Darlehen für Dividenden: Zinsabzug oder nicht?
Der Fiskus meint, dass Zinsen auf ein Darlehen, das für Dividenden aufgenommen wurde, per definitionem nicht steuerabzugsfähig sind. Es sind Ausgaben, die nicht bestritten wurden, um Einkünfte zu erwerben - eine Kernbedingung laut der Einkommenssteuergesetzgebung. Der Kassationshof sieht dies jedoch anders...
Darlehen für Ausgaben
Seit einigen Jahren gibt es in der Rechtsprechung und -lehre eine Debatte über den Abzug von Zinsen auf Darlehen, die aufgenommen wurden, um eine Dividende auszuschütten oder eine Kapitalreduzierung vorzunehmen.
Laut dem Kassationshof müssen Zinsen auf einem derartigen Darlehen die gebräuchlichen Bedingungen unter dem Artikel 49, erster Absatz, Einkommenssteuergesetzgebung 92, erfüllen. Dies bedeutet, dass die Gesellschaft nachweisen muss, dass die Zinsen dazu gedient haben, steuerbare Einkünfte zu erwerben oder zu bewahren.
Nachweis
Um die Zinsen in Abzug zu bringen, muss der Steuerpflichtige der Meinung des Kassationshofes zufolge beweisen, dass die Zinslasten und also nicht die Kapitalreduzierung oder Dividendenzahlung an und für sich die Anwendungsbedingungen von Artikel 49 WIB 92 erfüllen. Der Umstand, dass eine Gesellschaft zum Zeitpunkte der fälligen Zahlungen über unzureichende flüssige Mittel verfügt und demzufolge ein Darlehen aufnimmt, um diese Zahlungen durchzuführen ist laut Kassationshof nicht ausreichend.
Wesentlich in diesem Beschluss ist, dass das Gericht oder der Gerichtshof, der über die Situation zu befinden hat, das Recht hat bzw. die Pflicht hat, darüber zu entscheiden, ob die Ausgabe dazu dient, um steuerbare Einkünfte zu erwerben oder aber zu bewahren.
Im vorliegenden Fall war das Antwerpener Berufungsgericht zur Feststellung gelangt, dass der Steuerpflichtige nicht bewiesen hatte - ungeachtet der Meinung des Kassationshofes -, dass die Gesellschaft zum Zeitpunkte der Kapitalherabsetzung und Dividendenausschüttung nicht über ausreichende flüssige Mittel verfügte, um die Zahlungen an die Teilhaber zu tätigen.
Worauf Sie achten sollten...
Wenn Sie ein Darlehen aufnehmen, um Dividenden zu zahlen oder das Kapital zu senken, wird der Fiskus sich auf die Suche nach den Gründen für das Darlehen neben der Verwendung von Eigenmitteln machen. Selbst der Umstand, dass die Dividendenzahlung oder Kapitalsenkung eine perfekt logische oder ökonomisch fundierte Entscheidung ist, bedeutet nicht, dass das aufgenommene Darlehen per definitionem aufgenommen wurde, um Vermögenswerte oder steuerbare Einkünfte zu erwerben oder aufrechtzuerhalten.
Wie gesagt, war für den Kassationshof der Umstand, dass die Gesellschaft keine genügenden Liquiditäten hatte, kein ausreichend triftiger Grund.
Was der Gerichtshof zum Beispiel dennoch akzeptiert, ist der Nachweis, dass der Betrieb die Teilhaber ausbezahlen kann, indem er einkommensgenerierende Aktiva verflüssigt oder sie in Naturalien ausbezahlt. Dieser Beweis muss in dem Fall jedoch konkret erbracht werden.
Opportunitätsurteil
Der Fiskus hat nicht das Recht, eine Ausgabe zu verwerfen, wenn er meint, dass diese Ausgabe nicht die bestmögliche Entscheidung ist. Dies wäre ein unzulässiges Opportunitätsurteil. Der Steuerpflichtige brachte dieses Argument auch dem Kassationshof vor, wurde jedoch recht schnell vom Kassationshof abgewiesen. Dennoch ist dies eine Gefahr, die konkret drohen kann.
Im Beschluss des Kassationshofes lesen wir nach, dass Sie nicht das Recht haben, ein Darlehen aufzunehmen, weil es Ihnen genehmer ist. Wenn Sie genug Liquiditäten haben, müssen Sie diese für die Dividendenausschüttung oder Kapitalherabsetzung auch verwenden.
Sind Ihre Liquiditäten unzureichend, haben Sie dennoch nicht die Möglichkeit, ein Darlehen aufzunehmen. Wenn die Aktiva in Ihrem Besitz keine Einkünfte erzeugen, ist es laut der Rechtsprechung scheinbar kein Problem, dass Sie diese erst veräußern, bevor Sie ein Darlehen aufnehmen (zumindest wenn Sie die Zinsen als Berufsaufwendungen in Abzug bringen möchten).
Dennoch könnte man sich die Frage stellen, ob die Entscheidung, Vermögenswerte zu verflüssigen, um Dividenden auszuzahlen, eine Entscheidung ist, die der Steuerpflichtige treffen darf.
Das Fazit lautet jedenfalls, dass der Fiskus nicht einfach den Zinsabzug automatisch verwerfen kann. Die Beweislast ist zwar hoch, doch hat der Steuerpflichtige die Möglichkeit nachzuweisen, dass die Zinszahlungen getätigt wurden, um Einkünfte zu erwerben oder zu bewahren.