Reparaturarbeiten an Privatwohnungen: keine MwSt.-Bescheinigung

Wer als Privatperson eine ältere Wohnung umbaut, kann unter bestimmten Bedingungen einen niedrigeren MwSt.-Satz in Anspruch nehmen. Der Bauherr muss in dem Fall gegenüber dem Unternehmer bestätigen, dass die Wohnung alt genug ist. Daraufhin erstellt der Unternehmer eine Bescheinigung für den niedrigeren Satz aus. Diese Bescheinigung ist fortan nicht mehr notwendig.

Sanierungs- und Instandsetzungsarbeiten

Bei Sanierungs- und Instandsetzungsarbeiten an Wohnungen hat der Privateigentümer Anrecht auf einen MwSt.-Satz von 6 %. Die Bedingungen für den herabgesetzten MwSt.-Satz lauten:

Die Wohnung ist älter als 10 Jahre.

Die Wohnung wird ausschließlich oder vornehmlich als Privatwohnung genutzt und

die ausgeführten Arbeiten (Umbau, Sanierung, Verbesserung, Reparatur oder Unterhalt, abgesehen von der Reinigung) werden unmittelbar an den Endbenutzer (z.B. Eigentümer, Nutznießer, Mieter...) in Rechnung gestellt.

Ist die Wohnung älter als 15 Jahre, ist die Befreiung etwas breiter. Der MwSt.-Satz von 6 % ist dann beispielweise auch geltend für die Lieferung von gemeinschaftlichen Heizkesseln in Mietwohnungsgebäuden und für die Lieferung der Bestandteile von Aufzugsanlagen.

Neben dem Umbau von älteren Wohnungen kann der gesenkte MwSt.-Satz ebenfalls auf Arbeiten an privaten Wohnungen oder Wohnungskomplexen für Menschen mit eingeschränkter Bewegungsfreiheit angewendet werden.

Bescheinigung

In jedem dieser Fälle musste eine MwSt.-Bescheinigung erstellt werden. Der Bauherr musste die Bescheinigung unterzeichnen, um zu bestätigen, dass die Bedingungen für den gesenkten MwSt.-Satz erfüllt sind. Für ihn war diese Bescheinigung wichtig: bei einer Kontrolle musste er es vorlegen können, um die Anwendung des gesenkten MwSt.-Satzes zu rechtfertigen.

Diese Bescheinigung ist abgeschafft. Ein Gesetz vom 27. Dezember 2021 ersetzt es durch eine ausführliche Erklärung auf der Rechnung. Diese Änderung trat am 1. Januar 2022 in Kraft. Es gilt eine Übergangsregelung bis 30. Juni 2022, damit die Unternehmer die Zeit haben, um ihre internen Verfahren anzugleichen.

Erklärung

Das Gesetz schreibt exakt den Wortlaut vor, der auf der Rechnung zu stehen hat:
“MwSt.-Satz: in Ermangelung einer schriftlichen Anfechtung innerhalb eines Monats ab dem Eingangsdatum der Rechnung wird davon ausgegangen, dass der Kunde anerkannt hat, dass:

die Arbeiten an einer Wohnung durchgeführt werden, deren ersten Benutzung in einem Kalenderjahr stattgefunden hat, dass mindestens … Jahr vor dem Datum der ersten Rechnung mit Bezug auf diese Arbeiten liegt;

die Wohnung nach Durchführung dieser Arbeiten ausschließlich oder hauptsächlich als private Wohnung genutzt wird;

die Arbeiten für den Endbenutzer geleistet und ihm in Rechnung gestellt wurden. Wenn mindestens eine dieser Bedingungen nicht erfüllt wurde, muss der Kunde die Anwendung des herabgesetzten MwSt.-Satz schriftlich innerhalb einer Frist von einem Monat anfechten, und muss der Dienstleister eine abgeänderte Rechnung oder Gutschrift einreichen”.

Bezüglich des niedrigeren Satzes für den Bau und die Sanierung von Wohnungen und Komplexen für Personen mit eingeschränkter Bewegungsfreiheit ist der Wortlaut ähnlich.

Beginn der Frist

Bis 2021 wurde die Frist von 10 oder 15 Jahren ausgehend vom Jahr der ersten Benutzung berechnet. Die Frist wurde folglich nicht zwischen Stichtagen berechnet. Die Verwaltung gibt das Beispiel von Arbeiten, die ab 12. Februar 2016 an einer Privatwohnung vorgenommen wurden. Die Wohnung erfüllt in dem Fall die Bedingung von 10 Jahren Alter, wenn sie im Laufe des Jahres 2006 oder in den Jahren zuvor zum ersten Male bewohnt worden ist.

Ab 1. Januar 2022 wird zurückgezählt ab dem Datum der ersten Rechnung über die Baustelle. Weil bei Umbauarbeiten häufig mit Vorschussrechnungen gearbeitet wird, sind die Auswirkungen dieser Änderung nicht so erheblich.

Eine Erwähnung auf der Rechnung statt in einer Bescheinigung ist eigentlich eine Vereinfachung. Anders als bei der Bescheinigung ist der Wortlaut nun fest. Der Unternehmer kann die Bescheinigung außerdem nicht mehr verlieren oder vergessen.
Die Änderung der Berechnungsfrist ist in der Praxis weniger erheblich.