Investitionsabzug in Coronazeiten: unter Bedingungen von 8% nach 25%

Die Regierungen unseres Landes benutzen mehrere Techniken für den wirtschaftlichen Wiederaufschwung in der Zeit nach Corona. Eine Steuerherabsetzung für Investitionswillige ist eine dieser Verfahren.

Von 20% über 8% nach 25%

Wenn Sie in abschreibungsfähige Sachvermögen investieren, dürfen Sie neben der Abschreibung einen bestimmten Prozentsatz dieser Investition von Ihrem steuerbaren Ergebnis abziehen - der sogenannte Investitionsabzug. Damit sollen Selbständige und kleine Gesellschaften zu Investitionen ermutigt werden.
Der Investitionsabzug wurde in der Vergangenheit benutzt, um Investitionen anzukurbeln. In den Jahren 2018 und 2019 betrug der Abzugsprozentsatz noch 20%. Es gibt auch eine ganze Reihe von Sondersätzen, die zu Investitionen in spezifische Sachvermögen anregen sollen. Zum Beispiel Investitionen in Sicherheit, in umweltfreundliche Einrichtungen oder Mittel, Patente usw.

Für Investitionen im Jahre 2020 sank der allgemeine Investitionsabzug wieder auf den “alten” Satz von 8%. Aber dann zog Corona ins Land.
Als Wirtschaftsaufschwungsmaßnahme beschloss die Regierung, dass für Investitionen zwischen dem 12. März 2020 und 31. Dezember 2020 der Satz nicht 8%, sondern 25% sein sollte.
Wenn Sie beispielsweise 100.000 Euro in abschreibungsfähige Aktiva investieren, dürfen Sie in Ihrer Steuererklärung neben der Abschreibung 25.000 Euro von Ihrem steuerbaren Einkommen in Abzug bringen.

Bedingungen

Der Investitionsabzug ist per definitionem nur möglich für Investitionen in a) Sachwerte und immaterielle Vermögen, die b) im Laufe des (Geschäfts)jahres im Neuzustand erworben oder instandgesetzt wurden und c) in Belgien im Hinblick auf die Ausübung der beruflichen Tätigkeiten zum Einsatz gebracht werden.
Der Abzug steht Selbständigen, Freiberuflern und sogenannten “kleinen” Unternehmen zur Verfügung.

Der Begriff “Kleinunternehmen” wird erläutert im Körperschafts- und Vereinigungsgesetzbuch (WVV). Es sind Gesellschaften mit Rechtspersönlichkeit, die zum Bilanzdatum des letzten abgeschlossenen Buchjahres nicht mehr als eines der nachstehenden Kriterien überschreiten:

durchschnittlicher jährlicher Personalbestand: 50 Mitarbeiter

Jahresumsatz ohne MwSt.: 9.000.000 Euro;

Bilanzsumme: 4.500.000 Euro.

Ein Kleinunternehme wird zum Großunternehmen, wenn die Kriterien während zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschritten werden. Die Zahlen müssen gegebenenfalls auf konsolidierter Grundlage betrachtet werden.

Übertragbarer Investitionsabzug von 2019

Wenn Sie im Jahr der Investition einen unzureichenden Gewinn erzielt haben, kann die Investitionsabzugssumme übertragen werden. Selbständige und Freiberufler können diese Beträge zeitlich unbegrenzt übertragen. Gesellschaften dürfen diese Beträge lediglich einmal übertragen.
Konkret: Wenn Sie 2020 investieren und Ihr steuerbares Einkommen unzureichend ist, übertragen Sie den Investitionsabzug auf das steuerbare Einkommen von 2021. Danach geht für die Gesellschaft der Restbetrag verloren.

Ausnahmsweise wird der Investitionsabzug für Investitionen im Geschäftsjahr 2019 doppelt übertragbare. War der Gewinn 2019 unzureichend, war laut der geläufigen Regel 2020 das einzige Jahr, in dem der Investitionsabzug noch übertragen werden konnte. Weil jedoch die Chance besteht, dass 2020 der Gewinn auch unzureichend ist, darf der Restbetrag des ungenutzten Investitionsabzug von 2019 noch einmal zusätzlich bis 2021 übertragen werden.
Dies ist einmalig und gilt nur für den Investitionsabzug von 2019. Nach 2021 geht der eventuelle Restbetrag des Investitionsabzugs des Geschäftsjahres 2019 endgültig verloren.