Neue Effektensteuer kurz vor der Einführung

Am 4. November dieses Jahres überraschte die Regierung jeden mit einem Bericht im Staatsblatt. Es handelte sich um die Einführung der jährlichen Steuer auf Effektenkonten. Die Steuerpflichtigen sollten möglichst rasch mit dieser Steuer konfrontiert werden.

Programmgesetz

Am 2. November 2020 verabschiedete der Ministerrat einen Gesetzesvorentwurf, mit dem eine jährliche Steuer auf Effektenkonten eingeführt wird. Dieser Vorentwurf musste noch eine ganze Prozedur durchlaufen, doch dank des Berichtes im Staatsblatt konnte die Regierung das Inkrafttreten dieser Maßnahme bereits auf den 30. Oktober 2020 festlegen.
Das sogenannte „Ankündigungsprinzip“ wurde in der Vergangenheit bereits für Steuererhöhungen benutzt. Die Regierung möchte damit, dass die Steuerpflichtigen ihre Angelegenheiten regeln, sobald sie mehr oder weniger die Konturen des neuen Gesetzes kennen.

Modalitäten

Die jährliche Steuer wird auf alle Effektenkonten erhoben, die von natürlichen (einwohnenden und nicht einwohnenden) Personen besessen werden, sowie auf Effektenkonten von juristischen Personen, die der Körperschaftssteuer, der Steuer auf juristische Personen oder der Steuer von Nicht-Einwohnenden unterworfen sind.
Die Steuer wird also möglicherweise ebenfalls von beispielsweise Universitäten und Gewerkschaften geschuldet.

Die steuerbare Grundlage der Besteuerung ist der durchschnittliche Wert der besteuerbaren Finanzinstrumente, die auf dem Effektenkonto angewendet werden. Die Steuer ist nur dann geschuldet, wenn der durchschnittliche Wert über 1.000.000 Euro liegt.
Wenn 1.000.000 Euro erreicht werden, ist sogleich eine Steuer von 0,15 % auf diese 1.000.000 Euro geschuldet. Über diesen Betrag hinaus gilt ein Steuersatz von 10 %.

Antimissbrauchsbestimmungen

Das Programmgesetz beinhaltet auch Klauseln, die verhindern sollen, dass der Steuerpflichtige durch verschiedene Tricks sich der Steuer entzieht.

Der Fiskus kann das Splitting eines Effektenkontos noch negieren. Es geht dann um die Verschiebung von Effekten auf ein Konto oder mehrere Konten bei derselben finanziellen Zwischenperson oder auf Konten bei einem anderen Finanzvermittler mit der Absicht, es zu vermeiden, dass der Gesamtwert der Effekten auf einem Konto sich über 1 Million Euro beläuft.
Auch die Eröffnung von Effektenkonten, wobei Sie Effekten zwischen Konten beim selben Finanzvermittler bei einem anderen Finanzvermittler streuen, fällt unter diese Bestimmungen.

Wenn Sie in der Absicht, sich der Steuer zu entziehen, Anteile, Aktien, Schuldverschreibungen und andere steuerbare Finanzinstrumente namentlich kennzeichnen, wobei dieses nicht mehr auf einem Effektenkonto stehen, kann der Fiskus auch dies negieren.

Schlussendlich wacht der Fiskus darauf, dass Sie das Effektenkonto nicht einer juristischen Person im Ausland übertragen, die die Effekten auf ein Effektenkonto im Ausland platziert, oder dass Sie das Effektenkonto in einem Fonds unterbringen, dessen Anteilsscheine namentlich sind.

Der Gesetzgeber vermutet in diesen Fällen, dass diese Transaktion zur Vermeidung von Steuern diente. Sie haben dennoch das Recht, einen anderen Beweggrund für diese Handlung (Umwandlung, Splitting, Übertragung ins Ausland, ...) als Rechtfertigung anzugeben.

Inkrafttreten der Steuer

Indem sie bereits jetzt ankündigt, dass die neue Steuer rückwirkend ab dem 30. Oktober 2020 in Kraft sein wird, möchte die Regierung vermeiden, dass der Steuerpflichtige noch vorgreifende Handlungen verrichtet, um dieser Besteuerung noch zu entgehen.
Das Datum des 30. Oktober 2020 wurde gewählt, weil an diesem Datum „ausführlich in den Medien über diese Steuer berichtet wurde“.

Alter Wein in neuen Schläuchen?

Fast genau ein Jahr vor der Ankündigung dieser Steuer hob das Verfassungsgericht die im Jahre 2018 eingeführte Effektensteuer auf.

Die vormalige Effektensteuer wurde auf Effektenkonten (im In- und Ausland) erhoben und betrug 0,15 % des durchschnittlichen Wertes der steuerbaren Finanzinstrumente des Effektenkontos oder der Effektenkonten, sofern dieser Wert sich auf 500.000 Euro oder mehr belief.
Es waren eine ganze Reihe „Effekten“ von dieser Steuer befreit, so beispielsweise Immobilienzertifikate, Schatzanweisungen, Namensaktien, ...

Das Verfassungsgericht hob dieses Effektensteuer damals aus zwei Gründen auf. Erstens, weil bestimmte Anlageformen (wie beispielsweise Derivate) nicht mitgezählt wurden (weil es keinen triftigen Grund dafür gab), und zweitens weil ausländische Banken in Belgien einen „haftbaren Stellvertreter“ für die Eintreibung der Steuer angeben mussten (was ein Hindernis bei Zugang dieser Banken zum belgischen Finanzmarkt darstellt).

Der Finanzminister versicherte, dass diese Probleme im neuen Progammgesetz behandelt werden. Die neue Effektensteuer ist aus diesem Grunde schon ein wenig alter Wein in neuen Schläuchen. Es stellt sich die Frage, ob die neuen Schläuche besser halten als die alten...