Loss carry-back und Verteilung des Eigenvermögens

Mit der retroaktiven Verlustverrechnung (loss carry-back) wollte die Regierung die Liquidität der Unternehmen in Coronazeiten aufrechterhalten. Diese Vorzugsmaßnahme greift hingegen nur dann, wenn die Gesellschaft ihre Liquidität nicht durch die Ausschüttung von Dividenden oder - allgemeiner ausgedrückt - eine „Verteilung des Eigenvermögens“ hypothekarisch belastet hat. Wie sieht es mit Tantiemen aus?

Loss carry back kurz erläutert

Das Corona-III-Gesetz erlaubt Unternehmen (natürliche Personen und Gesellschaften) den Abzug von Verlusten, die ihnen infolge der Coronakrise entstehen, zwar nicht von künftigen Gewinnen, sondern von Gewinnen des vorhergehenden Geschäftsjahres.

Konkret bedeutet dies, dass, wenn eine Gesellschaft 2020 zum Beispiel einen Verlust von 100 erleidet, nicht auf 2021 zu warten braucht, um den Verlust von den Gewinnen von 2021 (Erklärung von 2022) in Abzug zu bringen, sondern diese 100 bereits vom Gewinn von 2019 (Erklärung von 2020) abziehen darf.
Sie können den Verlust natürlich nur einmal abziehen: in der Erklärung der Einkünfte von 2020 (die für 2021 getätigt werden muss) können Sie diesen Verlust nicht mehr in Abzug bringen.
Wo liegt dann der Vorteil?  Durch das loss carry-back vermeiden Sie, dass Sie Steuern auf Einkommen von 2019 bezahlen müssen, während Sie zugleich einen Verlust im Jahre 2020 verbuchen müssen.

Keine Verteilung des Eigenvermögens

Damit verhindert wird, dass diese Maßnahme Unternehmen zugutekommt, die diese eigentlich nicht benötigen, sind allerlei Bedingungen vorgesehen. Eine dieser Bedingungen lautet, dass die Gesellschaft keine Dividenden in der Coronazeit (sprich: vom 12. März 2020 bis einschließlich den Tag der Einreichung der Erklärung in Verbindung mit dem Veranlagungsjahr 2021) ausgeschüttet haben darf. Auch die Rücknahme eigener Anteile und Kapitalsenkungen in diesem Zeitraum kommen nicht in Frage. Dies ist logisch, weil dies allesamt Operationen sind, die Ihre Liquiditätsposition negativ beeinflussen. In dem Fall erachtet es die Regierung auch nicht nötig, Ihnen mit einer Maßnahme, die Ihre Liquiditätsposition verbessern soll, entgegenzukommen.
Die Regierung hat diese Operationen jedoch ziemlich genau beschriebene. Neben Dividenden, dem Rückkauf eigener Anteile und Kapitalsenkungen sind im Gesetz auch „jede andere Minderung oder Verteilung oder Streuung des Eigenvermögens“ vermerkt.

Tantiemen

In einem Rundschreiben teilt die Steuerverwaltung mit, dass Tantiemen ein Problem darstellen können.
Wenn die Tantiemen in Dividenden umgestuft werden können, kann die Gesellschaft sich nicht auf das loss carry back berufen. Dies ist unter anderem der Fall, wenn der Betriebsleiter gleichzeitig Teilhaber oder Gesellschafter der betreffenden Gesellschaft ist.
Umgekehrt bilden Tantiemen an einen Betriebsleiter, der nicht Teilhaber ist, kein Hindernis.

Der Finanzminister sieht dies jedoch anders. In seiner Antwort auf eine parlamentarische Frage lässt er wissen, dass der Gesetzestext diesbezüglich klar und deutlich ist. Die Begriffe „jede andere Minderung oder Verteilung des Eigenvermögens“ schließen jedwede Ausnahme aus. Auch Tantiemen blockieren die retroaktive Verlustverrechnung.

Der Minister ist besonders strikt, und es stellt sich die Frage nach den Auswirkungen seiner Antwort, zum Beispiel für Geschäftsführer, die im Laufe des Geschäftsjahres Vorauszahlungen auf ihre Tantiemen erhalten.

Nicht die einzige Maßnahme

Es sei bemerkt, dass die Bedingung, dass keine Dividenden ausgeschüttet werden dürfen, nicht nur im Falle der retroaktiven Verlustverrechnung vorkommt. Auch die Befreiung von der Quellensteuerzahlung und die höheren Steuervergütungssätze bei Vorauszahlungen sind dieser Bedingung unterworfen. Auch diesbezüglich gilt also, dass in dem Zeitraum, in dem der Steuerpflichtige den Vorteil in Anspruch nimmt, keine Tantiemen ausbezahlt werden dürfen.