Anschaffungspreis für Anteile nach richterlichem Beschluss

Die Buchhaltungsnormenkommission (CBN) äußerte sich unlängst über die Buchung einer Angleichung des Anschaffungspreises für Anteile nach einem richterlichen Beschluss. Geht es hierbei um einen Ertrag oder muss der Anschaffungspreis revidiert werden?

Faktenlage

Gesellschaft A kauft eine Reihe Gesellschaften von B. Wie es Usus ist bei derartigen Dingen, wird eine sogenannte due diligence durchgeführt. Im due diligence-Protokoll stehen keinerlei Vorbehalte, so dass gefolgert wird, dass sämtliche geltenden Gesetze und Regelwerke von der Gruppe B eingehalten wurden. Nach einiger Zeit scheint dennoch ein Problem vorzuliegen. A stellt schwere rechtliche Fehler und ernste Unregelmäßigkeiten in den übernommenen Unternehmen fest. Die Realität scheint überhaupt nicht mit der vormals durchgeführten due diligence übereinzustimmen, und die übernommenen Gesellschaften scheinen in Wirklichkeit weniger wert als der für sie gezahlte Preis zu sein.

A und B verhandeln darüber und schließen einen Vergleich. A lässt seine Forderungen fallen, wenn der Verkäufer den Anschaffungspreis herabsetzt. Über das Vergleichsabkommen werden sämtliche Garantien des Verkäufers veräußert. A wendet sich auch an den Rechtsanwalt, der die due diligence durchführte, um eine Wiedergutmachung des von ihm verursachten Schadens zu erwirken. Der Rechtsanwalt hatte die schweren rechtlichen Fehler nämlich nicht offengelegt und den Kaufpreis für die Übernahme der übernommenen Gesellschaften verkehrt eingeschätzt.

Das Gericht durchschneidet den Knoten zugunsten von A, so dass der Anwalt A eine Entschädigung bezahlen musste.

A meist, die Begleichung des vom Anwalt bewirkten Schadens bestehe aus einer Entschädigung für den zu hohen Preis für die Anschaffung der Gesellschaftsanteile. Laut A muss eines solche Entschädigung aus buchhalterischer Sicht genauso behandelt werden wie eine Revision des Preises bzw. der ursprünglichen gezahlten Kaufsumme.

Entscheidung des Kollegiums

A geht mit der Sache zur CBN, doch die vertritt eindeutig eine andere Meinung. Das Kollegium entscheidet, dass die Entschädigung nicht betrachtet werden kann als eine Revision des Anschaffungspreises für die Anteile. Die Entschädigung muss daher unter den Erträgen in der Erfolgsrechnung aufgeführt werden.

Der Hauptgrund für diese Entscheidung scheint zu sein, dass die Entschädigung nicht vom Verkäufer der Anteile bezahlt wurde auf der Basis der Vereinbarung über die Anteilsübereignung, sondern vielmehr vom Rechtsanwalt aufgrund dessen Verantwortlichkeit als rechtlicher Berater des Käufers.