Aussetzung der Zahlung des Gesellschaftsbeitrags aufgrund der Coronakrise

Der „jährliche Beitrag zu Lasten der Gesellschaften, der für das Sozialstatut der Selbständigen bestimmt ist“, ist ein Sozialbeitrag, den Gesellschaften bezahlen müssen, um die Renten und die Krankenversicherung von Selbständigen zu finanzieren. Auch im Coronajahr 2020 ist der Beitrag geschuldet, darf jedoch später entrichtet werden.

Jährlich müssen Gesellschaften einen Beitrag bezahlen, um die Renten und die Krankenversicherung von Selbständigen zu finanzieren. Die Gesellschaft zieht darauf selbst keinen einzigen „Vorteil“.

Wer?

Der Beitrag wird geschuldet von allen Gesellschaften, die in Belgien der Einkommenssteuer unterworfen sind, entweder der belgischen Körperschaftssteuer oder der belgischen Steuer für Nichteinwohnende bzw. für Gesellschaften.
In einer dieser beiden Situationen muss die Gesellschaft sich einem Sozialversicherungsfonds anschließen. Ab dem Augenblick schuldet die Gesellschaft im Prinzip den obengenannten Beitrag.

Betrag

Es gibt lediglich 2 Sätze. Ob Sie den hohen oder niedrigen bezahlen, hängt von Ihrer Bilanzsumme ab.
Der niedrige Satz beträgt 347,50 Euro, und dieser Betrag ist geschuldet, wenn die Bilanzsumme kleiner oder gleich 702.954,74 Euro ist. Letztgenannter Betrag ist indexgebunden. Dieser Betrag ist der Grenzwert für 2020.
Ist die Bilanzsumme höher als 702.954,74 Euro, beläuft der Beitrag sich auf 868 Euro.

Startende Gesellschaften schulden den Beitrag noch im selben Jahr ihrer Gründung, sofern diese vor dem 1. April des Beitragsjahres erfolgte. Eine am 1. April 2020 oder später gegründete Gesellschaft schuldet demnach nicht den Beitrag im Jahre 2020.
In den beiden ersten Jahren beläuft sich der Gesellschaftsbetrag jedenfalls auf lediglich 347,50 Euro.
Danach hängt der Beitrag von der Bilanzsumme des abgeschlossenen vorletzten Buchjahres ab. Für den Beitrag von 2020 gehen Sie also von der Bilanzsumme Ende 2018 aus.

Das Coronajahr

Auch 2020 ist der Beitrag geschuldet, doch aufgrund der Coronakrise wurde beschlossen, die Zahlungsfrist um 4 Monate auszusetzen. Der Gesellschaftsbeitrag ist grundsätzlich vor dem 1. Juli des Beitragsjahres geschuldet. Diese Frist wurde unlängst nach einer Gesetzesänderung einmalig bis 31. Oktober ausgesetzt. Wer danach zu spät bezahlt, muss mit einer monatlichen Steigerung des Beitrages um 1 % rechnen.

Gesellschaften schulden in den drei ersten Jahren ab ihrer Gründung keinen Gesellschaftsbeitrag, sofern a) es sich hierbei nicht um Aktiengesellschaften handelt und b) sämtliche Mandatsträger und eine Mehrheit der arbeitenden Teilhaber, die kein Mandat haben, höchstens drei Jahre lang während den zehn Jahren unmittelbar vor der Gründung der Gesellschaft selbständig waren.

Für die Jahre, in denen Ihre Gesellschaft nicht aktiv ist, können Sie eine Freistellung beantragen. Sie müssen zu diesem Zweck eine Nichttätigkeitsbescheinigung beim Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen, Abteilung „Kontrolle Gesellschaften“ anfragen.