Personalfeier zu Coronazeiten

In den vergangenen zwei Jahren haben Virologen stark von Feiern abgeraten. In den meisten Fällen setzte die Regierung diese Empfehlung durch das Verbot physischer Ansammlungen vieler Menschen in Kraft. Online-Feiern waren und sind nach wie vor nicht so fantastisch, aber sie funktionieren. Wie sieht dies steuerlich aus?

Soziale Vorteile

Berufskosten sind steuerlich nur dann abzugsfähig, wenn sie zur Wahrung oder Erwirkung von Einkünften dienen. Geschenke an Mitarbeiter, Feiern usw. fallen laut Steuerverwaltung nicht darunter. Der Fiskus sieht sie als „soziale Vorteile“. Deshalb sind sie beim Empfänger nicht steuerbar, aber beim Geber oder Leister auch nicht steuerlich abzugsfähig.

Zu dieser strengen Regel gibt es einige Ausnahmen. Werden unter anderem betrachtet als abzugsfähige soziale Vorteile:

Gesellschaftsreise von höchstens einem Tag für das Personal

die kostenlose Vergabe von Suppen, Kaffee, Tee, Bier oder Erfrischungsgetränken während den Arbeitszeiten

die kostenlose Vergabe von Obst an die Mitarbeiter, das die Mitarbeiter während den Arbeitszeiten verzehren dürfen (mit anderen Worten, nicht, um es mit nach Hause zu nehmen).

Geschenke und Feiern

Auch Geschenke an das Personal und Personalempfänge sind grundsätzlich nicht abzugsfähige soziale Vorteile. Erneut gibt es einige Ausnahmen zu dieser Regel.

In der Kategorie der Geschenke sind unter anderem steuerlich abzugsfähig:

Heiratsprämien (in Form von Bargeld, Geschenken, Gutscheinen) bis höchstens 245 Euro

kleine Geschenke in Naturalien, bar oder in Form von Gutscheinen, unter der Bedingung, dass sie allen Personalangehörigen gereicht werden, und zwar anlässlich einer oder mehrerer Feier/n oder jährlichen Ereignissen wie Weihnachten, Neujahr, Nikolaus, das Patronsfest des Bereichs (Sankt Eligius, Heilige Barbara...), Geburtstagen usw. Außerdem darf das Geschenk nicht mehr als 40 Euro jährlich und pro Mitarbeiter betragen, plus 40 Euro pro Jahr und Kind anlässlich der Nikolausfeier oder eines anderen Festes, bei dem dasselbe soziale Ziel angestrebt wird (wie Sankt Martin)

die Aushändigung einer Ehrenauszeichnung (für Dienstjahre, zum Beispiel) (max. 120 Euro pro Jahr und pro Mitarbeiter).

In der guten alten Zeit vor Corona war ein Neujahrs- oder Weihnachtsfest also ohne Probleme steuerlich abzugsfähig.

Online-Feiern

Gelten diese Regeln auch bei Online-Feiern, die Sie veranstalten? Wir denken an Online-Versammlungen mit Häppchen und Getränken, die vom Arbeitgeber frei Haus geliefert werden.

In Beantwortung einer parlamentarischen Frage bestätigte der Finanzminister, dass die üblichen Regeln Anwendung finden. Dies bedeutet, dass die Kosten, die einem Arbeitgeber für Appetithäppchen und Getränke für einen Arbeitnehmer anlässlich einer Online-Personalfeier entstehen, in erster Linie einen sozialen Vorteil bilden. Somit sind die Kosten der Vergabe dieses Vorteils grundsätzlich nicht abzugsfähig. Der Minister bestätigt auch, dass die Steuerverwaltung den Steuerabzug dennoch annimmt für Organisationskosten, die aus Anlass einer Weihnachtsfeier, einer Neujahrsfeier usw. angefallen sind.

Er fügt anschließend hinzu, dass die Abzugsfähigkeit auch für Online-Personalempfänge gilt. Und: „Um Missbräuchen entgegenzuwirken, wird diese Abweichung von der Regel nur dann gewährt, wenn die Ausgaben von geringem Wert sind für den Empfänger und getätigt wurden für das gesamte Personal (und folglich nicht für eine bestimmte Kategorie oder lediglich für die Betriebsleiter)".

Offensichtlich ist diese Antwort eigentlich eine Bestätigung der Regeln, die schon heute gelten, nämlich dass eine Feier allen Personalangehörigen offen sein muss, ohne jede Ausnahme, und dass der Wert nicht höher als 40 Euro pro Person und pro Jahr liegen darf.