Übertragung nicht voll eingezahlter Anteile: wer hat die Zahlungspflicht?

Auch Anteile, die Sie noch nicht voll eingezahlt haben, sind übertragbar. Wird die Einzahlungspflicht ebenfalls übertragen. Die Körperschafts- und Vereinigungsgesetzgebung gibt darauf eine Antwort.

Für AG, BV und eG

Nach dem alten Körperschaftsrecht war lediglich für die Aktiengesellschaft eine gesetzliche Regelung der Einzahlungspflicht für übertragene Anteile vorgesehen. Zusammengefasst besagte die Regelung, dass für alte Gesellschaftsschulden (Schulden von vor der Übertragung ins Anteileverzeichnis) sowohl der Übertragende als auch der Übernehmer in Frage kommen konnten. Für Gesellschaftsschulden nach der Übertragung konnte lediglich der neue Anteilseigner diesbezüglich angesprochen werden.
Für die GmbH gab es keine gesetzliche Regelung. Laut Rechtsprechung lag die Verantwortung für die Einzahlung häufig beim Übernehmen, sobald die Übertragung entgegengehalten werden kann.

Nach der Körperschafts- und Vereinigungsgesetzgebung gibt es eine gesetzliche Regelung sowohl für Aktiengesellschaften, BV und eingetragene Genossenschaften. Diese Regelung besagt, dass Übertragender und Übernehmer solidarisch an die Einzahlungspflicht für die übertragenen Anteile gehalten sind. Sowohl die Gesellschaft als auch Dritte können sich auf diese solidarische Pflicht berufen. Sogar Dritte können über eine laterale Forderung ihre Rechte geltend machen. Es ist also egal, ob die Schulden aus der Zeit vor oder nach der Durchsetzbarkeit der Übertragung stammen.

Solidarische Haftung

Die solidarische Haftung gilt für alle Übertragende und Übernehmer von Anteilen. Gleich wer die nicht voll eingezahlten Anteile gehalten hat, kann dazu aufgefordert werden, diese weiterhin voll einzuzahlen.

In der Praxis ist bei der Übertragung nicht voll eingezahlter Anteile der Preis, die der Übernehmer zahlt, niedriger, weil man davon ausgeht, dass die Zahlungslast letzten Endes vom Übernehmer getragen wird.
Deshalb sieht das Gesetz vor, dass der Übertragende, der zur vollen Einzahlung der Anteile herangezogen wird, einen Regress auf den Übernehmer ausüben kann. Wieder gilt die Solidarpflicht: wenn es mehrere (aufeinanderfolgende) Übernehmer gibt, sind sie allemal gemeinschaftlich gegenüber dem Übertragenden haftbar.

Zwingendes Recht

Achtung: die solidarische Haftbarkeit des Übertragenden und des (der) Übernehmer(s) gegenüber der Gesellschaft und Dritten ist zwingendes Recht. Dies bringt die beiden folgenden Konsequenzen mit sich:

Sie können weder in den Statuten noch in den Vereinbarungen zwischen Überträger und Übernehmer von dieser solidarischen Haftbarkeit abweichen;

sämtliche zwingende Rechtsbestimmungen der Körperschafts- und Vereinigungsgesetzgebung sind am 1. Januar 2020 in Kraft getreten für Gesellschaften, die bereits vor 1. Mai 2019 bestanden. Auch wenn Ihre Statuten anderslautend sind, findet diese Regelung Anwendung.

Die Solidarhaftung für die Anwendung der Regressforderung für den Überträger ist jedoch ergänzendes Recht. Wenn Sie als Überträger von dieser Regel in einem Vertrag mit dem Übernehmer abweichen, ist diese Bestimmung zwischen beiden - und nur zwischen beiden - gültig.

Verjährung

Der Überträger von nicht voll eingezahlten Anteilen kann bis zu fünf Jahre nach der Übertragung der Anteile für deren vollen Einzahlung haftbar gemacht werden. Danach beginnt die Verjährungsfrist.