MwSt. auf Abriss und Wiederaufbau: zeitweilig auf 6 %
Bisher galt als Regel, dass der herabgesenkte Satz von 6 % für Umbauten lediglich möglich ist, wenn die Wohnung NICHT komplett abgerissen wurde. Dazu besteht seit rund 10 Jahren eine Ausnahme, die auf einige Gebiete in Belgien (insgesamt 32) begrenzt ist. In diesen Zonen ist Abriss und Wiederaufbau schon 6 % unterworfen. Geht es nach der Regierung, wird die Ausnahmeregelung auf das gesamte belgische Hoheitsgebiet ausgedehnt.
Umbauarbeiten
Grundsätzlich sind alle Verrichtungen, die mit dem Bau und Umbau zu tun haben, einem MwSt.-Satz von 21 % unterworfen. Dazu gibt es einige Ausnahmeregelungen, von denen die wichtigste für Umbauarbeiten gilt, die die folgenden drei Bedingungen erfüllen müssen:
Die Wohnung ist älter als 10 Jahre.
Sie wird ausschließlich privat genutzt oder lediglich nebenbei zu beruflichen Zwecken.
Die Arbeiten (Umbau, Sanierung, Erneuerung, Verbesserung, Instandsetzung, Unterhalt) werden unmittelbar dem Endbenutzer (dem Eigentümer oder Mieter) in Rechnung gestellt.
Grundsätzlich gilt der Satz sowohl für die Baustoffe als auch für deren Verbau. Es muss sich zudem um denselben Unternehmer handeln. Sie können keine 6 % MwSt. beim Kauf Ihrer Baumaterialen im örtlichen Heimwerkermarkt verlangen, selbst dann nicht, wenn der von Ihnen designierte Bauunternehmer dieses Material verbaut.
Abriss und Wiederaufbau
Der Fiskus, der dabei von der Rechtsprechung unterstützt wird, sieht Abriss mit anschließendem Wiederaufbau eines Gebäudes nicht als Umbau. Der Fiskus analysiert dazu den Umfang der Umbauarbeiten und das Verhältnis zwischen dem Wert der Wohnung und dem Wert der Umbauarbeiten.
Doch um die Verlotterung bestimmter Stadtviertel zu bekämpfen, wurde im Jahre 2007 entschieden, den MwSt.-Satz von 6 % ebenfalls bei einem Abriss mit anschließendem Wiederaufbau in bestimmten Regionen gelten zu lassen. Es geht um 32 Städte und Zonen, darunter Antwerpen, Sint-Niklaas, Charleroi, Gent, Lüttich, ...
In den Plänen der Regierung besteht das System einfach fort.
Ausdehnung für private Eigentümer
Aus der Regierungserklärung geht hervor, dass neben dem bestehenden System der MwSt.-Satz auch auf 6 % für Abriss- und Umbauarbeiten gebracht wird, wenn die nachstehenden Bedingungen erfüllt werden:
Der Bauherr ist eine natürliche Person.
Die neu aufgebaute Wohnung muss vom Bauherrn bewohnt werden. Dies bedeutet, dass Sie die Wohnung unverzüglich selbst bewohnen müssen und diese nicht vermieten dürfen.
Die Bewohnungspflicht wird 5 Jahre lang bewahrt. Wenn der Bauherr keine 5 Jahre in der Wohnung wohnt, muss er die MwSt.-Einsparung pro rata temporis zurückzahlen.
Die neu aufgebaute Wohnung ist die einzige Wohnung und die dem Bauherrn eigene Wohnung.
Die gesamte bewohnbare Oberfläche der neu aufgebauten Wohnung beträgt nicht mehr als 200 m2.
Diese Bedingungen sind strenger als die Bedingungen für den herabgesetzten Satz in den besagten 32 Zonen.
Es besteht eine Ausnahme zur Bedingung, dass Sie als Bauherr die Wohnung selbst bewohnen müssen und nicht vermieten dürfen, nämlich wenn Sie die Wohnung nach den Arbeiten einer Sozialvermietungsagentur vermieten. Diese Bedingung muss fünfzehn Jahre lang erfüllt werden.
Hinzukommend fällt dann auch die Bedienung der maximalen Oberfläche weg.
Der gesenkte Satz soll ebenfalls für die Lieferung eines Gebäudes gelten (was zur Zeit nicht der Fall in den 32 Städten ist). Statt die Wohnung selbst zu bewohnen, soll der Bauherr die Wohnung sofort veräußern können, ebenfalls zu 6 % MwSt., unter der Bedingung, dass der Käufer die Bedingungen (Eigennutzung, eigene Wohnung, Fläche...) einhält. Dank dieser Ausnahmeregel können auch Bauträger abreißen, neu aufbauen und anschließend mit einem MwSt.-Satz von 6 % verkaufen.
Zeitweilige Lösung
Die MwSt.-Senkung dient auch dazu, den Bausektor in den ersten Jahren nach der Corona-Krise zu unterstützen. Deshalb ist es eine zeitweilige Maßnahme: Die MwSt. muss einforderbar geworden sein zwischen dem 1. Januar 2021 und 31. Dezember 2022 und spätestens am 31. Dezember des Jahres, in dem die Erstbenutzung der Wohnung erfolgte.
Der Umstand, dass der Abriss/Neuaufbau schon vor 2021 begann, ist kein Problem: die 2021 einforderbare MwSt. kann in dem Fall noch auf den herabgesetzten Satz gebracht werden.