Ausschluss und Austritt von Teilhabern einer GmbH

Die BV (geschlossene Gesellschaft) ist der Nachfolger der BVBA (GmbH) und bietet eine ganze Reihe von Möglichkeiten, um die Statuten den Bedürfnissen der Teilhaber anzupassen. Der Austritt und der Ausschluss von Teilhabern sind in der BV weitaus flexibler als in der GmbH. Es gibt jedoch auch Grenzen.

Austritt zu Lasten des Gesellschaftsvermögens

Von Austritt ist die Rede, wenn ein Teilhaber aus eigenem Antrieb die Gesellschaft verlassen will. Die Anteile werden vernichtet, doch der ausscheidende Teilhaber erhält eine Entschädigung.
Diese Entschädigung ist der sogenannte „Trennungsanteil“.

Sie müssen damit rechnen, dass die Entschädigung eine „Auszahlung“ ist, die dem Liquiditätstest und dem Nettovermögenstest unterworfen ist. Die Gesellschaft muss also die nötigen Finanzmittel besitzen. Die Ausbezahlung des „Trennungsanteils“ hat Vorrang gegenüber anderen Auszahlungen (beispielsweise Dividenden).

Der Teilhaber kann den Austritt nur während der ersten sechs (6) Monate des Buchjahres beantragen (sofern die Statuten nichts anderes vorsehen). Der Austritt tritt am letzten Tag dieser 6 Monate in Kraft. An diesem Datum werden die Anteile vernichtet. Sie dürfen von dem Datum laut den Statuten abweichen, doch wenn diese nichts vorsehen, muss der Teilhaber mit all seinen Anteilen die Gesellschaft verlassen.

Wenn Sie Gründer sind, können Sie nicht während den ersten 3 Buchjahren nach der Gründung austreten. Dies ist zwingendes Recht und hat mit der Verantwortlichkeit des Firmengründers zu tun.

Wenn die Statuten keine andere Regelung vorsehen, wird der Trennungsanteil einen Monat später ausbezahlt. Im Prinzip erhält der Teilhaber seine ursprüngliche Einlage wieder, doch darf die Entschädigung nicht höher als der Nettovermögenswert der Anteile laut dem letzten genehmigten Jahresabschluss liegen. Diese gesetzliche Regelung bedeutet, dass der ausscheidende Teilhaber keinen Mehrwert erwirtschaften kann, doch die Statuten können dazu eine andere Regelung vorsehen.

Ein Antrag auf Austritt wird vom leitenden Organ behandelt. Die Generalversammlung interveniert an und für sich nicht. Das leitende Organ muss jedoch einen Bericht über die Austrittsanträge des verflossenen Geschäftsjahres erstellen.

Ausschluss zu Lasten des Gesellschaftsvermögens

Andererseits gibt es den Ausschluss eines Teilhabers.
Bei einem Ausschluss schließt die Gesellschaft einen Teilhaber entweder aus gesetzlichen Gründen oder aus Gründen laut den Statuten aus. Der Teilhaber muss von der Generalversammlung von der Absicht seines Ausschlusses aus der Gesellschaft unterrichtet werden. Dies muss anhand eines begründeten Ausschlussvorschlag geschehen. Dies sind zwingende Rechtsregeln, von denen auch nicht satzungsmäßig abgewichen werden kann.

Der betreffende Teilhaber hat natürlich das Recht, zu antworten und von der Generalversammlung angehört zu werden.
Die Generalversammlung trifft anschließend einen begründeten Beschluss, und der Verwaltungsrat teilt den Beschluss binnen 15 Tagen dem Teilhaber mit.

Dieses Verfahren ist vollkommen zwingendes Recht.

Der ausgeschlossene Teilhaber hat Anrecht auf eine Entschädigung (den Trennungsanteil). Die Regeln bezüglich der Entschädigung sind ergänzendes Recht. Sie dürfen satzungsgemäß von diesen Regeln abweichen.
Sehen die Statuten nichts vor, gelten dieselben Regeln wie bei einem (freiwilligen) Austritt, mit Ausnahme der Regel, dass der Ausschluss das ganze Jahr hindurch möglich ist (und nicht nur in den ersten sechs Monaten des Buchjahres). Dies bedeutet also auch, dass der ausgeschlossene Teilhaber im Prinzip kein Anrecht auf Mehrwert hat: er/sie erhält nur die Einlage wieder, wenn der Nettowert der Anteile nicht niedriger als die Einlage ist.

Allgemein wird empfohlen, in den Statuten andere Regelungen vorzusehen, insbesondere um einen Unterschied zu machen zwischen einem „freundschaftlichen“ Ausschluss oder einem Austritt (zum Beispiel eines Teilhabers, der aus bestimmten Umständen nicht mehr Teilhaber bleiben kann) und einem feindlichen Ausschluss (bad leaver), bei dem der betroffene Teilhaber einen Schaden verursacht hat.

Die Flexibilität der eG

Die BV wird auf dem Markt als Nachfolgerin der BVBA gesehen, ist aber ebenso sehr ein würdiger Nachfolger der eG. Die Genossenschaft kehrt unter dem WVV wieder zur Essenz der genossenschaftlichen Kooperation zurück. Vor dem WVV bot die Genossenschaft mit beschränkter Haftung die Möglichkeit der Gründung einer Gesellschaftsform, in der der Beitritt und der Austritt von Teilhabern auf eine ganz einfache Manier geregelt werden konnte.
Mit den Statuten kann in einer BV die gleiche Flexibilität erreicht werden. Schon deshalb erscheint es uns angemessen, die aktuelle Gesellschaftsform und Ihre aktuellen Statuten zu durchleuchten und diese auf Ihre Bedürfnisse abzustimmen.