Die Personensteuererklärung: Sie können damit beginnen
Seit 5. Mai können Sie Ihre Personensteuererklärung über die Tax-on-web-App eingeben. Eine politische Krise hat den Vorteil, dass die Besteuerung nur begrenzt geändert wird. Dies hat zur Folge, dass die Erklärung auch wenig Neues beinhaltet. Was sind die Blickfänger im Jahre 2020?
Freie Zusatzrente für Arbeitnehmer und Betriebsleiter
Eine wichtige Neuheit ist die freie Zusatzrente für Arbeitnehmer (FZRA). Die FZRA gehört zum sogenannten zweiten Rentenpfeiler. Ein anderes Beispiel dieses zweiten Pfeilers ist die Gruppenversicherung, mit der der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer eine Zusatzrente aufbaut.
Die FZRA bietet dem Arbeitnehmer, der nicht unter eine Gruppenversicherung fällt (weil sein Arbeitgeber diese nicht anbietet), die Möglichkeit, in Eigeninitiative und auf eigene Kosten eine Zusatzrente aufzubauen. Der Arbeitnehmer baut diese Zusatzrente auf Beiträge auf, die sein Arbeitgeber von seinem Nettogehalt aufbaut.
Der Beitrag des Arbeitnehmers konnte 2019 nicht mehr als 3 % des Bruttogehaltes von 2017 betragen, mit einem Mindestbeitrag von 1.600 Euro. Die Steuersenkung auf diese Einbehaltung beträgt 30 %. Für diese Steuersenkung wurden einige neue Codes der Erklärung für Arbeitnehmer zum einen und für die Betriebsleiter zum anderen hinzugefügt.
Rechtsbeistandsversicherung
Eine zweite neue Steuersenkung ist die der Rechtsbeistandsversicherungsprämie. Um den Zugang zur Justiz zu vereinfachen, möchte die Regierung die Bürger zum Abschluss einer Rechtsbeistandsversicherung ermutigen. Die neue Steuersenkung ist möglich für Prämien, die Sie seit dem 1. September 2019 bezahlen. Der Betrag der Prämie, die für die Steuerherabsetzung in Betracht gezogen wird, beläuft sich auf höchstens 310 Euro, während die Steuersenkung an und für sich 40 % beträgt.
Bei Paaren oder gesetzlich Einwohnenden steht die Versicherung auf den Namen einer der beiden. Daher werden 2 Codes vorgesehen: einer für sie und einer für ihn. Nur der Versicherungsnehmer kann die Prämie eintragen. Sie müssen nur den Betrag der bezahlten Prämien eintragen. Sie brauchen selber keine weiteren Berechnungen anzustellen.
Soziale Passiva
Bei der Einführung des Einheitsstatuts (Arbeiter und Angestellte) im Jahre 2014 wurde eine neue Entlassungsregelung eingeführt. Das oft die Entlassungsabfindung unter dem Einheitsstatut höher als früher ist, hatten die Arbeitgeber die Möglichkeit, eine Provision anzulegen. Diese sogenannten Sozialpassiva sind (unter bestimmten Bedingungen) freigestellt zum Zeitpunkt der Anwendung dieser Provision. Eine der Bedingungen ist, dass der Arbeitnehmer länger als fünf Jahre unter dem Einheitsstatut im Dienst ist. 2019 ist das erste Jahr, in dem die Befreiung angewendet werden kann. Folglich musste in der Erklärung ein neuer Code für Selbständige und Freiberufler, die Personal beschäftigen, eingeführt werden.
Anteilsmäßige Vorteile
Viele Steuervorteile (darunter föderale Steuersenkungen, Steuerbefreiungen und Schwellenbeträge) müssen je nach der Dauer Ihres Aufenthaltes in Belgien anteilsmäßig berechnet werden. Wenn Sie 2019 nach Belgien gekommen sind, müssen Sie nachweisen, ab wann Sie hier wohnhaft sind. Wenn Sie dann Anrecht auf eine Steuersenkung oder eine Freistellung haben, wird der Vorteil derselben auf die tatsächliche Dauer des Einkommensjahres, in dem Sie in Belgien wohnen, beschränkt. Daher muss die Zahl der Monate, die Sie in Belgien verbracht haben, angegeben werden.
Für Abwanderer gilt dies auch, weil ein Abwanderer muss eine Sondererklärung ausfüllen. Wenn Sie am 31.12.2019 in Belgien wohnhaft sind, sind Ihre Einkünfte entsprechend dem Veranlagungsjahr 2020 steuerbar (und müssen Sie die Erklärung 2020 ausfüllen). Haben Sie Belgien am 30.11.2019 verlassen, werden Steuern laut Veranlagungsjahr 2019 fällig, und muss eine Sondererklärung für das Veranlagungsjahr 2019 ausgefüllt werden.
Die Codes, in die diese Auskünfte eingetragen werden müssen, sind neu, damit die erforderlichen Informationen einfacher zusammengetragen werden können.
Nicht wiederkehrende ergebnisgebundene Vorteile
Unter bestimmten Bedingungen kann ein Arbeitgeber seinen Beschäftigten einen befreiten Lohnbonus gewähren. In der Erklärung vom Vorjahr musste der Arbeitnehmer die Befreiung selber beantragen. Dies ist nicht mehr erforderlich (die Befreiung wird automatische angewendet). Daher ist der Code aus der Erklärung weggefallen.
Steuer auf Effektenkonten
Wer die Steuerneuigkeiten verfolgt, weiß, dass das Verfassungsgericht am 17. Oktober 2019 die Steuer auf Effektenkonten aufgehoben hat. Die Aufhebung trat erst am 1. Oktober 2019 in Kraft, so dass die Steuer für die Referenzzeiträume, die spätestens am 30. September 2019 enden, geschuldet bleibt. Deshalb stehen die jeweiligen Codes noch in dieser Erklärung.
Wann müssen Ihre Hausaufgaben fertig sein?
Der Fiskus geht von der Annahme aus, dass die derzeitige Coronakrise keine Auswirkungen auf die Einhaltung der Fristen hat. Deshalb sind die Fristen eigentlich die gleichen wie in den Vorjahren.
Die Erklärung auf Papier müssen Sie spätestens am 30. Juni 2020 einreichen.
Wenn Sie diese über Tax-on-web einreichen, erhalten Sie 2 Wochen zusätzlich, nämlich bis 16. Juli 2020.
Gehen Sie mit Ihrer Erklärung zu einem Beauftragten (Steuerberater / Buchhalter / Buchprüfer), hat dieser bis 22. Oktober Zeit, um Ihre Erklärung einzureichen.
Wenn Sie einen Erklärungsvorschlag (vor allem für Rentner) erhalten, brauchen Sie nichts zu tun, außer Sie sind mit dem Vorschlag nicht einverstanden. Nehmen wir an, der Fiskus hat eine ihrer Spenden vergessen; dann müssen Sie schon auf den Vorschlag reagieren. Sie haben dafür Zeit bis:
30. Juni, wenn Sie sich nicht mit dem Dokument auf Papier, das den Vorschlag begleitet, einverstanden sind, und
16. Juli, wenn Sie sich über Tax-on-Web nicht einverstanden erklären.