Zeitweilig 100 % Abzug von Rezeptionskosten

Bis 31. Dezember 2020 sind Rezeptionskosten in der Einkommenssteuer zu 100 % abzugsfähig. Diese Maßnahme soll den Veranstaltungssektor unterstützen. Fraglich ist, ob die strengen Regeln für Veranstaltungen es überhaupt ermöglichen, dergleichen Veranstaltungen zu organisieren.

Werbungskosten oder Rezeptionskosten

In MwSt.-Angelegenheiten unterscheidet man zwischen Empfangskosten und Werbungskosten. Empfangskosten beziehen sich hauptsächlich auf bestehende Beziehungen (zu Kunden oder Lieferanten), wobei das Ziel lautet, diese Beziehungen möglichst angenehme zu gestalten.
Kosten von - beispielsweise - einem Tag der offenen Tür werden als Werbungskosten betrachtet.
Der Unterschied?  Die MwSt. auf Werbung ist komplett abzugsfähig, die MwSt. auf Empfangskosten hingegen nicht.

In der Einkommenssteuer sind Empfangskosten immer zu 50 % abzugsfähig. Normalerweise untersucht der Fiskus die Art der Ausgabe, weniger die Beweggründe der betreffenden Veranstaltung.
Im Jahre 2018 antwortete der Minister auf eine parlamentarische Frage zum Unterschied zwischen der MwSt. und der Einkommenssteuer, dass seiner Meinung nach eine Regelung wie die der MwSt.-Regelung ebenfalls im Rahmen der Einkommenssteuer angewendet werden könnte.

Der Kassationshof

Der Kassationshof erhielt 2019 ebenfalls die Frage, doch meinte der Kassationshof, ebenso wie der Fiskus, dass man sich nicht die Zielsetzung der Ausgabe, sondern die Art der Ausgabe anschauen sollte. Das Festzelt, das Sie für einen Empfang von vorhandenen Kunden oder für einen Tag der offenen Tür anmieten: Diese Empfangskosten werden immer zu 50 % in Abzug gebracht.
Die Steuerverwaltung folgt dieser strengeren Haltung, und der derzeitige Finanzminister bestätigt diese Sicht der Dinge.

Corona

Das Corona-III-Gesetz sieht einen Abzug von 100 % der Rezeptionskosten zwischen dem 8. Juni 2020 und 31. Dezember 2020 vor. Der Gesetzgeber möchte damit den Veranstaltungssektor Rückenwind geben.

Achtung: Die Flexibilisierung gilt nur für die Einkommenssteuer und nur für Empfangskosten. An der MwSt. ändert sich nichts. Andere Ausgaben wie beispielsweise Kundengeschenke bleiben wie gewohnt der Beschränkung auf 50 % unterworfen.

Restaurantkosten

Eine Zeitlang wurde angekündigt, dass der Abzug von 100 % auch für Restaurantkosten gilt. Diese sind in der Einkommenssteuer nur zu 69 % abzugsfähig. Diese Flexibilisierung wurde hingegen nicht in die Tat umgesetzt.

Das Corona-III-Gesetz sieht hingegen eine Steuerbefreiung für sogenannte Verbraucherschecks vor. Wer diese Schecks erhält, kann sie entweder im Horesca-Sektor oder im Kulturbereich, Sportvereinen und bestimmten kleineren Handelsfirmen einsetzen.
Die Initiative, Verbraucherschecks anzubieten, liegt grundsätzlich beim Arbeitgeber. Diese Verbraucherschecks sind nicht nur von den Sozialbeiträgen, sondern auch von der Einkommenssteuer befreit. Die Höchststumme, die der Arbeitgeber gewähren darf, beläuft sich auf 300 Euro.

Die meisten steuerlichen Stützmaßnahmen laufen bis Ende 2020. Ist dieser Zeitraum eigentlich lang genug?  Eine weitere Frage ist, ob der Zustand des Staatsetats überhaupt eine Verlängerung dieser Maßnahmen zulässt.