Erhöhung des steuerbaren Mindestgewinns: Wann ist die Rede von Rückfälligkeit?
Wenn eine Gesellschaft ihre Erklärung nicht oder zu spät einreicht, sieht das Gesetze einen steuerbaren Mindestgewinn, auf den Steuern entrichtet werden müssen, vor. Bei Rückfälligkeit werden diese Beträge erhöht. In einem rezenten Rundschreiben wird die Wiederholung beschrieben.
Keine oder verspätete Erklärung
Bis zum Veranlagungsjahr 2018 hatte die Steuerverwaltung die Möglichkeit, im Falle der ausbleibenden oder verspäteten Einreichung der Steuererklärung den Unternehmen und den Freiberuflern einen pauschalen Mindeststeuerbetrag von 19.000 Euro aufzuerlegen.
Mit der Reform der Körperschaftssteuer wurde dieser Mindeststeuerbetrag für Unternehmen, die der Körperschaftssteuer oder der Besteuerung von Nichteinwohnern/Gesellschaften unterworfen sind, in mehreren Schritten angehoben.
Der Betrag wurde erhöht bis auf:
34.000 Euro ab 01.01.2018 und anwendbar ab dem Veranlagungsjahr 2019, verbunden mit einem steuerbaren Zeitraum, der frühestens am 01.01.2018 beginnt;
40.000 Euro ab 01.01.2020 und anwendbar ab dem Veranlagungsjahr, 2021 verbunden mit einem steuerbaren Zeitraum, der frühestens am 01.01.2020 beginnt;
40.000 Euro jährlich, indexiert entsprechend dem Artikel 178, § 2, KE/WIB 92 ab dem Veranlagungsjahr 2022.
Dazu kommt noch eine Erhöhung, wenn die Verpflichtung, eine Erklärung einzureichen bzw. rechtzeitig einzureichen, mehrmals vernachlässigt wurde. Die Erhöhung beträgt mindestens 25 % bis höchstens 200 %.
Dieser Mindestgewinn ist für den Fiskus ein Beweis. Es ist die Vermutung, dass Ihr Gewinn mindestens 34.000 Euro, 40.000 Euro oder mehr beträgt. Sie haben das Recht, das Gegenteil zu beweisen, doch der Nachweis der Einkommen und Ausgaben ist natürlich etwas schwieriger zu erbringen als eine einfache Erklärung.
Erhöhung
Der Betrag des steuerbaren Mindestgewinns wird erhöht, wenn mehrerer Male eine Zuwiderhandlung verübt wurde. Die Erhöhungsbeträge:
bei einer zweiten Zuwiderhandlung: 25% (des steuerbaren Mindestgewinns für das betreffende Veranlagungsjahr - also gegebenenfalls indexiert);
bei einer dritten Zuwiderhandlung: 50%;
bei einer vierten Zuwiderhandlung: 100%;
bei einer fünften oder einer darauffolgenden Zuwiderhandlung: 200% ...
Weil diese Maßnahme ab dem Veranlagungsjahr 2019 eingeführt wurde, können die Erhöhungen frühestens ab dem Veranlagungsjahr 2020 je nach dem steuerbaren Zeitraum, auf den die Erklärung sich bezieht, angewendet werden.
Was ist ein Wiederholungsfall?
Ein Wiederholungsfall ist, wenn der Steuerpflichtige mehrere Male keine oder verspätete Erklärung einreicht. Andere Arten von Zuwiderhandlungen (zum Beispiel eine Unterschätzung der Aktiva oder fehlende Ausgabennachweise) werden bei der Berechnung der Erhöhung nicht mitberechnet.
Es ist auch Rede von Wiederholung, wenn die vorhergehende Zuwiderhandlung zu einer Besteuerung auf der Grundlage des Artikels 342, § 4, WIB 92 führte, d.h. eine Besteuerung auf den pauschalen Mindestbetrag.
Es wird folglich einer früheren ausbleibenden oder verspäteten Erklärung nicht Rechnung getragen; wenn diese Zuwiderhandlung nur mit einer Steuererhöhung (Art. 444 WIB 92) bzw. einer Verwaltungsstrafe (Art. 445 WIB 92) bestraft wurde. Es ist auch keine Rede von einer früheren Zuwiderhandlung, wenn der Fiskus mitteilte, dass von Amts wegen eine Besteuerung des Mindestgewinns ansteht, wenn der Steuerpflichtige es rechtzeitig schafft, den Nachweis über den richtigen Betrag der steuerbaren Einkommen zu erbringen.
Wiederholung binnen 4 Veranlagungsjahren
Wiederholung liegt vor, wenn eine Zuwiderhandlung stattgefunden hat in einem der letzten 4 Veranlagungsjahren vor demjenigen Veranlagungsjahr, in dem die erneute Zuwiderhandlung der ausbleibenden oder verspäteten Hinterlegung der Erklärung begangen wurde.
Anders gesagt: Der Ausgangspunkt des Zeitraumes der 4 vorhergehenden Veranlagungsjahre ist dasjenige Veranlagungsjahr, für das die Erklärung nicht oder zu spät eingereicht wurde, ungeachtet des Zeitpunktes, zu dem die Erklärung letztendlich eingereicht wurde (im Falle einer verspäteten Einreichung) oder hätte eingereicht werden sollen (im Falle einer ausgebliebenen Einreichung).
Nehmen wir an, dass eine Gesellschaft im Jahre 2024 ihre Erklärung zu spät einreicht und Fiskus zu einer Besteuerung entsprechend Artikel 342, § 4, WIB 92 schreitet.
Um zu beurteilen, ob es sich um eine Wiederholung handelt, betrachten wir die Veranlagungsjahre 2020, 2021, 2022 und 2023.
Gab es eine verspätete Erklärung, die eingetragen wurde entsprechend Artikel 342, § 4, WIB 92 im Veranlagungsjahr 2019, ist die verspätete Erklärung im Jahre 2024 eine erste Zuwiderhandlung.
Gab es eine verspätete Erklärung im Veranlagungsjahr 2020, ist die verspätete Erklärung im Jahre 2024 eine zweite Zuwiderhandlung.
Gab es eine verspätete Erklärung in den Veranlagungsjahren 2019 und 2020, ist die verspätete Erklärung im Jahre 2024 eine dritte Zuwiderhandlung (weil die von 2020 war eine zweite. Dann wird ab dieser Zuwiderhandlung weiter gezählt).
Bußgelder
Wie bereits oben angeführt, ist der Artikel 342, § 4, WIB 92 ein Beweismittel für die Verwaltung. Es ist eine widerlegbare gesetzliche Vermutung, keine Strafe. Auch die Erhöhung des steuerbaren Mindestgewinns ist nichts mehr als ein Beweismittel. Es ist daher der Steuerverwaltung möglich, neben der pauschalten Besteuerungsgrundlage, die gegebenenfalls wegen einer Wiederholung binnen 4 Jahren erhöht wird, weitere Verwaltungsstrafen anzuwenden.