Erläuterungen bei Missbrauch der finanziellen Abhängigkeit
Vereinbarungen zwischen Unternehmen und Privatpersonen sind strengen Regeln zum Schutz der Privatpersonen unterworfen. Ein Gesetz vom 4. April 2019 führte ein ähnliches Regelwerk für Absprachen zwischen Unternehmen ein (B2B). Diese Gesetzgebung findet noch nicht vollständig Anwendung und wurde mehrmals überarbeitet. Der Stand der Dinge...
Änderung des Wirtschaftsrechts
Das Gesetz vom 4. April 2019 umfass drei große Teile: das Verbot unehrlicher Marktpraktiken zwischen Unternehmen, das Verbot des Missbrauchs der finanziellen Abhängigkeit und das Verbot unrechtmäßiger Klauseln.
Was den Abschnitt über unlautere Marktpraktiken angeht, beschränkt das Gesetz sich auf einige Erklärungen der bestehenden Gesetzgebung. Dieser Gesetzesteil trat schon am 1. September 2019 in Kraft.
Im Abschnitt bezüglich der unrechtmäßigen Klauseln definiert das neue Gesetz eine unrechtmäßige Klausel als Klausel eines Vertrages, die an und für sich oder in Verbindung mit anderen Klauseln ein offensichtliches Ungleichgewicht zwischen den Rechten und Pflichten der Vertragsparteien auf den Plan ruft. Neben dieser offenen Beschreibung von unrechtmäßig enthält das Gesetz auch eine graue und schwarz Liste der unrechtmäßigen Klauseln. Dieser Abschnitt tritt erst am 1. Dezember 2020 effektiv in Kraft.
Wirtschaftliche Abhängigkeit
Auch der Begriff wirtschaftliche Abhängigkeit wurde per Gesetz vom 4. April 2019 ins Wirtschaftsrecht integriert. Doch mit einem Gesetz vom 2. Mai 2019 wurden einige Änderungen vorgenommen, Grund genug, um per Königlichen Erlass vom 31. Juli 2020 die Gesetzgebung erneut zu koordinieren.
Das Gesetzbuch definiert wirtschaftlich abhängige Position als eine Position der Unterwerfung eines Unternehmens an ein oder mehrere andere/s Unternehmen, die sich kennzeichnet durch das Fehlen einer angemessenen äquivalenten Alternative innerhalb einer vernünftigen Frist zu vernünftigen Bedingungen und Kosten, die es all diesen Unternehmen oder jedem einzelnen ermöglichen, Leistungen und Bedingungen aufzuerlegen, die unter normalen Marktumständen nicht möglich gewesen wären.
Es gibt drei Komponenten in dieser Definition: das Unternehmen, dem Bedingungen auferlegt werden, das oder die Unternehmen, das oder die Bedingungen auferlegt, und schließlich den Missbrauch, nämlich Leistungen oder Bedingungen, die unter normalen Marktumständen nicht möglich wären.
Die Machtposition braucht nicht die Folge einer Marktdominanz zu sein. Es kann sich beispielsweise auch darum handeln, dass ein Unternehmen einen bedeutenden Teil des Umsatzes eines anderen Unternehmens erbringt oder ein Unternehmen nur über das andere an Waren gelangen kann (beispielswiese im Hinblick auf Instandsetzungen). Andere Beispiele sind die Gefahr von Repressalien, die Beendung der vertraglichen Beziehungen oder die Gewährung besonderer Ermäßigungen.
Procedere
Der neue K.E. regelt eine Reihe prozeduraler Aspekte.
Er sieht unter anderem vor, dass der Generalauditor fortan von Amts wegen eine Untersuchung beschließen kann, oder nach einer Klage von jemand, der ein legitimes Interesse verfolgt. Er kann den Betroffenen auch eine Frist für Verhandlungen im Hinblick auf eine Regelung der Sache auferlegen.
Bußgelder
Die Bußgelder im Wirtschaftsrecht sind nicht von schlechten Eltern. Das Wettbewerbskollegium kann im Falle von Missbrauch den betreffenden Unternehmen und Unternehmensvereinigungen ein Bußgeld von höchstens 2 % des Umsatzes auferlegen. Dies ist weniger als die üblichen Sanktionen für Verletzungen des Wettbewerbsrechts (das im Falle von Kartellen und Missbrauch von Machtpositionen greift). Diese Bußgelder können sich bis auf 10 % des Umsatzes belaufen.
Das Wettbewerbskollegium kann auch Zwangsgelder auferlegen (höchstens 2 % des mittleren Tagesumsatzes je Verzögerungstag), um den Missbrauch zu beenden, oder als Zwangsmaßnahme, damit vorläufige Vorkehrungen getroffen werden, um den Missbrauch der wirtschaftlichen Machtposition zu stoppen.
Unter Umsatz ist zu verstehen: der Gesamtumsatz auf dem nationalen Markt und mit dem Export, der während des Geschäftsjahres vor der Entscheidung erreicht wurde.
Der obenerwähnte Königliche Erlass trat am 12. August 2020 in Kraft, findet hingegen erst ab dem 1. Dezember 2020 Anwendung.