Reparaturarbeiten an Privatwohnungen: keine MwSt.-Bescheinigung
Wer als Privatperson eine ältere Wohnung umbaut, kann unter bestimmten
Bedingungen einen niedrigeren MwSt.-Satz in Anspruch nehmen. Der Bauherr muss in
dem Fall gegenüber dem Unternehmer bestätigen, dass die Wohnung alt genug ist.
Daraufhin erstellt der Unternehmer eine Bescheinigung für den niedrigeren Satz
aus. Diese Bescheinigung ist fortan nicht mehr notwendig.
Sanierungs- und Instandsetzungsarbeiten
Bei Sanierungs- und Instandsetzungsarbeiten an Wohnungen hat der
Privateigentümer Anrecht auf einen MwSt.-Satz von 6 %. Die Bedingungen für den
herabgesetzten MwSt.-Satz lauten:
Die Wohnung ist älter als 10 Jahre.
Die Wohnung wird ausschließlich oder vornehmlich als Privatwohnung genutzt
und
die ausgeführten Arbeiten (Umbau, Sanierung, Verbesserung, Reparatur oder
Unterhalt, abgesehen von der Reinigung) werden unmittelbar an den Endbenutzer
(z.B. Eigentümer, Nutznießer, Mieter...) in Rechnung gestellt.
Ist die Wohnung älter als 15 Jahre, ist die Befreiung etwas breiter. Der
MwSt.-Satz von 6 % ist dann beispielweise auch geltend für die Lieferung von
gemeinschaftlichen Heizkesseln in Mietwohnungsgebäuden und für die Lieferung der
Bestandteile von Aufzugsanlagen.
Neben dem Umbau von älteren Wohnungen kann der gesenkte MwSt.-Satz ebenfalls auf
Arbeiten an privaten Wohnungen oder Wohnungskomplexen für Menschen mit
eingeschränkter Bewegungsfreiheit angewendet werden.
Bescheinigung
In jedem dieser Fälle musste eine MwSt.-Bescheinigung erstellt werden. Der
Bauherr musste die Bescheinigung unterzeichnen, um zu bestätigen, dass die
Bedingungen für den gesenkten MwSt.-Satz erfüllt sind. Für ihn war diese
Bescheinigung wichtig: bei einer Kontrolle musste er es vorlegen können, um die
Anwendung des gesenkten MwSt.-Satzes zu rechtfertigen.
Diese Bescheinigung ist abgeschafft. Ein Gesetz vom 27. Dezember 2021 ersetzt es
durch eine ausführliche Erklärung auf der Rechnung. Diese Änderung trat am 1.
Januar 2022 in Kraft. Es gilt eine Übergangsregelung bis 30. Juni 2022, damit
die Unternehmer die Zeit haben, um ihre internen Verfahren anzugleichen.
Erklärung
Das Gesetz schreibt exakt den Wortlaut vor, der auf der Rechnung zu stehen
hat:
MwSt.-Satz: in Ermangelung einer schriftlichen Anfechtung innerhalb
eines Monats ab dem Eingangsdatum der Rechnung wird davon ausgegangen, dass der
Kunde anerkannt hat, dass:
die Arbeiten an einer Wohnung durchgeführt werden, deren ersten Benutzung in
einem Kalenderjahr stattgefunden hat, dass mindestens
Jahr vor dem Datum der
ersten Rechnung mit Bezug auf diese Arbeiten liegt;
die Wohnung nach Durchführung dieser Arbeiten ausschließlich oder hauptsächlich
als private Wohnung genutzt wird;
die Arbeiten für den Endbenutzer geleistet und ihm in Rechnung gestellt wurden.
Wenn mindestens eine dieser Bedingungen nicht erfüllt wurde, muss der Kunde die
Anwendung des herabgesetzten MwSt.-Satz schriftlich innerhalb einer Frist von
einem Monat anfechten, und muss der Dienstleister eine abgeänderte Rechnung oder
Gutschrift einreichen.
Bezüglich des niedrigeren Satzes für den Bau und die Sanierung von Wohnungen und
Komplexen für Personen mit eingeschränkter Bewegungsfreiheit ist der Wortlaut
ähnlich.
Beginn der Frist
Bis 2021 wurde die Frist von 10 oder 15 Jahren ausgehend vom Jahr der ersten
Benutzung berechnet. Die Frist wurde folglich nicht zwischen Stichtagen
berechnet. Die Verwaltung gibt das Beispiel von Arbeiten, die ab 12. Februar
2016 an einer Privatwohnung vorgenommen wurden. Die Wohnung erfüllt in dem Fall
die Bedingung von 10 Jahren Alter, wenn sie im Laufe des Jahres 2006 oder in den
Jahren zuvor zum ersten Male bewohnt worden ist.
Ab 1. Januar 2022 wird zurückgezählt ab dem Datum der ersten Rechnung über die
Baustelle. Weil bei Umbauarbeiten häufig mit Vorschussrechnungen gearbeitet
wird, sind die Auswirkungen dieser Änderung nicht so erheblich.
Eine Erwähnung auf der Rechnung statt in einer Bescheinigung ist eigentlich eine
Vereinfachung. Anders als bei der Bescheinigung ist der Wortlaut nun fest. Der
Unternehmer kann die Bescheinigung außerdem nicht mehr verlieren oder
vergessen.
Die Änderung der Berechnungsfrist ist in der Praxis weniger
erheblich.