmte Normen erfüllt.
Es besteht kein besonderes Steuersystem für diesen Pfeiler: Wenn der Arbeitnehmer einen umweltfreundlichen Firmenwagen wählt, wird er besteuert auf einen Vorteil aller Art. Bleibt noch etwas vom Mobilitätshaushalt übrig, kann der Arbeitnehmer diesen Rest unter den Pfeilern 2 und 3 anlegen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können diesen Pfeiler auch überschlagen und sogleich zum zweiten Pfeiler übergehen.

Pfeiler 2 umfasst nachhaltige Verkehrsmittel und Wohnungskosten. Als nachhaltige Verkehrsmittel gelten: Fahrräder, elektrische Motorräder, die öffentlichen Verkehrsmittel, ein organisierter gemeinsamer Transport... Unter Pfeiler 2 rangieren auch die Wohnungskosten, die von den Arbeitnehmern finanziert werden, die in einem bestimmten Radius vom Arbeitsplatz wohnen. Unter den Wohnungskosten verstehen wir nicht nur die Miete, sondern ebenfalls die Zinsen des Hypothekendarlehens.
Der Anteil des Haushalts, der unter Pfeiler 2 für nachhaltige Verkehrsmittel oder Wohnungskosten vergeben wird, ist für den Arbeitnehmer steuerbefreit.

Schließlich gibt es noch Pfeiler 3: Wurde das Mobilitätsbudget noch nicht ganz unter den Pfeilern 1 und 2 erschöpft, kann der Arbeitnehmer den Restbetrag in Geld erhalten.
Diese Summe ist steuerbefreit, wird jedoch erst vor Steuern um den besonderen Arbeitnehmerbeitrag von 38,07 % vermindert.

Die Neuigkeiten zum Pfeiler 1

Im Pfeiler 1 bekommt der Arbeitnehmer einen umweltfreundlichen Firmenwagen, d.h. ein Fahrzeug, dessen Emissionsnormen mindestens mit der geltenden Norm für neue Fahrzeuge übereinstimmen müssen.
Zu dieser Regel gab es eine Ausnahmeregelung für Endserienfahrzeuge (Fahrzeuge, die nicht mehr hergestellt werden, aber dennoch beim Konstrukteur oder Vertreiber vorrätig sind). Diese Ausnahme wird jetzt aufgehoben: ab 1. Januar 2022 müssen alle Fahrzeuge unter Pfeiler 1 die geltenden Emissionsnormen für Neufahrzeuge zum Augenblick des Antrages erfüllen. Ab dem 1. Januar 2026 darf der Arbeitnehmer im Pfeiler 1 also noch sich für einen Wagen ohne CO2-Emissionen entscheiden.

Für Wagen, die im Rahmen des Pfeilers vor dem 1. Januar 2026 gekauft oder geleast wurden, ändert sich in dem Augenblick nichts. Der Fiskus schaut sich das Datum der Unterzeichnung der Bestellung oder das Abschlussdatum des Leasingvertrages an.

Neuigkeiten zum Pfeiler 2: Anlagen

Eine erste Neuigkeit ist, dass dieser Pfeiler nicht überschlagen werden darf. Jedes Mobilitätsbudget muss jetzt einen Vorschlag unter Pfeiler 2 umfassen.

Ferner gilt, dass motorbetriebene Fahrzeuge, die unter die sanfte Mobilität fallen und daher zum Pfeiler 2 und nicht Pfeiler 1 gehören, ab dem 1. Januar 2026 keine CO2-Emissionen mehr aufweisen dürfen.
Wesentlich ist hier das Datum der Unterzeichnung der Bestellung oder des Miet- oder Leasingvertrages für das motorbetriebene Fahrzeug. Auch Gemeinschaftsautos dürfen dann keine CO2-Emissionen mehr haben.

Die Verwendungsmöglichkeiten im Pfeiler 2 werden ausgedehnt. Ab dem 1. Januar 2022 kommen für den Pfeiler 2 ebenfalls in Betracht:

Ausgaben für die Finanzierung der Kosten der sanften Mobilität (z.B. Fahrradverleih);

Abstellungskosten vorn Fahrzeugen (z.B. Kosten für das (überdachte) Abstellen eines Fahrrades, eines Motorrades oder elektrischen Motorrades an einem öffentlichen oder privaten Ort);

Parkkosten, die einhergehen mit der Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel;

„Fußgängerprämien“ für Fortbewegungen zu Fuß, mit dem Step, dem Rollstuhl... vom Wohnort zum Ort der Beschäftigung;

Ausrüstung zum Schutz des Fahrers und der Mitfahrer sowie zur Steigerung deren Sichtbarkeit (z.B. Fahrradschutzhelme und Leuchtjacken. Regenkleidung ist im Prinzip nicht angedacht, außer wenn sie auch den Schutz oder die Sichtbarkeit des Fahrers oder seiner Fahrgäste verbessert);

motorbetriebene Drei- und Vierräder laut der Definition in der allgemeinen Polizeiverordnung für den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Wege, aber nur wenn diese Fahrzeuge elektrisch angetrieben werden, für die Beförderung von Personen konzipiert sind und – im Falle von Vierradfahrzeugen – mit einer geschlossenen Fahrgastzelle versehen sind.

Ab sofort können die Abonnenten des öffentlichen Verkehrs für alle Fortbewegungen von sowohl dem Arbeitnehmer als auch seiner Familienmitglieder unter seinem Dach über das Mobilitätsbudget finanziert werden. Bisher galt diese Möglichkeit allein für die Abonnenten des Wohnsitz-Arbeitsplatzverkehrs.

Der Radius, in dem der Wohnsitz des normalen Ort der Beschäftigung gelegen sein muss, damit der Mobilitätshaushalt für Unterbringungskosten verwendet werden darf, wird ab dem 1. Januar 2022 von 5 auf 10 Kilometer heraufgesetzt.

Es sei zu bemerken, dass ab dem 1. Januar 2022 nicht nur die Zinsen auf Hypothekendarlehen über den Mobilitätshaushalt finanziert werden können, sondern sogar die Kapitaltilgungsraten.

Andere Neuigkeiten

Bisher musste der Arbeitnehmer eine Wartezeit durchlaufen, bevor er seinen Firmenwagen gegen einen Mobilitätshaushalt eintauschen konnte. Der Arbeitnehmer musste zum Antragszeitpunkt mindestens 3 Monate ununterbrochen über einen Firmenwagen verfügen (oder auf einen Firmenwagen Anrecht haben), und zwar beim aktuellen Arbeitgeber, und in den 36 Monaten vor dem Antrag mindestens 12 Monate lang über einen Firmenwagen verfügen (oder Anrecht auf einen Firmenwagen haben), ebenfalls bei seinem aktuellen Arbeitgeber.
Diese Regel wurde abgeschafft.

Ab dem 1. Januar 2022 musst der vollständige Betrag des Mobilitätshaushaltes virtuell auf einem Mobilitätskonto dem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt werden. Bisher musste lediglich der Mobilitätshaushalt nach eventuellem Abzug der Finanzierungkosten eines umweltfreundlichen Firmenwagens im Pfeiler 1 virtuell dem Arbeitnehmer auf einem Mobilitätskonto zur Verfügung gestellt werden.

Der Betrag des Mobilitätshaushalte muss zugeteilt werden entsprechend der Zahl Kalendertage des Kalenderjahres, in dem der Arbeitnehmer am System des Mobilitätshaushaltes teilgenommen hat. So vermeidet man, dass die Steuersysteme kumuliert werden, wenn von einem Firmenwagen zu einem Mobilitätshaushalt übergegangen wird. Die Berechnung des Vorteils aller Art im Rahmen der persönlichen Benutzung eines Fahrzeuges, das kostenlos vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird, erfolgt nämlich auch pro Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer den Wagen effektiv zu seiner Verfügung hatte.

Der Arbeitgeber hat fortan die Möglichkeit, bei der Feststellung des Umfangs des Mobilitätshaushaltes des Arbeitnehmers die Kosten des Firmenwagens, die die Folge dessen Benutzung zu beruflichen Zwecken sind, außer Betracht zu lassen. Es wird dann wohl verlangt, dass der Arbeitgeber die Kosten der Fortbewegungen des Arbeitnehmers zur beruflichen Zwecken außerhalb des Mobilitätshaushaltes vergütet. Dies soll die Arbeitgeber dazu anspornen, nicht nur den Firmenwagen (mit anderen Worten den Firmenwagen, der nicht hauptsächlich zu beruflichen Zwecken gebraucht wird) in einen Mobilitätshaushalt umzuwandeln, sondern auch Funktionswegen (Wagen, die benötigt werden, um die vereinbarte Arbeit durchzuführen).

Minimum und Maximum

Schlussendlich führt das neue Gesetz auch Minima und Maxima für den Mobilitätshaushalt ein. Auch wiederum ab dem 1. Januar 2022. Der Mindestbetrag beträgt 3.000 Euro pro Kalenderjahr, der Höchstbetrag ein Fünftel des gesamten Bruttogehaltes mit einem absoluten Maximum von 16.000 Euro pro Kalenderjahr.

Für die Mobilitätshaushalte, die bereits vor dem 3. Dezember 2021 gewährt wurden, gelten diese Mindest- und Höchstbeträge erst ab dem 1. Januar 2023.