Personalfeier zu Coronazeiten
In den vergangenen zwei Jahren haben Virologen stark von Feiern abgeraten. In
den meisten Fällen setzte die Regierung diese Empfehlung durch das Verbot
physischer Ansammlungen vieler Menschen in Kraft. Online-Feiern waren und sind
nach wie vor nicht so fantastisch, aber sie funktionieren. Wie sieht dies
steuerlich aus?
Soziale Vorteile
Berufskosten sind steuerlich nur dann abzugsfähig, wenn sie zur Wahrung oder
Erwirkung von Einkünften dienen. Geschenke an Mitarbeiter, Feiern usw. fallen
laut Steuerverwaltung nicht darunter. Der Fiskus sieht sie als soziale
Vorteile. Deshalb sind sie beim Empfänger nicht steuerbar, aber beim Geber oder
Leister auch nicht steuerlich abzugsfähig.
Zu dieser strengen Regel gibt es einige Ausnahmen. Werden unter anderem
betrachtet als abzugsfähige soziale Vorteile:
Gesellschaftsreise von höchstens einem Tag für das Personal
die kostenlose Vergabe von Suppen, Kaffee, Tee, Bier oder Erfrischungsgetränken
während den Arbeitszeiten
die kostenlose Vergabe von Obst an die Mitarbeiter, das die Mitarbeiter während
den Arbeitszeiten verzehren dürfen (mit anderen Worten, nicht, um es mit nach
Hause zu nehmen).
Geschenke und Feiern
Auch Geschenke an das Personal und Personalempfänge sind grundsätzlich nicht
abzugsfähige soziale Vorteile. Erneut gibt es einige Ausnahmen zu dieser Regel.
In der Kategorie der Geschenke sind unter anderem steuerlich abzugsfähig:
Heiratsprämien (in Form von Bargeld, Geschenken, Gutscheinen) bis höchstens 245
Euro
kleine Geschenke in Naturalien, bar oder in Form von Gutscheinen, unter der
Bedingung, dass sie allen Personalangehörigen gereicht werden, und zwar
anlässlich einer oder mehrerer Feier/n oder jährlichen Ereignissen wie
Weihnachten, Neujahr, Nikolaus, das Patronsfest des Bereichs (Sankt Eligius,
Heilige Barbara...), Geburtstagen usw. Außerdem darf das Geschenk nicht mehr als
40 Euro jährlich und pro Mitarbeiter betragen, plus 40 Euro pro Jahr und Kind
anlässlich der Nikolausfeier oder eines anderen Festes, bei dem dasselbe soziale
Ziel angestrebt wird (wie Sankt Martin)
die Aushändigung einer Ehrenauszeichnung (für Dienstjahre, zum Beispiel) (max.
120 Euro pro Jahr und pro Mitarbeiter).
In der guten alten Zeit vor Corona war ein Neujahrs- oder Weihnachtsfest also
ohne Probleme steuerlich abzugsfähig.
Online-Feiern
Gelten diese Regeln auch bei Online-Feiern, die Sie veranstalten? Wir denken an
Online-Versammlungen mit Häppchen und Getränken, die vom Arbeitgeber frei Haus
geliefert werden.
In Beantwortung einer parlamentarischen Frage bestätigte der Finanzminister,
dass die üblichen Regeln Anwendung finden. Dies bedeutet, dass die Kosten, die
einem Arbeitgeber für Appetithäppchen und Getränke für einen Arbeitnehmer
anlässlich einer Online-Personalfeier entstehen, in erster Linie einen sozialen
Vorteil bilden. Somit sind die Kosten der Vergabe dieses Vorteils grundsätzlich
nicht abzugsfähig. Der Minister bestätigt auch, dass die Steuerverwaltung den
Steuerabzug dennoch annimmt für Organisationskosten, die aus Anlass einer
Weihnachtsfeier, einer Neujahrsfeier usw. angefallen sind.
Er fügt anschließend hinzu, dass die Abzugsfähigkeit auch für
Online-Personalempfänge gilt. Und: Um Missbräuchen entgegenzuwirken, wird diese
Abweichung von der Regel nur dann gewährt, wenn die Ausgaben von geringem Wert
sind für den Empfänger und getätigt wurden für das gesamte Personal (und
folglich nicht für eine bestimmte Kategorie oder lediglich für die
Betriebsleiter)".
Offensichtlich ist diese Antwort eigentlich eine Bestätigung der Regeln, die
schon heute gelten, nämlich dass eine Feier allen Personalangehörigen offen sein
muss, ohne jede Ausnahme, und dass der Wert nicht höher als 40 Euro pro Person
und pro Jahr liegen darf.