Die Erklärungsfrist für Gesellschaften
Die Körperschaftssteuererklärung muss dieses Jahr spätestens am 24. September 2020 eingereicht werden. Eine einfache Regel, scheinbar. Sie gilt aber nur für Gesellschaften, die ihr Buchjahr vom 31. Dezember 2019 bis 31. Januar 2020 abschließen. Anfang Juni wurde die Berechnungsweise des Einreichungsstichdatums äußerst vereinfacht.
Das Prinzip
Gesellschaften verfügen für die Einreichung ihrer Erklärung über eine Frist, die entsprechend der Gesetzgebung nicht kürzer als ein Monat ab dem Datum der Verabschiedung des Jahresabschlusses bzw. der Erfolgsrechnung sein darf. Andererseits darf die Frist auch nicht länger als sechs Monate ab dem Datum des Abschlusses des Geschäftsjahres sein.
Am 4. Juni 2020 veröffentlichte die Steuerverwaltung jedoch eine neue und weitaus einfachere Berechnungsweise. Sie brauchen lediglich 7 Monate ab dem ersten Tag des Monats, der dem Datum der Bilanz folgt, zu rechnen. Wenn das Stichdatum der Einreichung auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag fällt, ist der nächstfolgende Werktag das Stichdatum der Einreichung Ihrer Erklärung.
In der Praxis
Wenn Sie Ihr Buchjahr vom 31. Dezember 2019 bis 31. Januar 2020 abschließen, ist das Stichdatum der 24. September 2020. Das hat nichts mit Berechnungen zu tun, sondern ist lediglich eine administrative Entscheidung.
Danach sind es also 7 Monate nach dem Bilanzdatum. Für das Veranlagungsjahr 2020 ergeben sich demnach die nachstehenden Möglichkeiten (Einreichungsstichdatum):
Ende des Buchjahres:
vom 31/12/2019 bis 31/01/2020 einschließlich = 24/09/2020
vom 01/02/2020 bis 29/02/2020 einschließlich = 30/09/2020
vom 01/03/2020 bis 31/03/2020 einschließlich = 03/11/2020
vom 01/04/2020 bis 30/04/2020 einschließlich = 30/11/2020
vom 01/05/2020 bis 31/05/2020 einschließlich = 04/01/2021
vom 01/06/2020 bis 30/06/2020 einschließlich = 01/02/2021
vom 01/07/2020 bis 31/07/2020 einschließlich = 01/03/2021
vom 01/08/2020 bis 31/08/2020 einschließlich = 31/03/2021
vom 01/09/2020 bis 30/09/2020 einschließlich = 30/04/2021
vom 01/10/2020 bis 31/10/2020 einschließlich = 31/05/2021
vom 01/11/2020 bis 30/11/2020 einschließlich = 30/06/2021
vom 01/12/2020 bis 30/12/2020 einschließlich = 02/08/2021
Aussetzung
Nach der vorigen Berechnungsweise ging die Steuerverwaltung vom satzungsmäßigen Datum Ihrer Gesellschaft aus. Wenn Sie die Sitzung aussetzten, mussten Sie die Aussetzung von dem Einreichen der Erklärung beantragen.
Der K.E. 4 vom 9. April 2020 bezüglich diverser Bestimmungen über Miteigentum und das Körperschafts- und Vereinigungsrecht im Rahmen der Bekämpfung der Covid-19-Pandemie erlaubt Ihnen unter Einhaltung bestimmter Bedingungen die Aussetzung der Generalversammlung um höchstens 10 Wochen.
Durch die Berechnung ausgehend vom Bilanzdatum hat die Aussetzung der Generalversammlung keine Auswirkungen auf das Stichdatum der Einreichung der Erklärung. Sie sind dann folglich dazu verpflichtet, binnen den grundsätzlichen Erklärungsfristen eine Aussetzung bei Ihrer zuständigen Teamleitung zu beantragen.
Für die Fleißigen: BIZTAX, das Erklärungstool für Gesellschaften, ist seit dem 9. Juni 2020 verfügbar.