Überstunden und Steuervorteil: neue Grenzwerte

In Ausführung eines spartenübergreifenden Abkommens senkte die Regierung 2005 die Kosten von Schichtarbeit und Überstunden. Dies erfolgt per Steuerherabsetzung für die Arbeitnehmer. Für die Arbeitgeber sah das Gesetz eine Befreiung von der verpflichtenden Zahlung der einbehaltenen Quellensteuer an die Staatskasse vor. Es bestehen hingegen Grenzwerte zu diesen steuerlichen Vorteilen. Diese Schwellen wurden am 1. Januar angeglichen.

Der Anfang... 

Das spartenübergreifende Abkommen führte für Arbeitnehmer eine Steuerherabsetzung von 24,75% auf den Überstundenzuschlag für Stunden, die innerhalb des Steuerzeitraumes als Überstunden geleistet wurden, ein. Anfangs war die Zahl der Überstunden, auf die die Steuerherabsetzung Anwendung fand, auf 65 Stunden beschränkt, doch bald wurden es 130.
Der Arbeitgeber erhielt seinerseits eine Befreiung von der verpflichtenden Zahlung eines Teils der Quellensteuer an die Staatskasse. Anfangs belief diese Befreiung sich auf 24,75% des Bruttobetrages der Gehälter, die als Berechnungsgrundlagen für die Berechnung des Überstundenzuschlags dienten. Die Regierung hob diese Befreiung jedoch weiter an bis auf:

32,19% für eine geleistete Stunde, auf die ein gesetzlicher Überstundenzuschlag von 20% Anwendung findet (vor allem im Horesca-Sektor), und

41,25% für eine geleistete Stunde, auf die ein gesetzlicher Überstundenzuschlag von 50% oder 100% Anwendung findet (in den meisten anderen Fällen).

Anschließend wurde die Stundenbegrenzung in zwei Bereichen erhöht:

Im Horesca-Sektor durfte man bis 360 Stunden gehen, zumindest dann, wenn der Arbeitgeber eine weiße Kasse hatte;

im Bausektor konnte man bis 180 Stunden gehen. Bedingung war (und ist noch immer), dass der Arbeitgeber ein elektronisches Anwesenheitsregistrierungssystem benutzt.

2019 – 2020

Der Jobsdeal, ein Gesetz von 2019, hob die übliche Grenze von 130 Stunden auf 180 für die Veranlagungsjahre 2020 und 2021 an. Die beiden anderen Systeme (180 und 360 Stunden) bestanden fort. Es handelte sich um eine zeitweilige Erhöhung, die im Prinzip am 31. Dezember 2020 endete (das ist das Ende des Veranlagungsjahres 2021).

2021

Ab dem 1. Januar 2021 fielt man also auf das „alte“ System zurück, nämlich:

360 Überstunden im Horesca-Bereich,

180 Überstunden im Baugewerbe und

130 Überstunden in allen anderen Bereichen.

Im spartenübergreifenden Abkommen von Juni 2021 wurde jedoch beschlossen, die Grenze erneut auf 180 Überstunden für die übrigen Sparten (nicht Horesca und Bau) festzulegen, erneut zeitweilig, nämlich lediglich dann, wenn die zusätzlichen Überstunden geleistet wurden oder noch werden im Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis einschließlich 30. Juni 2023. Es dauerte aber bis Mitte Dezember, bis diese Erweiterung ins Gesetz einfloss.

Die allgemeine Grenze von 130 Überstunden ist nun erneut 180 Überstunden für die Veranlagungsjahre 2022, 2023 und 2024.

Für das Veranlagungsjahr 2022 erfolgt der Sprung von 130 auf 180 Überstunden, aber erst ab 1. Juli 2021.

Für das Veranlagungsjahr 2024 gilt die Erhöhung von 130 auf 180 Überstunden, aber bis einschließlich 30. Juni 2023.

Dies heißt konkret, dass, wenn ein Arbeitnehmer in der ersten Hälfte von 2021 schon 200 Überstunden geleistet hat (130 mit Steuerherabsetzung), er in der zweiten Hälfte von 2021 keine Steuerminderung mehr erhalten kann, weil die Grenze bereits in der ersten Jahreshälfte überschritten worden war.

2023 gelten die Steuerherabsetzung und die Zahlungsverpflichtung für die zusätzlichen 50 Überstunden auch noch, wenn diese Stunden allesamt in der ersten Hälfte des Jahres 2023 geleistet wurden. Wenn in der ersten Jahreshälfte 100 Überstunden geleistet wurden und in der zweiten Jahreshälfte auch noch 100 Überstunden, dann gilt nur eine Steuerherabsetzung für 130 Überstunden, nämlich für die 100 Überstunden der ersten Jahreshälfte und maximal 30 für die zweite Jahreshälfte, wenn die Obergrenze erneut auf 130 gefallen ist.

Bau und Straßenarbeiten

Wie bereits erwähnt, liegt die Grenze der Steuerherabsetzung und der Zahlungsverpflichtung im Bausektor fortwährend bei 180 Überstunden. Im Sozialabkommen und somit ebenfalls im Gesetz von Ende Dezember 2021 wurde diese Grenze bis auf 220 Überstunden gebracht.

Die Obergrenze wurde sogar noch weiter bis auf 280 Stunden für Arbeitnehmer von Arbeitgebern gesetzt, die hauptsächlich Straßenbau betreiben, unter Ausnahme der Anlage von unterirdischen Leistungen und Kabel oder Eisenbahnarbeiten und Arbeiten, die für den Staat am Wochenende, an Feiertagen oder nachts geleistet werden müssen.

Aber... keine der beiden Erhöhungen ist schon in Kraft. Das Inkrafttreten hängt von der Genehmigung seitens der Europäischen Kommission ab.

Verschärfung der Bedingungen?

Der Rechnungshof äußerte sich 2021 noch negativ zu den Auswirkungen der Zahlungsbefreiung. Der Kostenpunkt dieser Maßnahme ist hoch, und die Ergiebigkeit der Maßnahme ist schwierig messbar. Als Reaktion hat der Finanzminister bereits zu verstehen gegeben, dass er die Befreiungen durchleuchten lassen möchte.