Steuerparadiese

Wenn eine Gesellschaft Zahlungen an Personen oder feste Einrichtungen mit Sitz in einem Steuerparadies tätigt, muss sie diese erklären. Die Verwaltung lieferte unlängst etwas mehr Erläuterungen dazu... jedenfalls nach Meinung der Steuerverwaltung.

Erklärungspflicht

Wenn Ihre Gesellschaft direkte oder indirekte Zahlungen an Personen oder feste Einrichtungen mit dem Sitz in einem Steuerparadies oder Zahlungen auf Bankkonten einer Person oder einer Einrichtung mit dem Sitz in einem Steuerparadies oder bei einem Kreditinstitut mit dem Sitz oder einer festen Niederlassung in einem Steuerparadies verrichtet, müssen Sie den Fiskus darüber informieren in der Körperschaftssteuererklärung.

Die Erklärungspflicht gilt erst, wenn die Summe der Zahlungen während des Steuerzeitraumes sich auf 100.000 Euro oder mehr beläuft. Auch wenn es eine sogenannte „effektive und ehrliche Verrichtung“ ist, besteht nach wie vor diese Erklärungsverpflichtung.

Der Begriff „Zahlungen“ muss sehr breit verstanden werden: natürlich Überweisungen von Geldsummen, aber auch Zahlungen in Naturalien oder Kryptowährungen.

Sie müssen sich ebenfalls den Empfänger der Zahlungen anschauen. Zahlen Sie beispielsweise an eine feste Einrichtung mit dem Sitz in Ägypten (kein Steuerparadies) und hat die Gesellschaft ihren Sitz in Panama (Steuerparadies), sieht die Steuerverwaltung sich die feste Einrichtung an, und sind Sie dennoch erklärungspflichtig. Umgekehrt, wenn Sie an eine panamaische feste Einrichtung einer ägyptischen Gesellschaft zahlen, blickt der Fiskus nicht durch diese Einrichtung, und müssen Sie diese Zahlung nichtsdestoweniger erklären.

Der Begriff „Steuerparadies“

Auf der Webseite des FÖD Finanzen könne Sie eine Liste mit den Ländern finden, die der Fiskus im Rahmen der Erklärungspflicht als Steuerparadies betrachtet: https://financien.belgium.be/sites/default/files/bbisi/lijst_van_staten.xlsx.

Es gibt nämlich drei Arten von Steuerparadiesen:

Länder ohne oder mit niedriger Besteuerung, die auf einer Liste des belgischen Steuerverwaltung stehen;

nicht kooperative Rechtsgebiete, die auf der europäischen schwarzen Liste stehen, und

Länder, die von der OECD als nicht konform (non compliant) oder nur teilweise konform (partially compliant) betrachtet werden (auf der Ebene der steuerlichen Transparenz).

Anfänglich betrachtet der belgische Fiskus, die Länder, die laut der OECD nur teilweise konform sind, nicht als Steuerparadiese. Dies änderte sich aber 2020, so dass die Erklärungspflicht auch für diese Länder nunmehr gilt. Es handelte sich damals um die Türkei und Malta. Grundsätzlich tritt die Erklärungspflicht dann in Kraft für die Zahlungen von 2020, doch infolge eines Irrtums wurde das Inkrafttreten ausgesetzt... bis heute. Im neuen Rundschreiben steht nämlich ausdrücklich, dass für die Länder, die nur zum Teil konform sind, eine Erklärungsverpflichtung für die Zahlungen ab Beginn des Veranlagungsjahres 2022 besteht. Für Unternehmen, die ihre Buchhaltung pro Kalenderjahr führen, ist dem also so für die Zahlungen ab dem 1. Januar 2021.

Wie erklären?

Die Erklärung der betreffenden Zahlungen erfolgt mit dem Formular 275F. Das Formular gehört zur Körperschaftssteuerklärung (sowohl für Einwohnende als auch für Gebietsfremde). Andere Formulare werden nicht entgegengenommen.

In der Anlage zur Erklärung eine PDF mit einer Übersicht der Zahlungen beilegen, wobei in dem Formular 275F auf die Anlage verwiesen wird, reicht nicht aus.
Auch die Identifizierung des Empfängers muss sehr genau sein: eine fehlende Hausnummer oder eine verkehrte Adresse reicht schon aus, um von einer unvollständigen Erklärung zu reden. Das Antwerpener Berufungsgericht denkt zwar anders darüber, doch laut Fiskus ist eine verspätete Erklärung gleich eine unterlassene Erklärung.

Wurden mehrere Zahlungen an ein und denselben Empfänger getätigt, müssen diese Zahlungen laut dem Fiskus getrennt in der Erklärung aufgeführt sein. Die Steuerrulingkommission war aber der Meinung, dass dies entfällt, wenn die Zahlungen periodisch erfolgen, die gleiche Natur aufweisen und an denselben Empfänger getätigt werden. Eine gebündelte Erklärung reicht dann aus. Im selben rezenten Rundschreiben sieht der Fiskus dies jedoch anders.

Sanktionen

Wurden bestimmte Zahlungen nicht erklärt, können sie nicht als berufliche Kosten abgezogen werden. Sie werden dann den verworfenen Ausgaben hinzugefügt. Aber Achtung: Selbst wenn die Zahlungen angegeben wurden, gelten sie nicht automatisch als abzugsfähige Ausgaben, sondern nur dann, wenn es berufliche Ausgaben sind, die ausgerichtet sind auf den Erwerb oder die Wahrung von Berufseinkommen. Sogar wenn die Ausgabe „ehrlich und effektiv“ ist, ist ein Abzug noch möglich, wenn eine Erklärung hinterlegt wurde.

Schließlich sind andere administrative Verpflichtungen nicht aus den Augen zu verlieren. Für Provisionen und Honorare oder Vorteile aller Art muss ein entsprechendes Blatt erstellte werden. Fehlt ein solches Blatt, führt dies zur famosen Veranlagung von geheimen Provisionszahlungen.