Heimarbeitvergütung - LISS und Fiskus wieder gleich
Mit einem Rundschreiben vom 14. Juli 2020 akzeptiert der Fiskus eine pauschalte Heimarbeitvergütung von 129,48 Euro. Somit arbeiten LISS und Fiskus wieder mit gleichen Zahlen/ Ein Ruling ist nicht mehr notwendig.
Soziale Sicherheit
Jedes Quartal veröffentlicht die LISS-Verwaltung eine aktuelle Fassung ihrer Informationen für die Arbeitgeber. Ein Teil derselben sind die pauschalen Vergütungen der Arbeitgeber an ihre Mitarbeiter, ohne dass diese Vergütungen als Gehalt in Betracht gezogen werden.
In der Fassung 2020/02, die am 1. April in Kraft trat, lesen wir, dass ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine Bürovergütung von 129,48 Euro monatlich zahlen darf. Dies sind rund 2,50 Euro mehr gegenüber den 126,94 Euro des vorhergehenden Jahres. Diese Bürovergütung ist kein Gehalt, sondern eine Entschädigung der Kosten des Arbeitnehmers für seinen Arbeitgeber. Die Entschädigung ist folglich von den LISS-Beiträgen befreit.
Die Summe deckt die Kosten der Heizung, des Stroms, von kleinem Büromaterial..., die einem Arbeitnehmer entstehen, weil er zuhause arbeitet.
Die Benutzung des eigenen PC und die Benutzung des eigenen Internets fallen nicht unter die Bürovergütung: der Arbeitgeber darf für diese Ausgaben jeweils 20 Euro monatlich an den Arbeitnehmer bezahlen.
Für andere Kosten (eigenes Telefon, Erwerb eines Bildschirms oder Scanners ...) darf der Arbeitgeber keine Pauschale anwenden: die Erstattung muss auf den tatsächlichen Kosten beruhen.
Sozialversicherung und COVID-19
Die LISS-Verwaltung hat eigentlich keine besonderen Maßnahmen getroffen, nachdem aufgrund der Pandemie und des Lockdowns die Regierung beschlossen hatte, Heimarbeit zu verpflichten, wo dies möglich war. Der einzige ergänzende Kommentar, der abgegeben wurde, lautete, dass die üblichen Richtlinien auf diejenigen Mitarbeiter, die normal im Büro arbeiteten, aber wegen der Coronakrise ausnahmsweise auch von zuhause zu arbeiten beginnen mussten, angewendet wurden.
Fiskus und COVID-19
In einer ersten (raschen) Reaktion auf die verpflichtende Heimarbeit veröffentlichte der Dienst für vorhergehende Entscheidungen (Rulingdienst) ein Standardantragsformular. Damit konnten die Arbeitgeber ein Ruling beantragen, um ihren Mitarbeiten eine Heimarbeitsentschädigung zu bieten. Diese Entschädigung (wir reden von Mitte März) belief sich auf 126,94 Euro monatlich.
Mitte Juli veröffentlichte die Steuerverwaltung ein Rundschreiben, laut dem der Antrag auf Ruling überflüssig wurde. Parallel zur LISS-Verwaltung bestimmt die Steuerverwaltung, dass ein Arbeitgeber eine steuerbefreite Entschädigung denjenigen Arbeitnehmern, die regelmäßig und strukturell zuhause arbeiten, anbieten darf.
Es ist die Rede von regelmäßiger und struktureller Heimarbeit, wenn mindestens 5 Werktage pro Monat effektiv zuhause gearbeitet wird.
Bei Rulings war es üblich, dass die Höhe der Entschädigung an die Funktion des Arbeitnehmers gekoppelt war. Dies ist hier nicht der Fall: es wird nur ein Betrag benutzt. Andere Vergütungen oder eine Unterscheidung nach der Funktion des Arbeitnehmers sind noch möglich, doch dann müssen Sie über den Rulingdienst fahren.
Vergessen Sie nicht, dass Sie als Arbeitgeber diese Entschädigungen auf dem steuerlichen Gehaltszettel des Mitarbeiters vermerken müssen - nicht den Betrag, doch wohl die Tatsache, dass eine Entschädigung gewährt wurde.
Dann gibt es noch den Betrag: auch steuerlich gilt ein Höchstbetrag von 129,48 Euro monatlich. Dieser Betrag muss nicht proportional im Falle von Teilzeitleistungen gekürzt werden. Eine kleine Besonderheit gibt es jedoch: für den Fiskus gilt der neue Höchstbetrag von 129,48 Euro monatlich seit 1. März 2020, für das LISS erst seit dem 1. April 2020.
Soll die Heimarbeitsentschädigung auf den neuen Höchstbetrag gebracht werden, dann tun Sie dies erst ab dem 1. April und nicht ab 1. März. Die 2,50 Euro würden Sie andernfalls viel Verwaltungsaufwand kosten.