Staatsgarantie für kurzfristige Kredite während COVID-19

Mit einer Staatsgarantie will die Regierung die negativen Folgen des Coronavirus für die Wirtschaft beschränken. Banken können seit dem 1. April 2020 kurzfristige Kredite mit einer Staatsgarantie den gesunden Unternehmen und Selbständigen mit einem Einmannbetrieb, die Zahlungsschwierigkeiten infolge der Coronakrise erleiden, gewähren.

Herkunft der Staatsgarantie

Die Staatsgarantieregelung ist Teil einer Doppelmaßnahme, die in einem Abkommen zwischen der belgischen Regierung, der Belgischen Nationalbank und dem Bankensektor verankert ist. Der erste Pfeiler ist eine Verpflichtung des Bankensektors, betroffenen Unternehmen und Privatpersonen einen Zahlungsaufschub von sechs Monaten zu gewähren. Der zweite Pfeiler ist die Staatsgarantieregelung.

Lediglich zur zusätzlichen Finanzierung

Die Staatsgarantie gilt nur als zusätzliche Finanzierung. Neufinanzierungen, Verlängerungen und Wiederaufnahme bestehender Kredite gehören nicht zum Anwendungsbereich. Die gilt für die meisten neuen Kredite von höchstens 12 Monaten.

Nur für gesunde Unternehmen und Selbständige

Als Kreditnehmer wird betrachtet jedes Nicht-Finanzunternehmen, das bei der Zentralen Unternehmensdatenbank eingetragen ist und dem ein Kredit gewährt wird, abgesehen von den folgenden Personen:

eine Person, die am 1. Februar 2020 einen Rückstand auf laufende Kredite oder Steuern oder Sozialleistungsbeträge hat oder am 29. Februar 2020 einen mehr als 30tägigen Rückstand auf laufende Kredite oder seine Steuern oder seine Sozialleistungsbeiträge hat;

eine Person, die bei einem oder mehreren Kreditinstitut/en eine aktive Kreditumstrukturierung am 31. Januar 2020 durchlaufen hat;

eine Person, die ausgehend von verfügbaren Informationen betrachtet werden muss als Unternehmen in Schwierigkeiten.

Der maximale Kreditbetrag, der pro Unternehmen von der Staatsgarantie gedeckt wird, beträgt 50 Millionen Euro. Mehr ist möglich, doch diese Abweichung muss per Königlichen Erlass festgelegt werden.

Der Staat garantiert keine einzelnen Kredite, sondern Kreditportfolios pro Kreditinstitut.

Die Kosten der Garantie bleiben beschränkt

Die Kosten der Garantie sind begrenzt auf 0,25% für KMU und auf 0,50% für Großbetriebe. Der Kreditzins darf höchstens 1,25 % betragen, neben einer festen Entschädigung.

Betriebe, die kein (oder nur) geringes Hindernis infolge der Coronakrise empfinden und für also keine zusätzliche Staatsgarantie vonnöten ist, sind dieser Garantieregelung nicht unterworfen und brauchen somit auch keine Garantiekosten zu zahlen.
 
Wir bemerken ferner, dass:

ein Kredit, der unter die Garantieregel fällt, nicht verwendet werden kann für Tätigkeiten im Ausland, selbst dann nicht, wenn es sich um Tätigkeiten einer Rechtsperson mit einem tatsächlichen Sitz in Belgien handelt.

die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, für die diese Garantieregelung gilt, nun eine BV, eine Genossenschaft oder AG (und die übrigen „nicht wirklichen eG“, die noch die Form einer GmbH haben) sind.