Steuerparadiese
Wenn eine Gesellschaft Zahlungen an Personen oder feste Einrichtungen mit Sitz
in einem Steuerparadies tätigt, muss sie diese erklären. Die Verwaltung lieferte
unlängst etwas mehr Erläuterungen dazu... jedenfalls nach Meinung der
Steuerverwaltung.
Erklärungspflicht
Wenn Ihre Gesellschaft direkte oder indirekte Zahlungen an Personen oder feste
Einrichtungen mit dem Sitz in einem Steuerparadies oder Zahlungen auf Bankkonten
einer Person oder einer Einrichtung mit dem Sitz in einem Steuerparadies oder
bei einem Kreditinstitut mit dem Sitz oder einer festen Niederlassung in einem
Steuerparadies verrichtet, müssen Sie den Fiskus darüber informieren in der
Körperschaftssteuererklärung.
Die Erklärungspflicht gilt erst, wenn die Summe der Zahlungen während des
Steuerzeitraumes sich auf 100.000 Euro oder mehr beläuft. Auch wenn es eine
sogenannte effektive und ehrliche Verrichtung ist, besteht nach wie vor diese
Erklärungsverpflichtung.
Der Begriff Zahlungen muss sehr breit verstanden werden: natürlich
Überweisungen von Geldsummen, aber auch Zahlungen in Naturalien oder
Kryptowährungen.
Sie müssen sich ebenfalls den Empfänger der Zahlungen anschauen. Zahlen Sie
beispielsweise an eine feste Einrichtung mit dem Sitz in Ägypten (kein
Steuerparadies) und hat die Gesellschaft ihren Sitz in Panama (Steuerparadies),
sieht die Steuerverwaltung sich die feste Einrichtung an, und sind Sie dennoch
erklärungspflichtig. Umgekehrt, wenn Sie an eine panamaische feste Einrichtung
einer ägyptischen Gesellschaft zahlen, blickt der Fiskus nicht durch diese
Einrichtung, und müssen Sie diese Zahlung nichtsdestoweniger erklären.
Der Begriff Steuerparadies
Auf der Webseite des FÖD Finanzen könne Sie eine Liste mit den Ländern finden,
die der Fiskus im Rahmen der Erklärungspflicht als Steuerparadies betrachtet:
https://financien.belgium.be/sites/default/files/bbisi/lijst_van_staten.xlsx.
Es gibt nämlich drei Arten von Steuerparadiesen:
Länder ohne oder mit niedriger Besteuerung, die auf einer Liste des belgischen
Steuerverwaltung stehen;
nicht kooperative Rechtsgebiete, die auf der europäischen schwarzen Liste
stehen, und
Länder, die von der OECD als nicht konform (non compliant) oder nur teilweise
konform (partially compliant) betrachtet werden (auf der Ebene der steuerlichen
Transparenz).
Anfänglich betrachtet der belgische Fiskus, die Länder, die laut der OECD nur
teilweise konform sind, nicht als Steuerparadiese. Dies änderte sich aber 2020,
so dass die Erklärungspflicht auch für diese Länder nunmehr gilt. Es handelte
sich damals um die Türkei und Malta. Grundsätzlich tritt die Erklärungspflicht
dann in Kraft für die Zahlungen von 2020, doch infolge eines Irrtums wurde das
Inkrafttreten ausgesetzt... bis heute. Im neuen Rundschreiben steht nämlich
ausdrücklich, dass für die Länder, die nur zum Teil konform sind, eine
Erklärungsverpflichtung für die Zahlungen ab Beginn des Veranlagungsjahres 2022
besteht. Für Unternehmen, die ihre Buchhaltung pro Kalenderjahr führen, ist dem
also so für die Zahlungen ab dem 1. Januar 2021.
Wie erklären?
Die Erklärung der betreffenden Zahlungen erfolgt mit dem Formular 275F. Das
Formular gehört zur Körperschaftssteuerklärung (sowohl für Einwohnende als auch
für Gebietsfremde). Andere Formulare werden nicht entgegengenommen.
In der Anlage zur Erklärung eine PDF mit einer Übersicht der Zahlungen beilegen,
wobei in dem Formular 275F auf die Anlage verwiesen wird, reicht nicht aus.
Auch die Identifizierung des Empfängers muss sehr genau sein: eine fehlende
Hausnummer oder eine verkehrte Adresse reicht schon aus, um von einer
unvollständigen Erklärung zu reden. Das Antwerpener Berufungsgericht denkt zwar
anders darüber, doch laut Fiskus ist eine verspätete Erklärung gleich eine
unterlassene Erklärung.
Wurden mehrere Zahlungen an ein und denselben Empfänger getätigt, müssen diese
Zahlungen laut dem Fiskus getrennt in der Erklärung aufgeführt sein. Die
Steuerrulingkommission war aber der Meinung, dass dies entfällt, wenn die
Zahlungen periodisch erfolgen, die gleiche Natur aufweisen und an denselben
Empfänger getätigt werden. Eine gebündelte Erklärung reicht dann aus. Im selben
rezenten Rundschreiben sieht der Fiskus dies jedoch anders.
Sanktionen
Wurden bestimmte Zahlungen nicht erklärt, können sie nicht als berufliche Kosten
abgezogen werden. Sie werden dann den verworfenen Ausgaben hinzugefügt. Aber
Achtung: Selbst wenn die Zahlungen angegeben wurden, gelten sie nicht
automatisch als abzugsfähige Ausgaben, sondern nur dann, wenn es berufliche
Ausgaben sind, die ausgerichtet sind auf den Erwerb oder die Wahrung von
Berufseinkommen. Sogar wenn die Ausgabe ehrlich und effektiv ist, ist ein
Abzug noch möglich, wenn eine Erklärung hinterlegt wurde.
Schließlich sind andere administrative Verpflichtungen nicht aus den Augen zu
verlieren. Für Provisionen und Honorare oder Vorteile aller Art muss ein
entsprechendes Blatt erstellte werden. Fehlt ein solches Blatt, führt dies zur
famosen Veranlagung von geheimen Provisionszahlungen.