Aussetzung der Zahlung von Arbeitgeberbeiträgen bis 15. Dezember 2020
Bis Mitte März, als die Regierung die ersten Corona-Maßnahmen trafen, sollten diese vor allem die Liquidität von Privatpersonen und Unternehmen garantieren. Mit der Zeit, als die Pandemie allmählich nachließ, wurden einige Intervention gestoppt oder reduziert. Andere Maßnahmen mussten den Unternehmen beim Wiederaufschwung helfen. Die Aussetzung der Zahlung der LISS-Beiträge ist eine dieser Maßnahmen.
Die raschen Maßnahmen
Kurz nach dem Lockdown wurden einige Maßnahmen getroffen, die den Arbeitgebern erlauben sollten, die schwierige Zeit zu überstehen, zum Beispiel die Möglichkeit, eine zeitweilige Arbeitslosigkeit zu organisieren, ein Ruling für eine Entschädigung für Home Office zu beantragen, die Zusatzentschädigung für aus technischen Gründen arbeitslose Arbeitnehmer (sozialabgabenbefreit).
Vom LISS kam auch die Initiative, Arbeitgebern, die vom Lockdown betroffen waren, die Möglichkeit zu bieten, auf eine möglichst flexible Art und Weise einen gütlichen Zahlungsplan zu erhalten. Der Arbeitgeber konnte und kann immer noch einen solchen Plan erhalten. Die flexible Vorgehensweise des LISS ist den Unternehmen mit Zahlungsschwierigkeiten infolge der Corona-Pandemie vorbehalten. Unternehmen, die bereits vor der Pandemie in Schwierigkeiten steckten oder Rückstände hatten, gelangten nicht in den Genuss dieser flexiblen Handhabung der Krise.
Im Mai... ab März
Anfang Mai erschien ein Sondervollmachtsbeschluss, laut dem Arbeitgeber, die wegen des Lockdowns schließen mussten oder deren Tätigkeiten stark nachgelassen hatten, ihre LISS-Beiträge bis zum 15. Dezember 2020 aussetzen konnten. Der Beschluss trat am 20. März 2020 in Kraft und galt für LISS-Beiträge, die seit dem 20. März 2020 fällig waren und sofern es sich um LISS-Beiträge mit Bezug auf Leistungen vor dem dritten Quartal des Jahres 2020 handelte.
Komplette Schließung und automatische Aussetzung
Eine Reihe Arbeitgeber müssen nichts für diese Aussetzung tun. Diese ist automatisch. Es geht um:
Arbeitgeber aus dem Hotelsektor;
Arbeitgeber (Privatunternehmen sowie Provinzverwaltungen oder lokale Ämter) aus dem kulturellen, festlichen, Freizeit- und Sportsektor, die ihre Einrichtung aufgrund der Ministerbeschlüsse vom 13., 18. und 23. März 2020 schließen mussten;
Arbeitgeber, Handelsbetriebe und Geschäfte, die aufgrund der Ministerbeschlüsse vom 13., 18. und 23. März 2020 schließen mussten.
Lebensmittelläden, Nightshops, Tierfuttergeschäfte, Apotheken, Zeitungsläden, Tankstellen und Lieferanten von Kraftstoffen durften geöffnet bleiben und sind aus dem Grund von der automatischen Aussetzung ausgeschlossen.
Wie bereits erwähnt, gilt die Aussetzung für LISS-Beiträge, die seit dem 20. März 2020 fällig sind und sofern es sich dabei um Beiträge handelt, die sich auf Leistungen vor dem dritten Quartal 2020 beziehen.
Komplette Schließung und Aussetzung auf Antrag
Wer keine automatische Aussetzung erhalten kann, kann eventuell eine Vorerklärung einreichen, um diese zu beantragen. Dies erfolgt mit der Einreichung einer Erklärung auf Ehre und Gewissen und ein elektronisches Erklärungsformular über das LISS.
In Betracht kommen dazu:
Arbeitgeber nicht wesentlicher Unternehmen, Handelsunternehmen und Läden, die schließen mussten, weil sie die sanitären Maßnahmen nicht einhalten konnten;
Arbeitgeber, die ihre komplette Schließung beschlossen haben, aber aus anderen Gründen als die unmögliche Einhaltung der sanitären Maßnahmen.
Auch hier bezieht die Aussetzung sich auf LISS-Beiträge, die seit 20. März 2020 fällig waren und sofern es sich dabei um Beiträge mit Bezug auf Leistungen von vor dem dritten Quartal des Jahres 2020 handelt.
Starker Rückgang der Tätigkeiten und Aussetzung auf Antrag
Zu den nicht automatischen Aussetzungen gehören auch Arbeitgeber, die nicht schlossen, aber deren Wirtschaftstätigkeiten im zweiten Quartal von 2020 erheblich zurückgegangen waren. Ein starker Rückgang bedeutet, dass der Umsatz des Unternehmens im zweiten Quartal von 2020 um mindestens 65 % gefallen ist bzw. die Lohnmasse des zweiten Quartals um 65 % gesunken ist. Der Bezugspunkt für den Rückgang ist das zweite Quartal von 2019 oder das erste Quartal von 2020.
Mit einem Antrag mit einer Erklärung auf Ehre und Gewissen gibt einen Aufschub bis 15. Dezember 2020 für:
den Saldo der Beiträge, die für das erste Quartal von 2020 geschuldet sind;
den Saldo der Beiträge, die für das zweite Quartal von 2020 geschuldet sind;
den Sollbericht für die Regelung des Jahresurlaubs der Handarbeiter bezüglich des Diensturlaubsjahres 2019;
die Vorschüsse für das zweite Quartal von 2020;
die noch fälligen Korrekturen von Beiträgen;
die noch fälligen monatlichen Raten der noch laufenden Tilgungspläne.
Und wenn die Aussetzung missglückt...
Wenn Sie nicht für die Aussetzung in Betracht kommen, können Sie einen Antrag auf gütliche Tilgungsbedingungen einreichen. Dies ist auch möglich, wenn die neue Frist vom 15. Dezember Ihnen nicht genügend finanziellen Spielraum geben sollten.