Grüne Mobilität
Am 3. Dezember 2021 erschien das Gesetz über die steuerliche und soziale grüne
Mobilität im Belgischen Staatsanzeiger. Wenngleich bestimmte Bestimmungen erst
in einigen Jahren in Kraft treten werden, müssen rechtzeitige entsprechende
Maßnahmen getroffen werden.
CO2-emissionsfreie Betriebsfahrzeuge
Das Gesetz umfasst fünf große Kapitel. Das erste Kapitel soll die Arbeitgeber
bereits dazu anspornen, umweltfreundliche Fahrzeuge ihren Mitarbeitern
anzubieten. Anspornen ist vielleicht zu milde ausgedrückt... Betriebswagen mit
CO2-Emissionen über null, die ab 1. Januar 2026 erworben, geleast oder gemietet
werden, sind nicht mehr länger steuerlich abzugsfähig.
Es gilt dann nur noch ein steuerlicher Abzug für CO2-emissionsfreie
Betriebswagen. Aber auch dieser Abzug wird nach Jahren abnehmen: ein
CO2-emissionsfreier Betriebswegen, der 2026 erworben wird, ist zu 100 %
abzugsfähig. Wenn Sie aber 2027 einen CO2-emissionsfreien Firmenwagen kaufen,
haben Sie nur noch Anrecht auf 95 % Steuerabzug. Bei einem Kauf 2028, sind es
noch 90%
und so weiter... bis 2031. Dann haben Sie nur noch Anrecht auf einen
Abzug von 67,50%.
Für Betriebswagen, die CO2-Emissionen ausstoßen und vor 2026 gekauft wurden,
gilt eine Übergangsregelung. Bei einem Kauf vor 1. Juli 2023, bleibt alles beim
Alten. Es gibt lediglich eine geringfügige Anpassung für Hybridfahrzeuge.
Beim Kauf eines Wagens zwischen 1. Juli 2023 und 31. Dezember 2025 gilt die alte
Regelung, doch für diese Fahrzeuge wird für das Veranlagungsjahr 2026 der Abzug
höchstens 75 % sein (statt 100 %). Für das Steuerjahr 2027 fällt der
Abzugsprozentsatz auf 50 % und auf 25 % im Steuerjahr 2028. Ab dem
Veranlagungsjahr 2029 wird der Abzug auf null gebracht.
Betriebsfahrzeuge
ohne CO2-Emissionen waren und bleiben zu 100 % abzugsfähig.
Es sei bemerkt, dass der Kostenabzug von 0,15 Euro pro Kilometer für den
Wohnsitz-Arbeitsplatz-Verkehr mit dem eigenen Wagen ab dem Veranlagungsjahr 2027
nur noch gewährt wird, wenn der Arbeitnehmer einen CO2-emissionsfreien Wagen
führt.
Solidaritätsbeitrag
Zur Zeit bezahlt der Arbeitgeber einen Solidaritätsbeitrag auf alle Fahrzeuge,
die er den Arbeitnehmern zur Verfügung stellt. Zur Zeit (2022) beträgt der
Beitrag mindestens 28,17 Euro monatlich, aber auch dieser Beitrag ist von den
CO2-Emissionen abhängig.
Für Fahrzeuge, die ab dem 1. Juli 2023 gekauft, geleast oder gemietet werden,
steigt der Solidaritätsbeitrag um einen Faktor von 2,25. Der Faktor steigt
anschließend am 1. Januar 2025 (auf 2,75), am 1. Januar 2026 (auf 4) und am 1.
Januar 2027 (auf 5,50).
Der Mindestbetrag des CO2-Solidaritätsbeitrages steigt auch: auf 23,41 Euro ab
1. Januar 2025, 25,99 Euro ab 1. Januar 2026, 28,57 Euro ab 1. Januar 2027 und
31,15 Euro ab 1. Januar 2028.
Ladeinfrastruktur für elektrische Fahrzeuge
Um die Steuerpflichtigen zur Installation von Ladesäulen zu ermutigen, wurden
eine Steuerherabsetzung für Privatpersonen und ein höherer Abzug für Unternehmen
eingeführt.
Privatpersonen, die vom 1. September 2021 bis 31. August 2024 eine Ladestation
für elektrische Fahrzeuge installieren, in oder bei ihrer Wohnung, die sie am 1.
Januar des Steuerjahres bewohnen, erhalten eine Steuervergünstigung, die
schrittweise gesenkt wird:
Investition vom 1.9.2021 bis 31.12.2022: 45 %
Investition vom 1.1.2023 bis 31.12.2023: 30 % und
Investition vom 1.1.2024 bis 31.8.2024: 15 %.
Die Steuerherabsetzung beträgt höchstens 1.500 Euro pro Ladestation und
Steuerpflichtigen.
Unternehmen, die vom 1. September 2021 bis 31. August 2024 in eine Ladestation
investieren, können mit einem höheren Kostenabzug rechnen. Für Investitionen vom
1. September 2021 bis 31. Dezember 2022 gibt eine Abzugsprozentsatz von 200 %
auf die Abschreibungen. Für Investitionen im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis 31.
August 2024 sind es 150 %.
Es gibt hingegen zwei wichtige Bedingungen: Die Ladestation muss öffentlich
zugänglich sein, und die Investition muss linear über einen Mindestzeitraum von
5 Jahren abgeschrieben werden.
CO2-emissionsfreie Lastkraftwagen
Ein Unternehmen, die einen CO2-emissionsfreien Lastwagen im Neuzustand anschafft
oder das eine Tankinfrastruktur für Wasserstoffe oder eine Stromladestation
installiert, hat Anspruch auf einen höheren Investitionssteuerabzug.
Der Prozentsatz des Investitionssteuerabzugs beläuft sich auf:
35,0 % 2022 und 2023
29,5 % 2024
24,0 % 2025
18,5 % 2026 und
13,5 % 2027.
Um diese Maßnahme haushaltstechnisch zu kompensieren, verlieren Speditionsfirmen
einen Teil ihrer Steuerbefreiung für besondere Dieselverbrauchssteuern. Für
bestimmte Dieseltypen genießend diese Unternehmen eine Verbrauchssteuerbefreiung
in Höhe von 247,6158 Euro pro 1.000 Liter. Dieser Vorteil wird allmählich
herabgesetzt.
Mobilitätsbudget
Das Mobilitätsbudget besteht schon seit 2019, wird aber noch immer nur begrenzt
genutzt. Kurz zusammengefasst, erlaubt diese Maßnahme Arbeitnehmern, wenn der
Arbeitgeber einverstanden ist, ihren Firmenwagen einzutauschen gegen einen
Jahreshaushalt, der für Verkehrsausgaben verwendet werden kann. Dieser Haushalt
kann in erster Instanz verwendet werden für den Erwerb von anderen,
umweltfreundlicheren Betriebsfahrzeugen (erster Pfeiler). In zweiter Instanz
kann das Budget verwendet werden für den Einsatz von nachhaltigen
Transportmitteln (zweiter Pfeiler). Die Ausgaben von Pfeiler zwei sind von
Sozialsicherheitsbeiträgen und Steuern befreit. Wenn nach den beiden Pfeilern
noch ein Budget verbleibt, kann der Rest bar ausbezahlt werden.
Ab dem 1. Januar 2022 sind die Ausgabenmöglichkeiten von Pfeiler 2 breiter: die
Arbeitnehmer dürfen ihr Budget fortan auch für beispielsweise elektrische Steps,
Fahrradmiete und Parkgebühren in Verbindung mit den öffentlichen Verkehrsmitteln
verwenden.
Außerdem muss der Betrag des Mobilitätshaushaltes sich innerhalb einer gewissen
Grenze situieren: es muss mindestens 3.000 Euro betragen und darf höchstens ein
Fünftel des Gesamtbruttolohnes mit absolut maximalen 16.000 Euro pro
Kalenderjahr ausmachen. Diese Grenze gilt für alle neue Mobilitätshaushalte. Für
die Mobilitätshaushalte, die vor 3. Dezember 2021 gewährt wurden, wird diese
Grenze erst ab 1. Januar 2023 angewendet.