Steuerliche Folgen des Zahlungsaufschubs von Sozialversicherungsbeiträgen für Selbständige
Die vorige Regierung beschloss, Selbständigen einen Zahlungsaufschub für die Bezahlung ihrer Sozialversicherungsbeiträge zu gewähren. Was sind die Folgen für die Steuerabzugsfähigkeit dieser Beträge?
Zahlungsaufschub
Kurz nach dem ersten Lockdown (und dem Wegbrechen von Einkünften) beschloss die Regierung, eine Reihe von Steuer- und Sozialversicherungszahlungsterminen zu verschieben bzw. auszusetzen. Sie durften die Zahlung (und Erklärung) der MwSt. einen Monat später verrichten, und die Vorauszahlungen des dritten und vierten Quartals wurden stärker vergünstigt, so dass die Vorauszahlung des zweiten Quartals etwas geringer ausfallen durfte.
Punkto Sozialversicherung erhielten Sie nach einer entsprechenden Antragsstellung einen Zahlungsaufschub für zum einen die Sozialversicherungsbeiträge 2020 und zum anderen die Regulierungsbeiträge bis zu den Quartalen von 2018, die am 31. März 2020, 30. Juni 2020, 30. September 2020 und 31. Dezember 2020 fällig wurden. Die Regierung gewährte für diese Fälligkeiten einen Aufschub von einem Jahr.
Schematisch
Beitrag für das ersten Quartal 2020: normalerweise vor 31/03/2020, jetzt 31/03/2021
Beitrag für das zweite Quartal 2020: normalerweise vor 30/06/2020, jetzt 30/06/2021
Beitrag für das dritte Quartal 2020: normalerweise vor 30/09/2020, jetzt 30/09/2021
Beitrag für das vierte Quartal 2020: normalerweise vor 31/12/2020, jetzt 15/12/2021 (!)
Regulierungsbeiträge 2018 mit Fälligkeit 31/03/2020 müssen vor 31/03/2021 bezahlt werden.
Regulierungsbeiträge 2018 mit Fälligkeit 30/06/2020 müssen vor 30/06/2021 bezahlt werden
Regulierungsbeiträge 2018 mit Fälligkeit 30/09/2020 müssen vor 30/09/2021 bezahlt werden
Regulierungsbeiträge 2018 mit Fälligkeit 31/12/2020 müssen vor 15/12/2021 bezahlt worden
Folgen für die freie Ergänzungsrente für Selbständige
Die Beiträge, die Sie als Selbständiger für eine freie Ergänzungsrente für Selbständige entrichten, sind als berufliche Kosten abzugsfähig, wenn Sie Ihre Sozialversicherungsbeiträge rechtzeitig bezahlen. Wenn Sie also effektiv den Aufschub erhalten, stellt sich die Frage, ob Sie dann auch für den steuerlichen Abzug der Beiträge zur freien Ergänzungsrente für Selbständige in Betracht kommen.
Im Oktober erklärte die Steuerverwaltung, dass sie im Zuge einer einmaligen administrativen Toleranz die steuerliche Abzugsfähigkeit der 2020 gezahlten Beiträge zur freien Ergänzungsrente für Selbständige nicht ablehnen wird, wenn der Steuerpflichtige den Zahlungsaufschub für seine Sozialversicherungsbeiträge im Rahmen der COVID-19-Pandemie in Anspruch genommen hatte.
Mit anderen Worten dürfen Sie die 2020 bezahlten Prämien steuerlich abziehen in zwei Fällen: entweder haben Sie die 2020 geschuldeten Soziallasten einfach bezahlt oder aber Sie haben einen Zahlungsaufschub erhalten. Haben Sie nicht bezahlt und auch keinen Zahlungsaufschub erhalten, sind die Prämien für die freie Ergänzungsrente für Selbständige nicht steuerlich abzugsfähig.
2021 dürfen Sie die Beiträge zur freien Ergänzungsrente für Selbständige in Abzug bringen, erneut unter der Bedingung, dass Sie die Sozialversicherungsbeiträge von 2021 zahlen. Zusätzlich müssen Sie ebenfalls die Beiträge von 2020 bezahlen. Wenn Sie 2021 die Beiträge nicht zahlen können, sind nur die Prämien für die freie Ergänzungsrente für Selbständige von 2021 nicht abzugsfähig. Der Prämienabzug von 2020 bleibt bestehen.
Auswirkungen auf den Steuerkredit
Der Steuerkredit für Selbständige (Artikel 289bis der Einkommenssteuergesetzgebung 1992) ist ein Steuerkredit, der für den Zuwachs von Eigenmitteln gewährt wird. Um den Steuerkredit zu erhalten, müssen Sie zu Ihrer Steuererklärung eine Bescheinigung beilegen, laut der Sie als Selbständiger Ihre Sozialversicherungsbeiträge effektiv entrichtet haben.
Auch hier stellt sich die Frage, ob Sie diese Bescheinigung vorlegen können, wenn Sie die Beiträge aufgrund eines Zahlungsaufschubs nicht bezahlt haben. Die Verwaltung bestätigt in dem Fall eine administrative Toleranz: Sie erhalten den Steuervorteil des Steuerkredits für das Einkommensjahr 2020, wenn Sie aufgrund eines Zahlungsaufschubs keine Zahlung vorgenommen haben.
2021 müssen Sie die Soziallasten dennoch zahlen, nicht nur die von 2021, sondern auch die von 2020. Tun Sie dies nicht, können Sie keinen Steuerkredit für 2021 erhalten. Den Steuerkredit für das Jahr 2020 büßen Sie hingegen nicht mehr ein.