Anschaffungspreis für Anteile nach richterlichem Beschluss
Die Buchhaltungsnormenkommission (CBN) äußerte sich unlängst über die Buchung
einer Angleichung des Anschaffungspreises für Anteile nach einem richterlichen
Beschluss. Geht es hierbei um einen Ertrag oder muss der Anschaffungspreis
revidiert werden?
Faktenlage
Gesellschaft A kauft eine Reihe Gesellschaften von B. Wie es Usus ist bei
derartigen Dingen, wird eine sogenannte due diligence durchgeführt. Im due
diligence-Protokoll stehen keinerlei Vorbehalte, so dass gefolgert wird, dass
sämtliche geltenden Gesetze und Regelwerke von der Gruppe B eingehalten wurden.
Nach einiger Zeit scheint dennoch ein Problem vorzuliegen. A stellt schwere
rechtliche Fehler und ernste Unregelmäßigkeiten in den übernommenen Unternehmen
fest. Die Realität scheint überhaupt nicht mit der vormals durchgeführten due
diligence übereinzustimmen, und die übernommenen Gesellschaften scheinen in
Wirklichkeit weniger wert als der für sie gezahlte Preis zu sein.
A und B verhandeln darüber und schließen einen Vergleich. A lässt seine
Forderungen fallen, wenn der Verkäufer den Anschaffungspreis herabsetzt. Über
das Vergleichsabkommen werden sämtliche Garantien des Verkäufers veräußert. A
wendet sich auch an den Rechtsanwalt, der die due diligence durchführte, um eine
Wiedergutmachung des von ihm verursachten Schadens zu erwirken. Der Rechtsanwalt
hatte die schweren rechtlichen Fehler nämlich nicht offengelegt und den
Kaufpreis für die Übernahme der übernommenen Gesellschaften verkehrt
eingeschätzt.
Das Gericht durchschneidet den Knoten zugunsten von A, so dass der Anwalt A eine
Entschädigung bezahlen musste.
A meist, die Begleichung des vom Anwalt bewirkten Schadens bestehe aus einer
Entschädigung für den zu hohen Preis für die Anschaffung der
Gesellschaftsanteile. Laut A muss eines solche Entschädigung aus
buchhalterischer Sicht genauso behandelt werden wie eine Revision des Preises
bzw. der ursprünglichen gezahlten Kaufsumme.
Entscheidung des Kollegiums
A geht mit der Sache zur CBN, doch die vertritt eindeutig eine andere Meinung.
Das Kollegium entscheidet, dass die Entschädigung nicht betrachtet werden kann
als eine Revision des Anschaffungspreises für die Anteile. Die Entschädigung
muss daher unter den Erträgen in der Erfolgsrechnung aufgeführt werden.
Der Hauptgrund für diese Entscheidung scheint zu sein, dass die Entschädigung
nicht vom Verkäufer der Anteile bezahlt wurde auf der Basis der Vereinbarung
über die Anteilsübereignung, sondern vielmehr vom Rechtsanwalt aufgrund dessen
Verantwortlichkeit als rechtlicher Berater des Käufers.