Neues Gesetz, alte Gesellschaft ... welcher Jahresabschluss?

Die Körperschafts- und Vereinigungsgesetzgebung (WVV) trat am 1. Mai 2019 sowie am 1. Januar 2020 in Kraft, sicher vor dem 1. Januar 2024. Es ist nicht einfach. Wenn Sie demnächst Ihren Jahresabschluss hinterlegen, um welchen muss es sich dann handeln?

Die Übergangsregelung

Das WVV trat am 1. Mai 2019 in Kraft.
Gesellschaften, die seither gegründet wurden, fallen unter dieses neue Recht. Dies bedeutet, dass Sie seit 1. Mai 2019 keine BVBA, sondern eine BV gründen können. Diese BV braucht kein Gesellschaftskapital von 18.550 Euro mehr zu haben, doch muss Ihr Eigenvermögen für den Start eines lebensfähigen Unternehmens ausreichen.
Für die AG änderte sich auch einiges, nicht aber das erforderliche Mindestgesellschaftskapital von 61.500 Euro.

Für bestehende Gesellschaften änderte sich am 1. Mai nicht wirklich viel. Das Stichdatum für sie war der 1. Januar 2020. An dem Datum trat das WVV ebenfalls für Gesellschaften, die am 1. Mai 2019 bereits bestanden, in Kraft. Das Inkrafttreten erfolgte in 2 Phasen: zum einen bestehen die sogenannten „zwingenden Bestimmungen“, die ohnehin am 1. Januar 2020 in Kraft traten, und zum anderen gibt es noch die „ergänzenden Bestimmungen“, wobei die Statuten der Gesellschaft Vorrang gegenüber dem WVV haben... bis 31. Dezember 2023. Danach müssen die Statuten vollkommen WVV-konform sein.

Und dann gibt es noch eine Zwischenmöglichkeit: Gesellschaften, die am 1. Mai 2019 bestanden; konnten als Option ihre Statuten freiwillig dem neuen Recht anpassen. Es sei dazu bemerkt, dass es dann kein Zurück zu einer alten, vormaligen Rechtsform mehr gibt.

Der Jahresabschluss

Die Art des Jahresabschlusses hängt von dem für Ihre Gesellschaft zum Zeitpunkt des Abschlusses des Geschäftsjahres geltenden Recht ab. Im Regelfall, wobei das Geschäftsjahr dem Kalenderjahr entspricht und das Geschäftsjahr am 31. Dezember 2019 abgeschlossen wird, muss das jeweils geltenden Recht ermittelt werden.

Wenn Sie keine neue Gesellschaft nach dem 1. Mai 2019 gegründet haben, gilt das WVV und ist Ihr Jahresabschluss im Einklang mit dem WVV.

Bestand Ihre Gesellschaft schon, machen wir einen Unterschied zwischen einerseits den Gesellschaften, die sich für das WVV entschiedenen (Option), und denen, die dies nicht taten.
Im Falle des Opt in findet das WVV Anwendung auf die Gesellschaft ab dem Datum der Bekanntmachung der Statutenänderung.

Zu guter Letzt haben wir die Gesellschaft, die am 1. Mai 2019 bestand und nichts in Sachen neues Körperschafts- und Vereinigungsrecht unternommen hat. Noch immer unter der Voraussetzung, dass das Geschäftsjahr am 31. Dezember 2019 abgeschlossen wird, muss bei diesen Gesellschaften nach den „alten“ Jahresabschlüssen geschaut werden, weil am 31. Dezember 2019 das WVV noch keine Anwendung fand.

Welche Jahresabschlüsse?

Die BNB präsentiert nicht weniger als 9 Jahresabschlussmodelle für „normale“ Gesellschaften (gegründet vor dem 1.5.2019, kein Opt in nach 1.5.2019 oder Opt in - Gesellschaft mit Kapital; nach 1.5.2019 oder Opti in - Gesellschaft ohne Kapital). Für Kreditinstitute besteht zum Beispiel eine besondere Regelung.

Ob Sie ein komplettes, verkürztes oder Mikroschema hinterlegen dürfen, ist von der Größe der Gesellschaft abhängig. Die Kriterien sind Umsatz, Beschäftigte und Bilanzsumme.

Für Hinterlegungen 2020 gelten die folgenden Zahlen:

Personalbestand: 50 VZB

Umsatz: 9.000.000 Euro

Bilanzsumme: 4.500.000 Euro

Die Größe der Stammgesellschaften wird auf konsolidierter Basis berechnet. Für angebundene Gesellschaften gilt diese Regel nicht.

Wenn eine Gesellschaft 2 oder 3 der obenstehenden Schwellenwerte überschreitet (oder börsennotiert ist), ist sie „groß” und muss sie das Komplettmodell benutzen.
Überschreitet die Gesellschaft nur 1 Kriterium (oder keines), darf (also muss nicht) das verkürzte Modell verwendet werden.

Das Mikromodell gilt lediglich für sogenannte Mikrogesellschaften. Die Schwellenwerte für diese Gesellschaften lauten:

Personalbestand: 10 VZB

Umsatz: 700.000 Euro

Bilanzsumme: 350.000 Euro

Die Mikrogesellschaften dürfen das Mikromodell benutzen, sind jedoch nicht dazu verpflichtet.
Eine Mikrogesellschaft darf am Datum des Jahresabschlusses keine Stamm- oder Tochtergesellschaft sein.

Altes Jahresabschlussmodell

Das „alte“ Modell des Jahresabschlusses (das Modell von 2019) kann lediglich noch von Gesellschaften verwendet werden, die

vor dem 1. Mai 2019 gegründet wurden,

sich nicht für eine raschere Anwendung des neuen Körperschafts- und Vereinigungsrechts entschieden haben und

ihren Jahresabschluss vor dem 1. Januar 2020 (also spätestens 31. Dezember 2019) aufgestellt haben.

In allen anderen Fällen müssen Sie zum neuen Modell übergehen, wobei ein Unterschied zwischen den kapitallosen Gesellschaften (BV, eG) und Kapitalgesellschaften (AG) gemacht wird.