Der Tax Shelter für Startups

2015 führte der Gesetzgeber eine neue Steuersenkung ein: den Tax Shelter für Startups. Etwas später folgte darauf ein ähnlicher Tax Shelter für Wachstumsbetriebe und unlängst ein Corona Tax Shelter. Das Ziel all dieser Tax Shelters lautet, Beträge, die unproduktiv sind und auf Sparbüchern stehen, in etwas risikoträchtigere Investitionen umzuwandeln.

Das Prinzip

Eine Privatperson, die Anteile an einem Start-Up-Unternehmen erwirbt, kann auf seine Investitionssumme eine Steuerherabsetzung in Höhe von 30 % erhalten (wenn er in Kleinunternehmen investiert) bzw. von 45 % (wenn er in Mikrounternehmen investiert).
Diese Investition kann entweder direkt oder indirekt erfolgen. Der Investor muss die betreffenden Anteile jedoch 48 Monate behalten, sonst wird die Steuerherabsetzung anteilsmäßig wieder zurückgenommen.

Lediglich für Privatpersonen

Die Steuerherabsetzung gilt lediglich für einheimische und nicht einheimische Privatpersonen.

Betriebsleiter, die die Anteile der Gesellschaft, in der sie tätig sind, erwerben, sind ausgenommen.  2018 gab es dennoch Diskussionen über diese Betriebsleiter, weil sie aufgrund einer Gesetzesänderung dennoch in Betracht für diese Steuersenkung kommen. Dieses Hintertürchen wurde jedoch flugs wieder geschlossen: Heute können Betriebsleiter für die Steuerherabsetzung in Betracht gezogen werden, wenn a) sie die Anteile vor ihrer Zeit als Betriebsleiter erwarben und b) sie kein Einkommen aus der betreffenden Gesellschaft ziehen. Feste Stellvertreter oder Teilhaber der Gesellschaft, die gleichzeitig Betriebsleiter sind, sind auf jeden Fall von der Steuersenkung ausgeschlossen.
Der Ehegatte oder die Ehegattin eines Betriebsleiters kann Anrecht auf die vollständige Steuerherabsetzung für Investitionen, die er oder sie eingegangen ist, anmelden.

Startups

Die Investition muss entweder bei der Gründung der Gesellschaft oder aber im Falle einer Kapitalerhöhung innerhalb von vier Jahren nach der Gründung der Gesellschaft vorgenommen werden.

Achtung: Wenn die Gesellschaft die Tätigkeit einer anderen Gesellschaft fortsetzt, muss auf das Gründungsdatum dieser ersten Gesellschaft geschaut werden, nicht nach dem Gründungsdatum des Startups.
Es ist beispielsweise die Rede von Fortsetzung, wenn die Gesellschaft dieselben Tätigkeiten wie die natürliche Person oder die Rechtsperson, von der sie sämtliche Aktiva oder einen Teil derselben übernommen hat (ebenso wie der Restbestand eines in Konkurs gegangenen Unternehmens), sofern die Gesellschaft ihre Tätigkeiten am gleichen Standort wie die Vorgängergesellschaft ausübt, das Personal übertragen wird usw.

Ausnahmen bzw. Ausschlüsse

Investment-, Thesaurierungs- oder Finanzierungsgesellschaften sind ausgeschlossen, ebenso Immobiliengesellschaft, Managementgesellschaft und börsennotierte Gesellschaften.
Die Gesellschaft darf in der Vergangenheit noch keine Kapitalsenkung durchgeführt oder Dividenden ausbezahlt haben, außer zwecks Bereinigung von erlittenen Verlusten oder um eine Rücklage zwecks Deckung eines vorhersehbaren Verlustes zu bilden.

Die Gesellschaft darf die empfangenen Beträge nicht für die Ausbezahlung von Dividenden oder den Erwerb von Anteilen oder die Gewährung von Darlehen verwenden, d.h. sie darf zwar Dividenden ausbezahlen, doch dürfen die empfangenen Beträge halt nicht für die Ausbezahlung von Dividenden verwendet werden.

Die Höchstsumme, die eine Gesellschaft während ihrer Existenz in Form einer Kapitaleinbringung mit einem Tax Shelter für Startups erhalten darf, beläuft sich auf 250.000 Euro.
Die Gesellschaft darf hingegen mehr als diese 250.000 Euro erhalten, doch in dem Fall ohne einen Tax Shelter.

Wichtige Bedingung: die Gesellschaft ist ein KMU

Eine wichtige Bedingung ist, dass die Gesellschaft der Begriffsbestimmung eines Kleinunternehmens entsprechen muss, d.h. die Gesellschaft darf während zwei aufeinanderfolgender Geschäftsjahre eines der nachstehenden Kriterien nicht überschreiten:

durchschnittliche jährliche Zahl der Arbeitnehmer: 50 Mitarbeiter

Jahresumsatz ohne MwSt.: 9.000.000 Euro;

Bilanzsumme: 4.500.000 Euro.

Entspricht die Gesellschaft der Definition der Mikrogesellschaft, ist die Steuerherabsetzung sogar noch größer (45 % statt 30 %). Die Gesellschaft darf am Tag des Jahresabschlusses keine Tochtergesellschaft oder Stammgesellschaft sein. Sie darf nicht mehr als eine der nachstehenden Kriterien überschreiten (während zwei aufeinanderfolgenden Buchjahren):

Die Bilanzsumme beträgt nicht mehr als 350.000 Euro;

der Umsatz ohne MwSt. beläuft sich auf nicht mehr als 700.000 Euro;

der mittlere Personalbestand während des Geschäftsjahres überschreitet keine 10 Mitarbeiter.

Anteile

Die Steuerherabsetzung wird erteilt für den Erwerb von Anteilen an einem Startup-Unternehmen, und zwar entweder direkt (Sie erwerben selber die neuen Anteile) oder indirekt über neue Investmentinstrumente, die von einem Finanzierungsmittel gegeben werden oder neue namentliche Beteiligungsrechte an einem öffentlichen Startupfonds oder einer privaten Startup-Privak (die dann ihrerseits investiert in Anteile von Startup-Gesellschaften).

Es muss sich um eine Bareinzahlung handeln. Naturalien und Quarsi-Einlagen sind ausgeschlossen. Darüber hinaus müssen die Anteile vollständig einbezahlt worden sein.
Sie dürfen mit Ihrer Anlage nicht mehr als 30 % des Gesellschaftskapitals der Gesellschaft erwerben.

Steuerherabsetzung

Sie erhalten eine Steuerherabsetzung von gewöhnlich 30 % auf den eingezahlten Betrag. Dies Steuerherabsetzung kann 45 % sein, wenn Sie in eine Mikrogesellschaft investieren.
Die Steuerherabsetzung kann lediglich von den geschuldeten Steuern in Abzug gebracht werden und kann weder zurückgezahlt noch übertragen werden.

Sie müssen Ihre Investition 48 Monate behalten. Wird diese Bedingung missachtet, wird die Steuerherabsetzung teilweise wieder zurückgenommen, und zwar über eine Steuererhöhung auf der Basis der Zahl der „fehlenden vollen Monate“ ab dem Datum, an dem die Bedingung nicht mehr erfüllt wird, bis zum Ende der Frist von 48 Monaten.