Hinterlegung des Jahresabschlusses: ein kleiner Aufschub

Aufschub kann man dies eigentlich nicht nennen: Wer den Jahresabschluss zu spät hinterlegt, braucht einen Sonderbeitrag wegen verspäteter Hinterlegungen nicht zu bezahlen. Sie erhalten aber nur zwei Monate Aufschub.

Rechtzeitige Hinterlegung

Das WVV schreibt vor, dass der Jahresabschluss einer Gesellschaft vom leitenden Organ hinterlegt werden muss. Es hat dazu 30 Tage nach der Genehmigung des Abschlusses Zeit. Der Jahresabschluss muss auf jeden Fall innerhalb von sieben (7) Monaten nach dem Abschluss des Geschäftsjahres hinterlegt werden.
Das Gesetzbuch sieht in erster Instanz als Sanktion die Vermutung eines Schadens Dritter infolge der verspäteten Hinterlegung des Abschlusses vor. Diese Vermutung kann hingegen widerlegt werden.

Sanktion

Es gibt hingegen auch echte Sanktion. Es ist ein Tarifzuschlag, ein Beitrag, der neben den üblichen Kosten der Veröffentlichung von Jahresabschlüssen bei der Belgischen Nationalbank zu zahlen ist. Es ist dies ein „Beitrag zu den Kosten der föderalen Regierung für die Aufspürung und Verfolgung von Unternehmen mit finanziellen Schwierigkeiten“.

Der Tarifzuschlag nimmt zu, je nachdem wie viel Zeit später der Jahresabschluss hinterlegt wurde.

Wenn Sie den Jahresabschluss im neunten Monat nach Abschluss des Buchjahres hinterlegen, beträgt der Beitrag 400 Euro.

Wenn die Unterlagen zwischen dem zehnten und zwölften Monat hinterlegt werden, beträgt der Beitrag bereits 600 Euro.

Werden die Unterlagen ab dem dreizehnten Monat nach dem Abschluss des Buchjahres hinterlegt, ist die Gesellschaft einen Beitrag in Höhe von 1.200 Euro neben den üblichen Veröffentlichungskosten schuldig.

Corona-Zeitraum

Die Regierung nutzte im Juli ihre Befugnis, um im Falle einer höheren Gewalt eine Befreiung vom Tarifzuschlag zu gewähren. Die Covid-19-Pandemie wird als ein allgemeiner Fall von höherer Gewalt angesehen, die eine allgemeine Befreiung gerechtfertigt.

Am 20. Juli 2020 erschein im belgischen Staatsblatt ein Ministerbeschluss, laut dem der Tarifzuschlag vor dem neunten und zehnten Monat fällig wird. Der Zuschlag ist geschuldet, wenn die Gesellschaft ihre Unterlagen erst ab dem 11. Monat nach dem Abschluss des Geschäftsjahres hinterlegt.
Zwei Monate lediglich, weil die Befugnis des Ministers nicht weiter als zwei Monate reicht.

Diese Befreiung gilt lediglich für Rechtspersonen, deren Jahresabschluss zwischen dem 1. September und 31. Dezember 2019 abgeschlossen wurde. Das ist nicht unlogisch. Die normale Frist von 7 Monaten fällt nämlich voll in den Zeitraum der Coronakrise.

Ein Beispiel: Gesellschaften, die am 1. September 2019 abschlossen, mussten ihren Abschluss spätestens am 1. April 2020 hinterlegen. Tun sie dies erst am 1. Mai, ist noch nichts Schlimmes geschehen. Dank dieser Befreiung brauchen sie auch danach noch keinen Zuschlag bis 1. Juli 2020 zu zahlen.
Für Gesellschaften, die ihr Buchjahr am 31. Dezember 2019 abschlossen, war das Stichdatum der 31. Juli 2020. Sie entgingen auch danach noch dem Zuschlag, zumindest, wenn sie ihren Jahresabschluss vor 1. November 2020 hinterlegten.

Achtung: Es geht um eine Befreiung, nicht um einen Aufschub oder einen Verzug. Schließen Sie das Buchjahr am 31. Dezember 2019 ab und hinterlegt die Gesellschaft erst am 2. November 2020 ihren Jahresabschluss, ist kein Zuschlag von 400 Euro geschuldet, sondern sofort ein Zuschlag von 600 Euro.