Die Betriebsfahrräder werden nicht gebraucht... steuerliche und soziale Aspekte

Vor einigen Jahren beschloss der Gesetzgeber, die Benutzung des Fahrrades für den Arbeitsverkehr anzuspornen. Wer mit seinem Fahrrad zum Arbeitsplatz radelt, kann eine steuerfreie Vergütung genießen, und der Vorteil im Zusammenhang mit dem Betriebsfahrrad wird somit weitreichend wenig besteuert. Wegen Corona braucht man nicht mehr ins Büro. Hat dies Folgen?

Ein Fahrrad vom Arbeitgeber

Für den Fiskus und das LISS ist alles, was Sie als Arbeitgeber Ihrem Arbeitnehmer geben, um ihn für seine Leistungen zu belohnen, ein Gehalt. Es sind als Steuern und LISS-Beiträge geschuldet, wenn Sie dem Arbeitnehmer ein Fahrrad anbieten. Dies ist natürlich nicht dazu geeignet, den Arbeitnehmer aus dem Firmenwagen zu bekommen. Daher ist das Betriebsfahrrad für die Arbeitnehmer und Betriebsleiter von den Steuern und den Sozialbeiträgen befreit.

Diese Befreiung gilt ungeachtet des Fahrradtyps (E-Bike, Speedelec, Mountainbike, ...). Sie gilt auch für die Wartungs- und Abstellungskosten. Sie dürfen zudem neben dem Rad noch eine Entschädigung gewähren, die ebenfalls steuer- und LISS-befreit ist (sofern diese Entschädigung nicht höher als 0,24 Euro pro km liegt).

Auf der Arbeitgeberseite

Gute Neuigkeiten für Arbeitnehmer, aber wie ist es für den Arbeitgeber?  Auch ihm legen Steueramt und Sozialversicherung keine Knüppel in den Weg.

• Der Erwerb des Fahrrads ist zu 100 % abzugsfähig (jedoch mit Abschreibung über drei Jahre).
• Dasselbe gilt für das Finanzleasing.
• Auch alle sonstigen direkten Kosten sind zu 100 % abzugsfähig (Unterhalt, Instandsetzung und Zubehör des Fahrrades).
• Sogar die indirekten Kosten (Umbau, Akquisition oder Errichtung von unbeweglichen Gütern für die Unterbringung von Fahrrädern während der Arbeitszeiten, als Umkleide- oder Sanitärraum, abgesehen von Duschen, die Installation von Solarzellen und Ladestationen für Elektrofahrräder) sind in Höhe von 100 % steuerlich abzugsfähig.
• Schlussendlich ist auch das Fahrradkilometergeld (0,24 Euro/km) steuerlich abzugsfähig.

Aus Sicht der MwSt. ist es etwas weniger großzügig: Wenn der Arbeitnehmer das Fahrrad für den Arbeitsverkehr oder für andere privaten Fahrten benutzt, ist die MwSt. nicht abzugsfähig, weil das Fahrrad nicht beruflich benutzt wird. Anders wäre es, wenn der Arbeitnehmer ausschließlich mit dem Fahrrad beruflich unterwegs ist (sprich: im Auftrag seines Arbeitgebers zu dessen Kunden).
Die Investitionen in Unterbringung (Abstellraum, Duschen...) sind hingegen Berufsausgaben. Die MwSt. ist in diesem Fall zu 100 % abzugsfähig.

Arbeitsverkehr

Es gibt eine Bedingung, die an diese günstigen Steuerregelungen geknüpft ist: Das Fahrrad muss regelmäßig für den Pendelverkehr zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz benutzt werden, aber nicht unbedingt von zuhause zur Arbeit, sondern zum Beispiel auch in Verbindung mit der Bahn (der Arbeitnehmer radelt zum Bahnhof) oder dem Auto (er radelt einige Tage in der Woche und nimmt an den anderen Tagen den Wagen).
Das Fahrrad muss auch nicht unbedingt nur zum Pendeln benutzt werden. Der Arbeitnehmer darf auch privat mit dem Fahrrad unterwegs sein.
Im Wesentlichen muss er das Fahrrad regelmäßig für das Pendeln zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz benutzen. In der Praxis verpflichtet der Arbeitnehmer sich dazu, die Fahrradpolitik des Unternehmens einzuhalten, d.h. das Betriebsfahrrad regelmäßig zu benutzen (beispielsweise mindestens zweimal wöchentlich).

Und in Coronazeiten?

Im Prinzip muss der Arbeitnehmer das Fahrrad wirklich benutzen, um zu seinem Arbeitsplatz zu fahren. Dies ist jedoch zu Coronazeiten etwas schwierig. Sowohl im März/April als auch im November/Dezember galt die Homeworkingpflicht. Das Fahrrad musste also wohl oder übel im Stall bleiben.
In Beantwortung einer parlamentarischen Frage ließ der Minister unlängst wissen, dass dies kein Problem ist. Wenn der Pendelverkehr zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz mit dem Fahrrad aufgrund der COVID-19-Maßnahmen geringer als in der Fahrradpolitik des Arbeitgebers vorgesehen, führt dies nicht dazu, dass Befreiung dieses Vorteils keine Anwendung mehr finden wird.
Die Befreiung der Fahrradkilometerentschädigung ist dennoch an tatsächliche Fahrten mit dem Fahrrad zwischen dem Wohnsitz und dem Arbeitsplatz gekoppelt. Folglich gilt die Befreiung nicht, wenn der Arbeitgeber eine Fahrradkilometerentschädigung für diejenigen Tage, an denen der Arbeitnehmer von zuhause aus arbeitete, gezahlt hat.